…denn das fehlt bei ihnen. Unser Beweis ist der Hadith von Aischa vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –: „Es gibt keine Zakat auf ein Vermögen, bis ein Jahr darüber vergangen ist“ (17). Al-Tirmidhi (18) überlieferte von Ibn Umar, dass dieser sagte: „Wer Vermögen erwirbt, für den gibt es keine Zakat darauf, bis ein Jahr darüber vergangen ist.“ Dies wurde auch als marfu'-Überlieferung vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – berichtet, doch [al-Tirmidhi] (19) sagte: „Die mawquf-Überlieferung ist authentischer (asah). Nur Abd al-Rahman ibn Zayd (20) ibn Aslam hat sie als marfu' überliefert, und er ist schwach (da'if).“ Es wurde von Abu Bakr al-Siddiq, Ali, Ibn Umar, Aischa, 'Ata', Umar ibn Abd al-Aziz, Salim und al-Nakha'i berichtet, dass für erworbenes Vermögen keine Zakat anfällt, bis ein Jahr darüber vergangen ist. Zudem handelt es sich um Vermögen, das im Ursprung im Besitz steht, weshalb das Jahr als Bedingung für dieses betrachtet wird, genau wie bei dem aus einer anderen Gattung erworbenen Vermögen. Diese Vermögenswerte sind nicht mit Feldfrüchten und Früchten vergleichbar, da deren Erträge (thimar) [sich zur gleichen Zeit vervollständigen] (21). Deshalb wiederholt sich die Zakat für diese nicht. Bei diesem Vermögen hingegen ist das Wachstum mit dem Umlauf verbunden (22), weshalb es ein Jahr benötigt. Was Gewinne und Nachwuchs betrifft, so wurden sie nur deshalb dem Stammvermögen zugerechnet, weil sie diesem untergeordnet und daraus hervorgegangen sind. Dies (23) liegt in unserem Fall nicht vor. Selbst wenn wir einräumten, dass der Grund für ihre Zurechnung die von ihnen erwähnte Bedrängnis ist, so findet sich diese in unserem Fall nicht: Denn Gewinne entstehen häufig und wiederholen sich in Tagen und Stunden, was eine genaue Erfassung erschwert. Ebenso verhält es sich mit dem Nachwuchs, der oft entsteht, ohne dass man es bemerkt. Die Mühsal ist hier also größer aufgrund der Häufigkeit der Wiederholung, im Gegensatz zu diesen eigenständigen Ursachen.
(17) Die Takhrij-Angabe hierzu ist bereits auf Seite 46 erfolgt. Im Original folgt danach ein Zusatz: „Und das wurde vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – berichtet.“ (18) In: Kapitel zu dem, was über „keine Zakat auf erworbenes Vermögen, bis ein Jahr darüber vergangen ist“ überliefert wurde, aus den Zakat-Kapiteln. Aridat al-Ahwadhi 3/125. Ebenso verzeichnet von al-Bayhaqi, in: Kapitel: „Sie werden nicht mit dem belastet, was sie außerhalb des Nachwuchses erworben haben, bis ein Jahr darüber vergangen ist“, aus dem Buch der Zakat. Al-Sunan al-Kubra 4/103, 104. Und von al-Daraqutni, in: Kapitel: „Die Zakat-Pflicht durch das Jahr“, aus dem Buch der Zakat. Sunan al-Daraqutni 2/92. Und von Imam Malik, in: Kapitel: „Die Zakat auf Bargeld aus Gold und Silber“, aus dem Buch der Zakat. Al-Muwatta 1/246. (19) Im Original und in B: „annahu“ [dass er]. (20) In M: „Yazid“ [fehlerhaft]. (21) In B: „tatakamalu nama'uha“ [sein Wachstum vervollständigt sich]. (22) Im Original: „bi-taqallubiha“ [durch seinen Umlauf]. (23) In A, M: „wa-la“ [und nicht].