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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 70

Übersetzung · DE

…dass das Kind das Alter der Pubertät erreicht und der Geisteskranke wieder bei Sinnen ist. Ibn Mas'ud sagte: „Zähle (2) auf, was an Zakat für das Vermögen des Waisen anfallen würde; wenn er das Erwachsenenalter erreicht, so unterrichte ihn davon. Wenn er will, entrichtet er die Zakat, und wenn er will (3), so entrichtet er sie nicht (4).“ Ähnliches wurde von Ibrahim überliefert. Al-Hasan, Sa'id ibn al-Musayyab, Sa'id ibn Jubayr, Abu Wa'il, an-Nacha'i und Abu Hanifa sagten: „Die Zakat ist für deren Vermögen nicht verpflichtend.“ Abu Hanifa fügte hinzu: „Der Zehnt (Uschr) ist für deren Ernten und Früchte (5) zu entrichten, ebenso ist die Sadaqat al-Fitr für sie verpflichtend.“ Er begründete die Nicht-Verpflichtung der Zakat mit dem Ausspruch des Gesandten – Friede sei auf ihm: „Die Feder ist bei dreien aufgehoben: bei dem Kind, bis es das Erwachsenenalter erreicht, und bei dem Geisteskranken, bis er wieder bei Sinnen ist (6).“ Zudem sei die Zakat ein reiner Gottesdienst (Ibada), weshalb sie für diese beiden nicht verpflichtend sei, vergleichbar mit dem Gebet und der Pilgerreise (Hajj). Unser Gegenargument ist die Überlieferung des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, dass er sagte: „Wer Vormund eines Waisen mit eigenem Vermögen ist, der soll für ihn wirtschaften und es nicht brachliegen lassen, bis die Zakat es aufzehrt.“ (Dies wurde von ad-Daraqutni (8) überliefert). In der Überlieferungskette befindet sich al-Muthanna ibn as-Sabbah, bezüglich dessen es Kritik gibt, und es wurde auch als eine Aussage (Mawquf) von Umar (9) überliefert. Die Zakat „zehrt“ das Vermögen nur durch ihre Entrichtung auf. Die Entrichtung ist nur dann zulässig, wenn sie verpflichtend ist, da der Vormund nicht befugt ist, das Vermögen des Waisen freiwillig zu verschenken. Außerdem gilt: Wer für seine Ernte den Zehnt entrichten muss, der muss auch ein Viertel des Zehnts für sein Silber entrichten, genau wie ein erwachsener, geistig gesunder Mensch. Dies unterscheidet sich vom Gebet und Fasten, da diese spezifisch den Körper betreffen und die körperliche Konstitution des Kindes...

Anmerkungen

(2) In M: „ahsa“ (zähle auf). (3) In M: „lam yascha'“ (wenn er nicht will). (4) Überliefert von al-Baihaqi in: Kapitel: „Wer zakatpflichtig ist“, aus dem Buch der Zakat. Al-Sunan al-Kubra 4/108. Und Ibn Abi Schaiba in: Kapitel: „Wer sagte, dass für das Vermögen des Waisen keine Zakat anfällt, bis er das Erwachsenenalter erreicht“, aus dem Buch der Zakat. Al-Musannaf 3/150. (5) Im Original: „wa-thamaruhuma“ (und deren Früchte). (6) Der Nachweis wurde bereits bei 2/50 angeführt. (7) Im Original: „fiman“. (8) In: Kapitel: „Die Pflicht zur Zakat für das Vermögen des Kindes und des Waisen“, aus dem Buch der Zakat. Sunan ad-Daraqutni 2/110. Ebenso überliefert von at-Tirmidhi in: Kapitel: „Was über die Zakat für das Vermögen des Waisen berichtet wurde“, aus den Kapiteln der Zakat. 'Aridat al-Ahwadhi 3/136. Und von al-Baihaqi in: Kapitel: „Wer zakatpflichtig ist“, aus dem Buch der Zakat. Al-Sunan al-Kubra 4/107. (9) Überliefert von al-Baihaqi in: Kapitel: „Wer zakatpflichtig ist“, aus dem Buch der Zakat. Al-Sunan al-Kubra 4/107. Und von ad-Daraqutni in: Kapitel: „Die Pflicht zur Zakat für das Vermögen des Kindes und des Waisen“, aus dem Buch der Zakat. Sunan ad-Daraqutni 2/110.

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