Und Yaqub ibn Shaybah sagte: „Er ist derjenige mit der zuverlässigsten Überlieferungskette (Isnad).“ Al-Tirmidhi (4) überlieferte von Ali, vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –, dass er zu Umar sagte: „Wir haben die Zakat von al-Abbas für das vergangene Jahr im Voraus eingenommen.“ In einem anderen Wortlaut sagte er: „Wir haben die Sadaqa von al-Abbas für dieses unser Jahr bereits im vorletzten Jahr im Voraus genommen.“ (5) Dies wurde von Said über Ata, Ibn Abi Mulaykah und al-Hasan ibn Muslim vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – als Mursal überliefert. Zudem handelt es sich um das Vorziehen einer Abgabe, deren Grund für die Pflicht bereits vorhanden ist, bevor die Fälligkeit eintritt. Daher ist es zulässig, wie das vorzeitige Abzahlen einer Schuld vor deren Fälligkeit, das Leisten der Sühneleistung für einen Eid (Kaffarat al-Yamin) nach dem Schwur, aber vor dem Wortbruch, oder die Sühneleistung für eine Tötung nach der Verwundung, aber vor dem Eintreten des Todes. Malik hat die vorzeitige Leistung der Sühneleistung (Kaffarah) akzeptiert. Sie unterscheidet sich von der Leistung vor (6) Erreichen des Nisab, da dies ein Vorziehen vor dem eigentlichen Grund (Sabab) wäre, ähnlich dem Vorziehen der Sühneleistung vor dem Schwur oder der Sühneleistung für eine Tötung vor der Verwundung; zudem hat man dort die Abgabe vor beiden Bedingungen vorgezogen, während man hier nur vor einer von beiden vorzieht. Zu ihrem Einwand, dass die Zakat eine festgelegte Zeit habe, sagen wir: Wenn die Zeit bei einer Sache aus Erleichterung für den Menschen eintritt, so steht es ihm frei, diese vorzuziehen und auf die Erleichterung für sich selbst zu verzichten, wie bei einer zeitlich aufgeschobenen Schuld. Dies ist vergleichbar mit jemandem, der die Zakat für das Vermögen eines Abwesenden leistet, auch wenn er nicht mit Gewissheit weiß, ob sie bereits fällig ist; es ist möglich, dass das Vermögen zu diesem Zeitpunkt bereits vernichtet ist. Was hingegen das Gebet und das Fasten betrifft, so sind diese reine Gottesdiensthandlungen (Ta'abbud mahd), und die zeitliche Festlegung bei ihnen ist nicht rational begründbar, weshalb man sich strikt daran halten muss.
Abschnitt: Die vorzeitige Leistung der Zakat vor Erreichen des Nisab ist ohne uns bekannten Widerspruch nicht zulässig. Wenn jemand einen Teil des Nisab besitzt und dessen Zakat – oder die Zakat eines vollständigen Nisab – vorzeitig leistet, ist dies nicht zulässig, da er das Urteil vor dem Grund dafür vorweggenommen hat. Wenn er einen Nisab besitzt und die Zakat dafür sowie die Zakat dessen, was er an Nutzen daraus gewinnt oder woraus er Gewinn erzielt, vorzeitig leistet, so ist ihm dies hinsichtlich des ursprünglichen Nisab anzurechnen, nicht jedoch hinsichtlich des Mehrwerts. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: „Es ist ihm anzurechnen, da dies zum Vermögen gehört, das in seinem Besitz ist.“ Unser Gegenbeweis ist, dass er die Zakat für Vermögen vorgezogen hat, das sich (noch) nicht in seinem Besitz befindet; dies ist also nicht zulässig, ebenso wie beim ersten Nisab. Zudem wird die Zakat, die über die Zakat des Nisab hinausgeht, durch den Zuwachs am Vermögen verursacht, und er hat die Zakat vor dem Eintreten deren Grundes vorgezogen. Es ist daher so, als hätte er die Zakat vor dem Besitz des Nisab vorweggenommen. Zu seinem Argument, dass dies ein Folgevermögen sei, sagen wir: Es folgt (dem Stammvermögen) zwar hinsichtlich des Jahres (Hawl), aber hinsichtlich der Verpflichtung gilt: Die Pflicht wurde durch den Zuwachs begründet, nicht durch das ursprüngliche Vermögen. Zudem erhält es erst nach seinem Vorhandensein ein (rechtliches) Urteil; bevor es in Erscheinung tritt, hat es bezüglich der Zakat kein Urteil.
Abschnitt: Wenn jemand die Zakat für einen Nisab an Vieh vorzeitig leistet, dieses dann einen Nisab an Nachkommen hervorbringt, die Muttertiere anschließend sterben und das Jahr für die Nachkommen abläuft, so ist die vorzeitige Leistung für diese anzurechnen; denn sie sind in das Jahr der Muttertiere eingetreten und haben deren Stelle eingenommen, weshalb deren Zakat für sie angerechnet wird. Wenn er also vierzig Schafe besitzt und die Zakat für diese vorzeitig durch ein Schaf entrichtet, diese dann vierzig Lämmer hervorbringen, die Muttertiere sterben und das Jahr für die Lämmer abläuft, so ist die vorzeitig geleistete Abgabe für sie anzurechnen; denn sie wäre, falls (die Muttertiere) geblieben wären, sowohl für sie als auch für die Muttertiere anrechenbar gewesen, daher ist es umso mehr angebracht, dass sie für eines von beiden (bzw. für deren Gesamtheit) angerechnet wird. Wenn er dreißig Rinder besitzt und die Zakat dafür vorzeitig durch ein Jährling (Tabi') leistet, diese dann dreißig Kälber hervorbringen, die Muttertiere sterben und das Jahr für die Kälber abläuft, ist es möglich, dass dies für sie anzurechnen ist, da sie im Hinblick auf das Jahr den Muttertieren folgen. Es ist aber auch möglich, dass dies nicht für sie anzurechnen ist, da dies, wenn er ein Jährling als Zakat geleistet hätte, während die Muttertiere noch am Leben waren, nicht für sie angerechnet worden wäre; daher ist es umso mehr anzunehmen, dass es nicht anzurechnen ist, wenn die vorzeitige Leistung für etwas anderes erbracht wurde. Dasselbe Urteil gilt für einhundert Schafe, wenn er ein Schaf als Zakat dafür vorzeitig leistet, sie dann einhundert Nachkommen hervorbringen, die Muttertiere sterben und das Jahr für die Lämmer abläuft. Wenn die Hälfte Nachkommen hervorbringt, die Hälfte der Muttertiere stirbt und das Jahr für die Jungen und die Hälfte der Alttiere abläuft, so ist die vorzeitige Leistung – falls wir der ersten Ansicht folgen – für beide zusammen anzurechnen. Wenn wir der zweiten Ansicht folgen, so ist für die fünfzig Lämmer ein Schaf zu entrichten, da dies ein Nisab ist, dessen Zakat nicht geleistet wurde. Für die Kälber, falls es fünfzehn sind, ist nichts zu entrichten, da sie keinen Nisab erreicht haben; die Zakat für sie wäre lediglich in Abhängigkeit von den Muttertieren fällig geworden, für die die Zakat vorzeitig geleistet wurde. Wenn er dreißig Rinder besitzt und vorzeitig eine „Musinna“ (Rind im dritten Jahr) als Zakat für diese und deren Nachkommen leistet, diese dann zehn Kälber hervorbringen, so ist dies für die dreißig (Muttertiere) anzurechnen, nicht aber für die zehn, und es wird (für die zehn) fällig...
(4) In: Kapitel: „Was über die vorzeitige Leistung der Zakat berichtet wurde“, aus den Zakat-Kapiteln. Aridat al-Ahwadhi 3/190. (5) Überliefert von al-Daraqutni, in: Kapitel: „Vorzeitige Leistung der Sadaqa vor Ablauf der Fälligkeit“, aus dem Buch der Zakat. Sunan al-Daraqutni 2/123. Und von al-Bayhaqi, in: Kapitel: „Vorzeitige Leistung der Sadaqa“, aus dem Buch der Zakat. Al-Sunan al-Kubra 4/111. (6) In A: „ala“ [auf/über]. (7) In M: „qad“ [bereits/wahrlich]. (8) In M: „faqad“ [und wahrlich/denn wahrlich].
وقال يَعْقُوبُ بن شَيْبَةَ: هو أثْبَتُها إسْنَادًا. ورَوَى التِّرْمِذِىُّ (٤)، عن علىٍّ، عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: أنَّه قال لِعُمرَ: "إنَّا قَدْ أخَذْنَا زَكَاةَ العَبَّاسِ عَامَ الأوَّل لِلْعَامِ". وفى لَفْظٍ قال: "إنَّا كُنَّا تَعَجَّلْنَا صَدَقَةَ العَبَّاسِ لِعَامِنَا هذا عَامَ أوَّل" (٥). رَوَاهُ سَعِيدٌ عن عَطَاءٍ، وابْنِ أبِى مُلَيْكَةَ، والحسنِ بن مُسْلِمٍ، عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- مُرْسَلًا، ولأنَّه تَعْجِيلٌ لِمَالٍ وُجِدَ سَبَبُ وُجُوبِهِ قبلَ وُجُوبِهِ، فجازَ، كتَعْجِيلِ قَضَاءِ الدَّيْنِ قبلَ حُلُولِ أجَلِهِ، وَأدَاءِ كَفَّارَة اليَمِينِ بعدَ الحَلِفِ وقبلَ الحِنْثِ، وكَفَّارَةِ القَتْلِ بعدَ الجَرْحِ قبلَ الزُّهُوقِ، وقد سلَّم مالِكٌ تَعْجِيلَ الكَفَّارَةِ، وفَارَقَ تَقْدِيمَها قبلَ (٦) النِّصَابِ، لأنَّه تَقْدِيمٌ لها على سَبَبِها، فأشْبَهَ تَقْدِيمَ الكَفَّارَةِ على اليَمِينِ، وكَفَّارَةَ القَتْلِ على الجَرْحِ، ولأنَّه ثَمَّ (٧) قَدَّمَها على الشَّرْطَيْنِ، وهاهُنا قَدَّمَها على أحَدِهما. وقَوْلُهم: إن لِلزَّكَاةِ وَقْتًا. قُلْنا: الوَقْتُ إذا دَخَلَ فى الشىءِ رِفْقًا بالإنْسانِ، كان له أن يُعَجِّلَهُ ويَتْرُكَ الإرْفاقَ بِنَفْسِه، كالدَّيْنِ المُؤَجَّلِ، وكمن أدَّى زَكاةَ مالِ غَائِبٍ، وإن لم يَكُنْ على يَقِينٍ من وُجُوبِها، ومن الجائِزِ أن يكونَ المَالُ تَالِفًا فى ذلك الوَقْتِ، وأما الصَّلَاةُ والصِّيَامُ فتَعَبُّدٌ مَحْضٌ، والتَّوْقِيتُ فيهما غيرُ مَعْقُولٍ، فيَجِبُ أن يُقْتَصَرَ عليه.
فصل: ولا يجوزُ تَعْجِيلُ الزَّكَاةِ قبلَ مِلْكِ النِّصابِ، بغيرِ خِلافٍ عَلِمْناهُ. ولو مَلَكَ بعضَ نِصابٍ، فعَجَّلَ زَكَاتَه، أو زكَاةَ نِصابٍ، لم يَجُزْ؛ لأنَّه تَعَجَّلَ الحُكْمَ قبلَ سَبَبِه. وإن مَلَكَ نِصابًا فعَجَّلَ زكاتَهُ وزَكاةَ ما يَسْتَفِيدُه، وما يُنْتَجُ منه، أو يَرْبَحُه فيه، أجْزَأَهُ عن النِّصَابِ دونَ الزِّيادَة. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يُجْزِئُه؛ لأنَّه تَابعٌ لما هو مَالِكُه. ولَنا، أنَّه عَجَّلَ زَكاةَ مالٍ ليس فى مِلْكِه، فلم يَجُزْ كالنِّصابِ الأوَّل، ولأنَّ الزَّائِدَ من الزكاةِ على زكاةِ النِّصابِ إنَّما سَبَّبها الزَّائِدُ فى المِلْكِ، وقد (٨) عَجَّلَ الزَّكَاةَ قبل وُجُودِ سَبَبِها، فأشْبَهَ ما لو عَجَّلَ
(٤) فى: باب ما جاء فى تعجيل الزكاة، من أبواب الزكاة. عارضة الأحوذى ٣/ ١٩٠.(٥) أخرجه الدارقطنى، فى: باب تعجيل الصدقة قبل الحلول، من كتاب الزكاة. سنن الدارقطنى ٢/ ١٢٣. والبيهقى، فى: باب تعجيل الصدقة، من كتاب الزكاة. السنن الكبرى ٤/ ١١١.(٦) فى أ: "على".(٧) فى م: "قد".(٨) فى م: "فقد".