Und das Fünfte: Das Mineral (Ma'din). Für diese beiden [Gruppen] wird kein Jahr [Hawl] berücksichtigt. Der Unterschied zwischen dem, für das ein Jahr berücksichtigt wird, und dem, für das dies nicht der Fall ist, besteht darin, dass das, für das ein Jahr berücksichtigt wird, auf Zuwachs angelegt ist. So ist das Vieh auf Milchertrag und Nachwuchs angelegt, Handelswaren sind auf Gewinn angelegt, und ebenso die Währungen. Daher wurde für sie ein Jahr berücksichtigt, denn es ist (4) ein Ort der Vermutung für Zuwachs, damit das Entrichten der Zakat aus dem Gewinn erfolgen kann, da dies einfacher und leichter ist; und weil die Zakat nur als gegenseitige Hilfeleistung (Muwasa) verpflichtend wurde. Wir haben die tatsächliche Vermehrung nicht zur Bedingung gemacht, wegen der Häufigkeit ihrer Unterschiede und der Unmöglichkeit ihrer Erfassung. Und weil bei dem, für das man den Ort der Vermutung (Mazanna) berücksichtigt hat, nicht auf dessen tatsächliches Eintreten geachtet wird, wie bei der Bestimmung von Urteilen anhand ihrer Ursachen (Asbab). Und weil sich die Zakat in diesen Vermögenswerten wiederholt, so muss es dafür eine festlegende Regel geben, damit dies nicht dazu führt, dass die Verpflichtung in ein und demselben Zeitraum mehrfach aufeinanderfolgt, was das Vermögen des Besitzers aufzehren würde.
Was das Getreide und die Früchte betrifft, so stellen sie eine Vermehrung in sich selbst dar und sind zum Zeitpunkt der Entrichtung der Zakat vollendet; daher wird die Zakat zu diesem Zeitpunkt von ihnen genommen. Danach kehren sie zum Mangel zurück, nicht zur Vermehrung, weshalb auf sie keine zweite Zakat fällig wird, da sie nicht auf Vermehrung angelegt sind. Das aus dem Mineral Gewonnene ist erworbenes Vermögen (Mustafad), das aus der Erde kommt, gleichzusetzen mit Getreide und Früchten. Wenn es sich jedoch um die Gattung der Währungen handelt, dann ist darauf bei jedem Jahr Zakat fällig, weil dies ein Ort der Vermutung für Zuwachs ist, da (5) die Währungen die Werte der Vermögenswerte und das Kapital der Handelsgeschäfte sind (6). Hierdurch kommen Mudaraba [stille Gesellschaft] und Partnerschaft zustande, und sie sind für diesen Zweck erschaffen. Somit sind sie aufgrund ihres Ursprungs (7) und ihrer Natur wie Handelsvermögen, das dafür bereitgehalten wird.
Abschnitt: Wenn er Vermögen erwirbt (Mustafad), das zu dem gehört, für das ein Jahr berücksichtigt wird, und er kein anderes Vermögen besitzt, und es einen Schwellenwert (Nisab) darstellt, oder er Vermögen der gleichen Gattung besitzt, das keinen Schwellenwert erreicht, und durch das Erworbene ein Schwellenwert erreicht wird, dann beginnt für dieses ab diesem Zeitpunkt die Zählung des Zakat-Jahres. Sobald ein Jahr (8) vollendet ist, wird darauf die Zakat fällig. Wenn er bereits einen Schwellenwert besitzt, so bleibt es nicht…
(4) In A, M: „li-annahu“ [weil es]. (5) Im Original ausgelassen. (6) Im Original: „at-tijara“ [der Handel]. (7) Im Original: „asluha“ [ihr Ursprung]. (8) Im Original ausgelassen.
والخَامِسُ: المَعْدِنُ. وهذانِ لا يُعْتَبَرُ لهما حَوْلٌ. والفَرْقُ بين ما اعْتُبِرَ له الحَوْلُ وما لم يُعْتَبَرْ له، أنَّ ما اعْتُبِرَ له الحَوْلُ مُرْصَدٌ لِلنَّمَاءِ، فالمَاشِيَةُ مُرْصَدَةٌ لِلدَّرِّ والنَّسْلِ، وعُرُوضُ التِّجَارَةِ مُرْصَدَةٌ لِلرِّبْحِ، وكذا الأثْمَانُ، فاعْتُبِرَ له الحَوْلُ؛ فإنَّه (٤) مَظِنَّةُ النَّمَاءِ، ليكونَ إخْرَاجُ الزَّكَاةِ من الرِّبْحِ، فإنَّه أسْهَلُ وأيْسَرُ، ولأنَّ الزَّكَاةَ إنَّما وَجَبَتْ مُوَاسَاةً، ولم نَعْتَبِرْ حَقِيقَةَ النَّمَاءِ لِكَثْرَةِ اخْتِلَافِه، وعَدَمِ ضَبْطِه، ولأنَّ ما اعْتُبِرَتْ مَظِنَّتُه لم يُلْتَفَتْ إلى حَقِيقَتِه، كالحُكْمِ مع الأسْبَابِ، ولأنَّ الزكاةَ تَتَكَرَّرُ فى هذه الأمْوَالِ، فلا بُدَّ لها من ضَابِطٍ، كيلا يُفْضِىَ إلى تَعَاقُبِ الوُجُوبِ فى الزَّمَنِ الوَاحِدِ مَرَّات، فيَنْفَدَ مَالُ المالِكِ. أمَّا الزُّرُوعُ والثِّمَارُ، فهى نَمَاءٌ فى نَفْسِهَا، تَتَكَامَلُ عند إخْرَاجِ الزكاةِ منها، فَتُؤْخَذُ الزَّكَاةُ منها حِينَئِذٍ، ثم تَعُودُ فى النَّقْصِ لا فى النَّمَاءِ؛ فلا تَجِبُ فيها زَكَاةٌ ثَانِيَةٌ، لِعَدَمِ إرْصَادِهَا لِلنَّمَاءِ، والخَارِجُ من المَعْدِنِ مُسْتَفَادٌ خَارِجٌ من الأرْضِ، بِمَنْزِلَةِ الزَّرْعِ والثَّمَرِ، إلَّا أنَّه إن كان من جِنْسِ الأثْمَانِ، ففيه الزَّكَاةُ عند كُلِّ حَوْلٍ، لأنَّه مَظِنَّةٌ لِلنَّمَاءِ، من (٥) حَيْثُ إنَّ الأثْمَانَ قِيَمُ الأمْوَالِ، ورَأْسُ مَالِ التِّجَارَاتِ (٦)، وبهذا تَحْصُلُ المُضَارَبَةُ والشَّرِكَةُ، وهى مَخْلُوقَةٌ لذلك، فكانت بأَصْلِهَا (٧) وخِلْقَتِها، كمَالِ التِّجَارَةِ المُعَدِّ لها.
فصل: فإن اسْتَفَادَ مالًا ممَّا يُعْتَبَرُ له الحَوْلُ، ولا مالَ له سِوَاهُ، وكان نِصابًا، أو كان له مالٌ من جِنْسِه لا يَبْلُغُ نِصَابًا، فبَلَغَ بالمُسْتَفَادِ نِصابًا، انْعَقَدَ عليه حَوْلُ الزَّكَاةِ من حِينَئِذٍ، فإذا تَمَّ حَوْلٌ (٨) وَجَبَتِ الزَّكَاةُ فيه، وإن كان عنده نِصابٌ، لم يَخْلُ
(٤) فى أ، م: "لأنه".(٥) سقط من: الأصل.(٦) فى الأصل: "التجارة".(٧) فى الأصل: "أصلها".(٨) سقط من: الأصل.