bei seinem Bestehen in der Mitte berücksichtigt, wie beim Eigentum (Milk) und dem Islam.
Abschnitt: Wenn der Vermögenseigentümer behauptet, dass das Jahr für das Vermögen nicht abgelaufen sei, oder dass der Nisab erst seit einem Monat erreicht wurde, oder dass sich das Vermögen als Treuhand (Wadi'ah) in seinen Händen befand und er es erst kürzlich gekauft habe, oder wenn er sagt: „Ich habe es während des Jahres verkauft und dann zurückgekauft“ oder „Es wurde mir zurückgegeben“ und Ähnliches, was die Zakat-Pflicht ausschließt, so gilt seine Aussage ohne einen Eid (Yamin). Ahmad sagte in einer Überlieferung von Salih: „Die Leute werden nicht auf ihre Sadaqat [Pflichtabgaben] vereidigt.“ Das Offensichtliche daran ist, dass sie weder zwingend noch empfehlungsweise vereidigt werden; dies liegt daran, dass die Zakat eine Gottesdiensthandlung (Ibadah) ist, und somit gilt die Aussage desjenigen, der zur Zakat verpflichtet ist, ohne Eid, wie beim Gebet und den Sühneleistungen (Kaffarat) (7).
420 – Rechtsfrage; er sagte: (Die vorzeitige Leistung der Zakat ist zulässig).
Die Gesamtaussage hierzu ist, dass, sobald der Grund für die Zakat-Pflicht vorliegt, nämlich der vollständige Nisab, die vorzeitige Leistung der Zakat zulässig ist. Dies vertraten auch al-Hasan, Said ibn Jubayr, al-Zuhri, al-Awza'i, Abu Hanifa, al-Shafi'i, Ishaq und Abu Ubayd. Von al-Hasan wurde berichtet, dass dies nicht zulässig sei. Dies sagten auch Rabi'ah, Malik und Dawud, weil vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – überliefert wurde, dass er sagte: „Es darf keine Zakat vor Ablauf des Jahres geleistet werden“ (1). Zudem ist das Jahr eine der beiden Bedingungen für die Zakat, daher ist eine vorzeitige Leistung vor dessen Eintritt nicht zulässig, ebenso wie beim Nisab. Zudem hat die Zakat eine festgelegte Zeit, weshalb eine vorzeitige Leistung davor nicht zulässig ist, wie beim Gebet. Unser Beweis ist das, was Ali überlieferte, dass al-Abbas den Gesandten Allahs – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – bezüglich einer vorzeitigen Leistung seiner Sadaqa vor deren Fälligkeit fragte, woraufhin er ihm dies gestattete. [In einer anderen Fassung: bezüglich der vorzeitigen Leistung der Zakat, woraufhin er ihm dies gestattete] (2). Dies überlieferte Abu Dawud (3).
der Zakat. Sunan al-Daraqutni 2/91. Und von Anas überliefert; al-Daraqutni, in: Kapitel: „Die Zakat-Pflicht durch das Jahr“, aus dem Buch der Zakat. Sunan al-Daraqutni 2/91. (7) Im Original: „wa-l-kaffara“ [und die Sühneleistung]. (1) Siehe den Hadith von Aischa und Ibn Umar; deren Takhrij-Angabe erfolgte bereits auf Seite 46, 77. (2) Aus: A, B. Dieser Wortlaut findet sich bei al-Daraqutni. (3) In: Kapitel zur vorzeitigen Leistung der Zakat, aus dem Buch der Zakat. Sunan Abi Dawud 1/376. Ebenso verzeichnet von al-Tirmidhi, in: Kapitel: „Was über die vorzeitige Leistung der Zakat berichtet wurde“, aus den Zakat-Kapiteln. Aridat al-Ahwadhi 3/190. Und von Ibn Majah, in: Kapitel: „Vorzeitige Leistung der Zakat vor ihrem Fälligkeitszeitpunkt“, aus dem Buch der Zakat. Sunan Ibn Majah 1/572. Und von al-Darimi, in: Kapitel zur vorzeitigen Leistung der Zakat, aus dem Buch der Zakat. Sunan al-Darimi 1/385. Und von al-Daraqutni, in: Kapitel: „Vorzeitige Leistung der Sadaqa vor Ablauf des Jahres“, aus dem Buch der Zakat. Sunan al-Daraqutni 2/123. Und von al-Bayhaqi, in: Kapitel: „Vorzeitige Leistung der Sadaqa“, aus dem Buch der Zakat. Al-Sunan al-Kubra 4/111. Und von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/104.