darauf ein Viertel einer Musinna zu entrichten. Es ist jedoch auch möglich, dass die vorzeitig geleistete Musinna für alles ausreicht, da die zehn Tiere hinsichtlich der Verpflichtung und des Jahres (Hawl) den dreißig Tieren folgen; denn wäre er nicht im Besitz der dreißig Tiere gewesen, wäre für ihn für die zehn Tiere nichts fällig gewesen. Somit unterteilt sich der Zuwachs über den Nisab in vier Kategorien: Erstens, was weder hinsichtlich der Verpflichtung noch des Jahres folgt, nämlich das, was aus einer anderen Gattung erworben wurde. Für dieses ist die vorzeitige Entrichtung der Zakat vor dessen Vorhandensein und der Vervollständigung seines Nisabs ohne Meinungsverschiedenheit nicht anzurechnen. Zweitens, was zwar hinsichtlich der Verpflichtung folgt, nicht aber hinsichtlich des Jahres, nämlich das, was aus derselben Gattung aufgrund eines eigenständigen Grundes erworben wurde. Auch hierfür ist die vorzeitige Entrichtung der Zakat vor dessen Vorhandensein nicht anzurechnen, wobei darüber eine Meinungsverschiedenheit besteht. Drittens, was hinsichtlich des Jahres folgt, nicht aber hinsichtlich der Verpflichtung, wie etwa Nachkommen und Gewinn, wenn sie einen Nisab erreichen; diese folgen ihrem Ursprung im Jahr, daher ist die vorzeitige Entrichtung dafür vor ihrem Vorhandensein nicht anzurechnen, genau wie im vorherigen Fall. Viertens, was sowohl hinsichtlich der Verpflichtung als auch des Jahres folgt, nämlich Gewinn und Nachkommen, wenn sie (zusammen mit dem Ursprung) einen Nisab erreichen. Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass die vorzeitige Entrichtung der Zakat vor ihrem Vorhandensein nicht anzurechnen ist, wie im vorherigen Fall. Die zweite Ansicht ist, dass sie anzurechnen ist, weil es diesbezüglich sowohl hinsichtlich der Verpflichtung als auch des Jahres (dem Ursprung) folgt, und es somit dem bereits Vorhandenen gleicht.
Abschnitt: Wenn jemand die Zakat für mehr als ein Jahr vorzeitig leistet, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass dies nicht zulässig ist, da kein Text (Nass) für eine vorzeitige Leistung von mehr als einem Jahr überliefert ist. Die zweite Ansicht besagt, dass es zulässig ist. Es wurde von al-Hasan überliefert, dass er kein Problem darin sah, dass ein Mann die Zakat seines Vermögens für drei Jahre im Voraus entrichtet, da dies eine vorzeitige Leistung ist, die nach dem Vorhandensein des Nisabs erfolgt, und es somit der vorzeitigen Leistung für ein einzelnes Jahr gleicht. Was nicht durch einen Text belegt ist, wird mit dem analog verglichen, für das ein Text existiert, sofern es in dessen Sinne liegt. Uns ist kein anderer Sinn bekannt, als dass es sich um eine Vorziehung der Abgabe für ein Vermögen handelt, dessen Verpflichtungsgrund vorhanden ist, bevor die Bedingung für die Pflicht eintritt; dies ist bei der Vorziehung für zwei Jahre ebenso verwirklicht wie bei der Vorziehung für ein Jahr. Auf dieser Grundlage ist es zulässig, wenn er mehr als den Nisab besitzt und die Zakat dafür für zwei Jahre vorzeitig leistet. Wenn der Betrag des Nisabs (genau) erreicht ist, wie etwa bei jemandem, der
(10) In M: „wa-la“ [und nicht]. (11) Im Original: „al-asl“ [der Ursprung]. (12) Fehlt im Original und in B.