…schwach für sie ist, und der Geisteskranke ist nicht imstande, die Absicht (Niyya) für sie zu fassen. Die Zakat ist ein Recht, das am Vermögen haftet, weshalb sie der Unterhaltspflicht für Verwandte und Ehefrauen, dem Schadensersatz bei Körperverletzungen und dem Wertersatz für zerstörte Gegenstände ähnelt. Mit dem Hadith war lediglich die Aufhebung der Sünde und der körperlichen Gottesdienste beabsichtigt, was durch die Pflicht zur Entrichtung des Zehnten (Uschr), der Sadaqat al-Fitr und anderer finanzieller Rechte bewiesen wird. Zudem ist dieser Hadith durch das, was wir erwähnt haben, spezifiziert, und die Zakat auf das Vermögen entspricht in ihrer Bedeutung diesen, weshalb wir sie durch Analogieschluss (Qiyas) (10) auf jene übertragen. Wenn dies feststeht, so entrichtet der Vormund sie aus deren Vermögen, da es sich um eine verpflichtende Zakat handelt, deren Auszahlung somit geboten ist, wie bei der Zakat eines erwachsenen, geistig gesunden Menschen. Der Vormund nimmt hierbei dessen Stelle bei der Erfüllung der ihn treffenden Pflichten ein. Zudem handelt es sich um ein Recht, das für das Kind und den Geisteskranken verpflichtend ist, weshalb es dem Vormund obliegt, es in deren Namen zu erfüllen, wie den Unterhalt für deren Verwandte. Die Absicht (Niyya) des Vormunds bei der Auszahlung ist dabei ebenso maßgeblich, wie die Absicht des Vermögenseigentümers maßgeblich wäre.
417 – Rechtsfall: Er sagte: (Und der Herr entrichtet die Zakat für das, was sich in der Hand seines Sklaven befindet; denn er ist dessen Eigentümer.)
Das bedeutet, dass der Herr Eigentümer dessen ist, was sich im Besitz seines Sklaven befindet. Es gibt dazu verschiedene Überlieferungen von Ahmad – möge Allah ihm gnädig sein – bezüglich der Zakat für das Vermögen des Sklaven, über das der Herr ihn verfügen ließ. So wurde von ihm überliefert: Die Zakat dafür obliegt dem Herrn. Dies ist die Lehrmeinung von Sufyan, Ishaq und den Anhängern der Lehrmeinung der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Es wurde aber auch von ihm überliefert: Es gibt keine Zakat auf dessen Vermögen, weder für den Sklaven noch für seinen Herrn. Ibn al-Mundhir sagte: Dies ist die Ansicht von Ibn Umar, Jabir, az-Zuhri, Qatada, Malik und Abu 'Ubaid. Von asch-Safi'i gibt es zwei Aussagen, die den beiden Rechtsansichten entsprechen. Abu Bakr sagte: Die Frage stützt sich auf die beiden Überlieferungen bezüglich des Eigentums des Sklaven, wenn der Herr ihn über Vermögen verfügen lässt. Eine der beiden besagt, dass er kein Eigentum erlangt. Abu Bakr sagte: Dies ist meine Wahl. Dies ist auch die offene Aussage von al-Khiraqi an dieser Stelle, da er den Herrn als Eigentümer des Vermögens seines Sklaven bezeichnete. Wäre es Eigentum des Sklaven, so wäre es nicht Eigentum seines Herrn, da es nicht vorstellbar ist, dass zwei vollständige Eigentumsrechte an einem einzigen Vermögenswert gleichzeitig bestehen. Der Grund hierfür ist, dass der Sklave selbst ein Vermögenswert ist und daher kein Vermögen besitzen kann, ähnlich wie Tiere. Demnach obliegt die Zakat dem Herrn des Sklaven, da es sich um sein Eigentum handelt, das sich in der Hand seines Sklaven befindet, weshalb die Zakat auf ihn fällt, wie bei Vermögen, das sich in der Hand eines Mudarib (Geschäftspartners) oder eines Stellvertreters (Wakil) befindet. Die zweite Ansicht besagt: Er erlangt Eigentum, da er ein Mensch ist, der die Ehe schließen kann; daher kann er auch Vermögen besitzen, wie ein freier Mensch. Dies liegt daran, dass durch das Menschsein die Voraussetzung für Eigentum geschaffen wird…
(10) Im Original: „fanaqisuhu“.
ضَعِيفَةٌ عنها، والمَجْنُونُ لا يَتَحَقَّقُ منه نِيَّتُها، والزَّكَاةُ حَقٌّ يَتَعَلَّقُ بالمالِ، فأشْبَهَ نَفَقَةَ الأقَارِب والزَّوْجاتِ، وأُرُوشَ الجِنَايَاتِ، وقِيَمَ المُتْلَفَاتِ، والحَديثُ أُرِيدَ به رَفْعُ الإثْمِ والعِبادَاتِ البَدَنِيَّةِ، بِدَلِيلِ وُجُوبِ العُشْرِ وصَدَقَةِ الفِطْرِ والحُقُوق المالِيَّةِ، ثم هو مَخْصُوصٌ بما ذَكَرْنَاهُ، والزَّكَاةُ فى المالِ فى معناه، فنَقِيسُها (١٠) عليه. إذا تَقَرَّرَ هذا، فإنَّ الوَلِىَّ يُخْرِجُها عنهما من مَالِهِما؛ لأنَّها زكاةٌ وَاجِبَةٌ، فوَجَبَ إخْرَاجُها، كزَكَاةِ البالِغِ العاقِلِ، والوَلِىُّ يَقُومُ مَقامَهُ فى أدَاءِ ما عليه؛ ولأنَّها حَقٌّ وَاجِبٌ على الصَّبِىِّ والمَجْنُونِ، فكان على الوَلِىِّ أدَاؤُهُ عنهما، كنَفَقَةِ أقَارِبِه، وتُعْتَبَرُ نِيَّةُ الوَلِىِّ فى الإخْرَاجِ، كما تُعْتَبَرُ النِّيَّةُ من رَبِّ المالِ.
٤١٧ - مسألة؛ قال: (والسَّيِّدُ يُزَكِّى عَمَّا فِى يَدِ عَبْدِهِ؛ لِأنَّهُ مَالِكُهُ)
يَعْنِى أن السَّيِّدَ مالِكٌ لما فى يَدِ عَبْدِه، وقد اخْتَلَفَتِ الرِّوَايَةُ عن أحمدَ، رَحِمَهُ اللَّه، فى زكاةِ مالِ العَبْدِ الذى مَلَّكهُ إيَّاه، فَرُوِىَ عنه: زَكَاتُه على سَيِّدِه. هذا مَذْهَبُ سُفْيَانَ، وإسحاقَ، وأصْحَابِ الرَّأْىِ. وَرُوِىَ عنه: لا زكاةَ فى مَالِهِ؛ لا على العَبْدِ ولا على سَيِّدِهِ. قال ابْنُ المُنْذِرِ: وهذا قولُ ابْنِ عمرَ، وجَابِرٍ، والزُّهْرِىِّ، وقَتَادَةَ، ومالِكٍ، وأبى عُبَيْدٍ. وللشَّافِعِىِّ قَوْلَانِ كالمَذْهَبَيْنِ. قال أبو بكرٍ: المَسْأَلَةُ مَبْنِيَّةٌ على الرِّوَايَتَيْنِ فى مِلْكِ العَبْدِ، إذا مَلَّكَهُ سَيِّدُهُ؛ إحْداهما، لا يَمْلِكُ. قال أبو بكرٍ: وهو اخْتِيَارِى. وهو ظَاهِرُ كَلَامِ الخِرَقِىِّ هاهُنا؛ لأنَّه جَعَلَ السَّيِّدَ مالِكًا لِمَالِ عَبْدِهِ، ولو كان مَمْلُوكًا لِلْعَبْدِ لم يَكُنْ مَمْلُوكًا لِسَيِّدِهِ، لأنَّه لا يُتَصَوَّرُ اجْتِمَاعُ مِلْكَيْنِ كامِلَيْنِ فى مَالٍ واحِدٍ، وَوَجْهُه أنَّ العَبْدَ مَالٌ، فلا يَمْلِكُ المالَ كالبَهَائِمِ، فعلى هذا تكونُ زكاتُه على سَيِّدِ العَبْدِ، لأنَّه مِلْكٌ له فى يَدِ عَبْدِه، فكانت زكاتُه عليه، كالمَالِ الذى فى يَدِ المُضارِبِ والوَكِيلِ. والثانية، يَمْلِكُ؛ لأنَّه آدَمِىٌّ يَمْلِكُ النِّكَاحَ، فمَلَكَ المالَ، كالحُرِّ، وذلك لأنَّه بالآدَمِيَّةِ يَتَمَهَّدُ
(١٠) فى الأصل: "فنقيسه".