…verpflichtend, weshalb sie beim Vermögen des Mukatab nicht verpflichtend ist, wie der Unterhalt für Verwandte. Er unterscheidet sich von demjenigen, der unter Vormundschaft (Mahjur alayhi) steht, denn bei diesem wurde die Verfügungsgewalt aufgrund eines Mangels [an seiner Verfügungsgewalt, nicht aufgrund eines Mangels] (3) an seinem Eigentum untersagt. Der Verpfändete hingegen wurde aufgrund seines Vertrages in der Verfügungsgewalt darüber eingeschränkt, weshalb der Anspruch Gottes des Erhabenen nicht entfällt. Wann immer jedoch die Einschränkung der Verfügungsgewalt aufgrund einer Schuld erfolgt, die nicht (4) durch etwas anderes beglichen werden kann, so gibt es dafür keine Zakat. Wenn dies feststeht, so wird das, was er in seiner Hand hielt, sobald er zahlungsunfähig wird und in die Sklaverei zurückfällt, zum Eigentum seines Herrn. Wenn es sich um einen Schwellenwert (Nisab) handelt, oder dieser durch Hinzurechnung zu dem, was er [der Herr] in seiner Hand hält, einen Schwellenwert erreicht, beginnt er dafür eine neue Zählung des Jahres (Hawl) ab dem Zeitpunkt, an dem er es in Besitz nahm, und entrichtet die Zakat, genau wie bei erworbenem Vermögen (Mustafad). Ich kenne hierüber keinen Dissens. Wenn der Mukatab die Raten seines Freikaufvertrages geleistet hat und ein Schwellenwert in seiner Hand verbleibt, so ist er ein freier Mensch mit vollständigem Eigentum geworden. Er beginnt also die Zählung des Jahres ab dem Zeitpunkt seiner Freilassung und entrichtet die Zakat, wenn das Jahr vollendet ist. Und Gott weiß es am besten.
419 – Rechtsfall: Er sagte: (Und es gibt keine Zakat auf Vermögen, bis ein Jahr [Hawl] darüber verstrichen ist.)
Abu Abd Allah ibn Maja überlieferte in den „Sunan“ (1) mit seinem Isnad von Amra (2), von Aischa, sie sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – sagen: „Keine Zakat auf Vermögen, bis ein Jahr darüber verstrichen ist.“ Dieser [Wortlaut ist nicht] (3) in seiner Allgemeinheit zu belassen, denn die zakatpflichtigen Vermögenswerte sind fünf: die Weideviehherden (Sa'ima) aus dem Viehbestand, die Währungen (Athman) – dies sind Gold und Silber –, sowie die Werte der Handelswaren. Bei diesen dreien ist das Jahr eine Bedingung für die Pflicht zur Zakat. Wir kennen hierüber keinen Dissens, außer dem, was wir gleich bezüglich des erworbenen Vermögens (Mustafad) erwähnen werden. Das Vierte: Das, was an Getreide und Früchten gemessen und gelagert wird.
= al-Kubra 4/109. Und ad-Daraqutni, im Kapitel: „Es gibt keine Zakat auf das Vermögen des Mukatab, bis er freigelassen wird“, aus dem Buch der Zakat. Sunan ad-Daraqutni 2/108. (3) Im Original ausgelassen. (4) In A, B: „yumkinuhu“ [es ist ihm möglich]. (1) Sein Takhrij wurde auf Seite 46 vorweggenommen. (2) In A, B, M: „Umar“ [ein] Fehler. Es ist Amra bint Abd ar-Rahman ibn Sa'd al-Ansariyya; sie stand unter der Obhut von Aischa, möge Gott mit ihr zufrieden sein. Tahdhib at-Tahdhib 12/438. (3) Im Original: „al-hadith“ [der Hadith].
فلم تَجِبْ فى مَالِ المُكَاتَبِ، كَنَفَقَةِ الأقَارِب، وفَارَقَ المَحْجُورَ عليه، فإنَّه مُنِعَ التَّصَرُّفَ لِنَقْصِ [تَصَرُّفِهِ، لا لِنَقْصِ] (٣) مِلْكِهِ، والمَرْهُونُ مُنِعَ من التَّصَرُّفِ فيه بِعَقْدِهِ، فلم يَسْقُطْ حَقُّ اللهِ تَعَالَى، ومتى كان مَنْعُ التَّصَرُّفِ فيه لِدَيْنٍ لا يُمْكِنُ (٤) وَفَاؤُه من غَيْرِه، فلا زكاةَ عليه. إذا ثَبَتَ هذا، فمتى عَجَزَ ورُدَّ فى الرِّقِّ، صارَ ما كان فى يَدِهِ مِلْكًا لِسَيِّدِهِ، فإن كانا نِصابًا، أو يَبْلُغُ بِضَمِّهِ إلى ما فى يَدِهِ نِصابًا، اسْتَأنَفَ له حَوْلًا من حِينَ مَلَكَهُ، وزَكَّاهُ، كالمُسْتَفَادِ سَوَاء. ولا أعْلَمُ فى هذا خِلَافًا. فإنْ أدَّى المُكاتَبُ نُجُومَ كِتابَتِه، وبَقِىَ فى يَدِه نِصابٌ، فقد صارَ حُرًّا كَامِلَ المِلْكِ، فيَسْتَأْنِفُ الحَوْلَ من حِينِ عِتْقِه، ويُزَكِّيه إذا تَمَّ الحَوْلُ، واللهُ أعلمُ.
٤١٩ - مسألة؛ قال: (ولَا زكَاةَ فِى مَالٍ حَتَّى يَحُولَ عَلَيْهِ الْحَوْلُ)
ورَوَى أبو عبدِ اللهِ ابنُ مَاجَه، فى "السُّنَنِ" (١) بإسْنَادِهِ عن عَمْرَةَ (٢) عن عائشةَ، قالتْ: سمِعتُ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- يقول: "لَا زَكَاةَ فى مَالٍ حَتَّى يَحُولَ عَلَيْهِ الْحَوْلُ". وهذا [اللَّفْظُ غيرُ] (٣) مُبْقًى على عُمُومِهِ، فإنَّ الأمْوَالَ الزَّكَاتِيَّةَ خَمْسَةٌ: السَّائِمَةُ من بَهِيمَةِ الأنْعَامِ، والأثْمَانُ؛ وهى الذَّهَبُ والفِضَّةُ، وقِيَمُ عُرُوضِ التِّجَارَةِ، وهذه الثَّلَاثَةُ الحَوْلُ شَرْطٌ فى وُجُوبِ زكاتِها. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا، سِوَى ما سَنَذْكُرُه فى المُسْتَفَادِ. والرَّابِعُ: ما يُكَالُ ويُدَّخَرُ من الزُّرُوعِ والثِّمَارِ،
= الكبرى ٤/ ١٠٩. والدارقطنى، فى: باب ليس فى مال المكاتب زكاة حتى يعتق، من كتاب الزكاة. سنن الدارقطنى ٢/ ١٠٨.(٣) سقط من: الأصل.(٤) فى أ، ب: "يمكنه".(١) تقدم تخريجه فى صفحة ٤٦.(٢) فى أ، ب، م: "عمر" خطأ. وهى عمرة بنت عبد الرحمن بن سعد الأنصارية، كانت فى حجر عائشة رضى اللَّه عنها. تهذيب التهذيب ١٢/ ٤٣٨.(٣) فى الأصل: "الحديث".