Sein Eigentümer versteuert es ab dem Tag, an dem es für ihn fällig wurde. Die dritte Gruppe besteht darin, dass er Vermögen erwirbt, das derselben Gattung wie ein bei ihm vorhandener Schwellenwert (Nisab) angehört, für den bereits aus einem eigenständigen Grund das Zakat-Jahr angebrochen ist, etwa wenn er vierzig Schafe besitzt, für die bereits ein Teil des Jahres vergangen ist, und er dann hundert weitere kauft oder geschenkt bekommt. Darauf wird die Zakat erst fällig, wenn auch für diese [neuen Stücke] ein Jahr vergangen ist. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Er zählt es zu dem bereits vorhandenen Vermögen in Bezug auf das Jahr hinzu und entrichtet für beide (14) gemeinsam die Zakat, sobald das Jahr des Vermögens, das er bereits besaß, vollendet ist, es sei denn, es handelt sich um einen Ersatz für bereits versteuertes Vermögen. Denn es wird hinsichtlich des Schwellenwertes derselben Gattung zugerechnet, daher ist es zwingend, es auch in Bezug auf das Jahr dazuzurechnen, wie beim Zuwachs (Nitaj). Und da es beim Schwellenwert zugerechnet wird, was der Grund [für die Pflicht] ist, ist eine Hinzurechnung zum Jahr, welches eine Bedingung ist, umso mehr geboten. Die Erläuterung hierfür ist, dass wenn er zweihundert Dirham besitzt, für die ein halbes Jahr vergangen ist, und ihm weitere hundert geschenkt werden, die Zakat für diese ohne Meinungsverschiedenheit fällig wird, sobald deren Jahr vollendet ist. Wären die zweihundert [Dirham] nicht vorhanden, wäre für diese nichts fällig gewesen. Wenn sie also zu den zweihundert hinsichtlich des Grundes der Verpflichtung hinzugezählt werden, dann geschieht dies ebenso hinsichtlich des Zeitpunktes. Zudem führt die isolierte Betrachtung hinsichtlich des Jahres zu einer Stückelung der Verpflichtung beim Weidevieh, zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Verpflichtung, zur Notwendigkeit der exakten Erfassung der Zeitpunkte des Erwerbs, zur Kenntnis des Betrags der Verpflichtung für jeden Teil, den er besitzt, sowie zur Pflicht für einen geringen Betrag, dessen Entrichtung ihm nicht möglich ist, woraufhin sich dies in jedem Jahr und zu jedem Zeitpunkt wiederholt. Dies ist eine Bedrängnis, die durch das Wort Allahs abgewehrt wird: „...und Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt“ (15). Das Religionsgesetz hat dies durch die Auferlegung der Zakat für andere Gattungen bei weniger als fünfundzwanzig Kamelen berücksichtigt, ebenso durch die Einrichtung von Ausgleichsspannen (Auqas) beim Weidevieh und die Hinzurechnung der Gewinne und des Nachwuchses zum Jahr ihres Stammvermögens, in Verbindung mit der Abwehr dieses Schadens. Dies deutet darauf hin, dass dies ein Rechtsgrund (Illah) dafür ist, weshalb es geboten ist, das Urteil auf den strittigen Fall zu übertragen. Malik äußerte sich ähnlich wie er bezüglich des Weideviehs, um eine Stückelung (16) der Verpflichtung zu vermeiden, vergleichbar mit unserer Ansicht zu den Geldwerten.
(12) In M: „indahu“ [bei ihm]. (13) In A, M: „al-hawl“ [das Jahr]. (14) Im Original: „fa-yuzakkihima“ [so versteuert er beide]. (15) Sure al-Hajj 78. (16) Fehlt in: A, B, M.
صَاحِبِهِ، زَكَّاهُ من يَوْمِ وَجَبَ له. القِسْمُ الثَّالِثُ، أن يَسْتَفِيدَ مَالًا من جِنْسِ نِصَابٍ عِنْدَه، قد انْعَقَدَ عليه حَوْلُ الزكاةِ بِسَبَبٍ مُسْتَقِلٌّ، مثل أن يكونَ له (١٢) أَرْبَعُونَ من الغَنَمِ، مَضَى عليها بعضُ حَوْلٍ (١٣)، فيَشْتَرِى أو يَتَّهِبُ مائةً، فهذا لا تَجِبُ فيه الزكاةُ حتى يَمْضِىَ عليه حَوْلٌ أيضًا. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يَضُمُّهُ إلى ما عِنْدَه فى الحَوْلِ، فيُزَكِّيهِما (١٤) جَمِيعًا عند تَمَامِ حَوْلِ المَالِ الذى كان عندَه، إلَّا أن يكونَ عِوَضًا عن مَالٍ مُزَكًّى؛ لأنَّه يُضَمُّ إلى جِنْسِه فى النِّصَابِ، فوَجَبَ ضَمُّهُ إليه فى الحَوْلِ كالنِّتَاجِ، ولأنَّه إذا ضُمَّ فى النِّصَابِ وهو سَبَبٌ، فضَمُّهُ إليه فى الحَوْلِ الذى هو شَرْطٌ أوْلَى. وبَيَانُ ذلك أنَّه لو كان عندَه مائَتَا دِرْهَمٍ، مَضَى عليها نِصْفُ الحَوْلِ، فوُهِبَ له مائةٌ أُخْرَى، فإن الزَّكَاةَ تَجِبُ فيها إذا تَمَّ حَوْلُها، بغيرِ خِلَافٍ، ولَوْلَا المائتَانِ ما وَجَبَ فيها شىءٌ، فإذا ضُمَّتْ إلى المائتَيْنِ فى أصْلِ الوُجُوبِ فكذلك فى وَقْتِه، ولأنَّ إفْرَادَهُ بالحَوْلِ يُفْضِى إلى تَشْقِيصِ الوَاجِبِ فى السَّائِمَةِ، واخْتِلَافِ أوْقَاتِ الوَاجِبِ، والحَاجَةِ إلى ضَبْطِ مَوَاقِيتِ التَّمَلُّكِ، ومَعْرِفَةِ قَدْرِ الوَاجِبِ فى كل جُزْءٍ مَلَكَهُ، وَوُجُوبِ القَدْرِ اليَسِيرِ الذى لا يَتَمَكَّنُ من إخْرَاجِه، ثم يَتَكَرَّرُ ذلك فى كلِّ حَوْلٍ وَوَقْتٍ، وهذا حَرَجٌ مَدْفُوعٌ بقَوْلِه تعالى: {وَمَا جَعَلَ عَلَيْكُمْ فِي الدِّينِ مِنْ حَرَجٍ} (١٥). وقد اعْتَبَرَ الشَّرْعُ ذلك بإيجابِ غيرِ الجِنْسِ فيما دُونَ خَمْسٍ وعِشرينَ من الإبِلِ، وجَعَلَ الأوْقَاصَ فى السَّائِمَةِ، وضَمَّ الأرْبَاحَ والنِّتَاجَ إلى حَوْلِ أَصْلِها مَقْرُونًا بِدَفْعِ هذه المَفْسَدَةِ، فيَدُلُّ على أنَّه عِلَّةٌ لذلك، فيَجِبُ تَعْدِيَةُ الحُكْمِ إلى مَحَلِّ النِّزَاعِ. وقال مالِكٌ كَقَوْلِه فى السَّائِمَةِ؛ دَفْعًا لِلتَّشْقِيصِ فى (١٦) الوَاجِبِ، كقَوْلِنا فى الأثْمَانِ؛
(١٢) فى م: "عنده".(١٣) فى أ، م: "الحول".(١٤) فى الأصل: "فيزكيها".(١٥) سورة الحج ٧٨.(١٦) سقط من: أ، ب، م.