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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 81Abschnitt

Übersetzung · DE

Zakat, bevor der Nisab-Besitz vollständig erlangt wurde. Zu seinem Argument, dass es sich um eine Folgeerscheinung (Tabi') handelt, sagen wir: Sie folgt zwar hinsichtlich des Jahres (Hawl), was aber die Verpflichtung betrifft, so wurde die Pflicht durch den Zuwachs begründet, nicht durch das Stammvermögen. Zudem erhält es erst nach seinem Vorhandensein ein (rechtliches) Urteil; bevor es in Erscheinung tritt, hat es bezüglich der Zakat kein Urteil.

Abschnitt: Wenn jemand die Zakat für einen Nisab an Vieh vorzeitig leistet, dieses dann einen Nisab an Nachkommen hervorbringt, die Muttertiere anschließend sterben und das Jahr für die Nachkommen abläuft, so ist die vorzeitige Leistung für diese anzurechnen; denn sie sind in das Jahr der Muttertiere eingetreten und haben deren Stelle eingenommen, weshalb deren Zakat für sie angerechnet wird. Wenn er also vierzig Schafe besitzt und die Zakat für diese vorzeitig durch ein Schaf entrichtet, diese dann vierzig Lämmer hervorbringen, die Muttertiere sterben und das Jahr für die Lämmer abläuft, so ist die vorzeitig geleistete Abgabe für sie anzurechnen; denn sie wäre, falls (die Muttertiere) geblieben wären, sowohl für sie als auch für die Muttertiere anrechenbar gewesen, daher ist es umso mehr angebracht, dass sie für eines von beiden angerechnet wird. Wenn er dreißig Rinder besitzt und die Zakat dafür vorzeitig durch ein Jährling (Tabi') leistet, diese dann dreißig Kälber hervorbringen, die Muttertiere sterben und das Jahr für die Kälber abläuft, ist es möglich, dass dies für sie anzurechnen ist, da sie im Hinblick auf das Jahr den Muttertieren folgen. Es ist aber auch möglich, dass dies nicht für sie anzurechnen ist, da dies, wenn er ein Jährling als Zakat geleistet hätte, während die Muttertiere noch am Leben waren, nicht für sie angerechnet worden wäre; daher ist es umso mehr anzunehmen, dass es nicht anzurechnen ist, wenn die vorzeitige Leistung für etwas anderes erbracht wurde. Dasselbe Urteil gilt für einhundert Schafe, wenn er ein Schaf als Zakat dafür vorzeitig leistet, sie dann einhundert Nachkommen hervorbringen, die Muttertiere sterben und das Jahr für die Lämmer abläuft. Wenn die Hälfte Nachkommen hervorbringt, die Hälfte der Muttertiere stirbt und das Jahr für die Jungen und die Hälfte der Alttiere abläuft, so ist die vorzeitige Leistung – falls wir der ersten Ansicht folgen – für beide zusammen anzurechnen. Wenn wir der zweiten Ansicht folgen, so ist für die fünfzig Lämmer ein Schaf zu entrichten, da dies ein Nisab ist, dessen Zakat nicht geleistet wurde. Für die Kälber, falls es fünfzehn sind, ist nichts zu entrichten, da sie keinen Nisab erreicht haben; die Zakat für sie wäre lediglich in Abhängigkeit von den Muttertieren fällig geworden, für die die Zakat vorzeitig geleistet wurde. Wenn er dreißig Rinder besitzt und vorzeitig eine „Musinna“ (Rind im dritten Jahr) als Zakat für diese und deren Nachkommen leistet, diese dann zehn Kälber hervorbringen, so ist dies für die dreißig (Muttertiere) anzurechnen, nicht aber für die zehn, und es wird (für die zehn) fällig...

Anmerkungen

(9) In A: „wa-yachtamilu“ [und es ist möglich].

Arabisch (Quelle)

الزَّكَاةَ قبلَ مِلْكِ النِّصَابِ. وقولُه: إنه تابعٌ. قُلْنا: إنَّما يَتْبَعُ فى الحَوْلِ، فأمَّا فى الإيجابِ فإنَّ الوُجُوبَ ثَبَتَ بالزِّيادَةِ، لا بالأصْلِ، ولأنَّه إنَّما يَصِيرُ له حُكْمٌ بعدَ الوُجُودِ، فأمَّا قبلَ ظُهُورِه فلا حُكْمَ له فى الزَّكَاةِ.

فصل: وإن عَجَّلَ زكاةَ نِصابٍ من الماشِيَةِ، فتَوَالَدَتْ نِصابًا، ثم ماتَتِ الأُمَّهاتُ وحالَ الحَوْلُ على النِّتَاجِ، أجْزَأ المُعجَّلُ عنها؛ لأنَّها دَخَلَتْ فى حَوْلِ الأُمَّهاتِ، وقَامَتْ مَقامَها، فأجْزَأتْ زكاتُها عنها. فإذا كان عندَه أَرْبَعُونَ من الغَنَمِ، فعَجَّلَ عنها شاةً، ثم تَوَالَدَتْ أرْبَعِينَ سَخْلَةً، ومَاتَتِ الأُمَّهاتُ، وحالَ الحَوْلُ على السِّخالِ، أجْزَأَتِ المُعَجَّلَةُ عنها؛ لأنَّها كانتْ مُجْزِئَةً عنها وعن أُمَّهَاتِها لو بَقِيَتْ، فَلأنْ تُجْزِئ عن إحْدَاهما أوْلَى. وإن كان عندَه ثَلَاثُونَ من البَقَرِ، فعَجَّلَ عنها تَبِيعًا، ثم تَوَالَدَتْ ثلاثِينَ عِجْلَةً، ومَاتَتِ الأُمَّهاتُ، وحَالَ الحَوْلُ على العُجُولِ، احْتَمَلَ أن يُجْزِئ عنها؛ لأنَّها تَابِعَةٌ لها فى الحَوْلِ. واحْتَمَلَ (٩) أنْ لا يُجْزِئ عنها؛ لأنَّه لو عَجَّلَ عنها تَبِيعًا مع بَقاءِ الأُمَّهاتِ لم يُجْزِئ عنها، فلأنْ لا يُجْزِئ عنها إذا كان التَّعْجِيلُ عن غيرِها أوْلَى. وهكذا الحُكْمُ فى مائةِ شَاةٍ إذا عَجَّلَ عنها شاةً فتَوَالَدَتْ مائةً، ثم مَاتَتِ الأُمَّهاتُ، وحالَ الحَوْلُ على السِّخالِ. وإن تَوَالَدَ نِصْفُها، وماتَ نِصْفُ الأُمَّهاتِ، وحالَ الحَوْلُ على الصِّغَارِ ونِصْفِ الكِبَارِ، فإن قُلْنَا بالوَجْهِ الأوَّل، أجْزَأ المُعَجَّلُ عنهما جميعا. وإن قُلْنَا بالثانِى، فعليه فى الخَمْسِينَ سَخْلَةً شاةٌ؛ لأنَّها نِصَابٌ لم تُؤَدَّ زكاتُه. وليس عليه فى العُجُولِ إذا كانت خَمْسَةَ عَشَرَ شىءٌ؛ لأنَّها لم تَبْلُغْ نِصَابًا، وإنَّما وَجَبَتِ الزَّكَاةُ فيها بِنَاءً على أُمَّهَاتِها التى عُجِّلَتْ زكاتُها. وإن مَلَكَ ثَلَاثِينَ من البَقَرِ، فَعَجَّلَ مُسِنَّةً زكَاةً لها ولِنِتَاجِها، فنُتِجَتْ عَشْرًا، أجْزَأتْه عن الثَّلَاثِينَ دُونَ العَشْرِ، وَوَجَبَ

Anmerkungen

(٩) فى أ: "ويحتمل".

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