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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 75

Übersetzung · DE

Das erworbene Vermögen (Mustafad) unterteilt sich in drei Gruppen: Erstens, dass das erworbene Vermögen aus seinem Zuwachs stammt, wie etwa der Gewinn aus Handelsvermögen oder der Nachwuchs des Weideviehs. Dies muss zwingend zu dem bereits vorhandenen Stammvermögen hinzugefügt werden, und dessen Jahr (9) wird mit dem Jahr des Stammvermögens gleichgesetzt. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit, da es ein untergeordneter Teil derselben Gattung ist; es gleicht somit dem verbundenen Zuwachs (an-nama' al-muttasil), wie etwa die Wertsteigerung von Handelswaren oder der Preis (10) für einen Sklaven oder eine Sklavin.

Zweitens, dass das erworbene Vermögen aus einer anderen Gattung besteht als das, was er bereits besitzt. Dies unterliegt einer eigenen Bestimmung: Es wird weder hinsichtlich des Jahres noch hinsichtlich des Schwellenwertes (Nisab) mit dem bereits vorhandenen Vermögen zusammengezählt. Vielmehr beginnt er, sofern es den Schwellenwert erreicht, die Zählung für ein neues Jahr und entrichtet darauf die Zakat; andernfalls ist darauf nichts fällig. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Von Ibn Mas'ud, Ibn Abbas und Mu'awiya wurde überliefert, dass die Zakat darauf sofort beim Erwerb fällig wird. Ahmad sagte von (11) mehr als einer Person: Er entrichtet die Zakat, sobald er es erwirbt. Er überlieferte zudem mit seiner Überlieferungskette von Ibn Mas'ud, dass dieser sagte: „Abdullah pflegte uns zu geben und die Zakat darauf zu entrichten.“ Von al-Awza'i wird über jemanden, der seinen Sklaven oder sein Haus verkauft hat, berichtet, dass er den Preis versteuert, sobald er in seinen Besitz gelangt, es sei denn, es gäbe einen bekannten Monat [für seine reguläre Zakat], dann schiebt er es auf, bis er es gemeinsam mit seinem restlichen Vermögen versteuert. Die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Gegenmeinung, darunter Abu Bakr, Umar, Uthman und Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihnen. Ibn Abd al-Barr sagte: „Hierauf stützt sich die Mehrheit der Gelehrten. Eine abweichende Meinung hierzu ist als isolierte Auffassung (Shudhudh) zu betrachten, auf die kein Gelehrter Gewicht gelegt hat und die keiner der Imame der Rechtsgutachten (A'immat al-Fatwa) vertreten hat.“ Es wurde von Ahmad in Bezug auf jemanden, der sein Haus für zehntausend Dirham mit Zahlungsziel von einem Jahr verkauft hat, berichtet, dass er die Zakat entrichtet, sobald er das Geld entgegennimmt. Wir sind der Ansicht, dass Ahmad dies sagte, weil er die Dirham bereits zu Beginn des Jahres besaß und sie als eine Schuld gegenüber dem Käufer galten. Sobald er sie entgegennimmt, versteuert er sie für das Jahr, das sie bereits in seinem Besitz waren, wie alle anderen Schulden. Er hat dies explizit in einer Überlieferung von Bakr ibn Muhammad von seinem Vater dargelegt: „Wenn er ein Haus oder einen Sklaven für ein Jahr für eintausend vermietet und die Dirham erhält und entgegennimmt, versteuert er sie, wenn ein Jahr vergangen ist, beginnend ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme. Wenn sie noch beim Mieter ausstehen, dann ab dem Tag, an dem die Zakat für ihn fällig wurde, vergleichbar mit einer Schuld, wenn sie ihm gegenüber dem Schuldner zusteht, versteuert er sie ab dem Tag, an dem sie fällig wurde.“

Anmerkungen

(9) In A, M: „hawlan“ [ein Jahr]. (10) In A, M: „wa-yashmalu“ [und umfasst]. (11) Im Original, M: „min“ [von].

Arabisch (Quelle)

المُسْتَفادُ من ثلاثةِ أقْسامٍ: أحدُها، أن يكونَ المُسْتَفَادُ من نَمَائِه كَرِبْحِ مالِ التِّجَارَةِ ونِتاجِ السَّائِمَةِ، فهذا يَجِبُ ضَمُّه إلى ما عِنْدَه من أصْلِه، فيُعْتَبَرُ حَوْلُه (٩) بِحَوْلِه. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا؛ لأنَّه تَبَعٌ له من جِنْسِه، فأشْبَهَ النَّمَاءَ المُتَّصِلَ، وهو زِيادَةُ قِيمَةِ عُرُوضِ التِّجارَةِ، وبثَمَنِ (١٠) العَبْدِ والجَارِيَةِ. الثانى، أن يكونَ المُسْتَفَادُ من غيرِ جِنْسِ ما عِنْدَه، فهذا له حُكْمُ نَفْسِه، لا يُضَمُّ إلى ما عِنْدَه فى حَوْلٍ ولا نِصَابٍ، بل إنْ كان نِصابًا اسْتَقْبَلَ به حَوْلًا وزَكَّاهُ، وإلَّا فلا شىءَ فيه. وهذا قولُ جُمْهُورِ العُلَماءِ. ورُوِىَ عن ابْنِ مسعودٍ، وابْنِ عَبَّاسٍ، ومُعَاوِيَةَ، أنَّ الزكاةَ تَجِبُ فيه حِينَ اسْتَفَادَه. قال أحمدُ، عن (١١) غيرِ واحِدٍ: يُزَكِّيه حين يَسْتَفِيدُه. ورَوَى بإسْنَادِهِ عن ابْنِ مسعودٍ، قال: كان عبدُ اللهِ يُعْطِينَا ويُزَكِّيه. وعن الأوْزَاعِىِّ فى مَن بَاعَ عَبْدَهُ أو دَارَهُ، أنَّه يُزَكِّى الثَّمَنَ حِينَ يَقَعُ فى يَدِهِ إلَّا أن يكونَ له شَهْرٌ يُعْلَمُ، فَيُؤَخِّرَه حتى يُزَكِّيَه مع مَالِه. وجُمْهُورُ العُلَمَاءِ على خِلَافِ هذا القَوْلِ؛ منهم أبو بكرٍ، وعمرُ، وعثمانُ، وعلىٌّ، رَضِى اللهُ عنهم. قال ابْنُ عبدِ البَرِّ: على هذا جُمْهُورُ العُلَمَاءِ، والخِلَافُ فى ذلك شُذُوذٌ، ولم يُعَرِّجْ عليه أحَدٌ من العُلَمَاءِ، ولا قال به أحَدٌ من أَئِمَّةِ الفَتْوَى. وقد رُوِىَ عن أحمدَ فى مَن بَاعَ دَارَهُ بِعَشْرَةِ آلاف دِرْهَمٍ إلى سَنَةٍ، إذا قَبَضَ المَالَ يُزَكِّيه. وإنَّما نَرَى أنَّ أحمدَ قال ذلك؛ لأنَّه مَلَكَ الدَّرَاهِمَ فى أوَّل الحَوْلِ، وصَارَتْ دَيْنًا له على المُشْتَرِى، فإذا قَبَضَه زَكَّاهُ لِلْحَوْلِ الذى مَرَّ عليه فى مِلْكِه، كسَائِرِ الدُّيُونِ. وقد صرَّحَ بهذا المَعْنَى فى رِوَايَةِ بكرِ بن محمدٍ، عن أبيهِ، فقال: إذا كَرَى دَارًا أو عَبْدًا فى سَنَةٍ بأَلْفٍ، فحَصَلَتْ له الدَّراهِمُ وقَبَضَها، زَكَّاهَا إذا حَالَ عليها الحَوْلُ، من حِينَ قَبَضَها، وإن كانت على المُكْتَرِى، فمن يَوْمِ وَجَبَتْ له فيها الزَّكَاةُ، بِمَنْزِلَةِ الدَّيْنِ إذا وَجَبَ له على

Anmerkungen

(٩) فى أ، م: "حولا".(١٠) فى أ، م: "ويشمل".(١١) فى الأصل، م: "من".

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