vierzig Schafe besitzt und er zwei Schafe für zwei Jahre vorzeitig entrichtet: Wenn das vorzeitig Geleistete aus einem anderen Vermögen stammt, so ist dies zulässig. Wenn er jedoch ein Schaf davon und ein Schaf aus einem anderen Vermögen entrichtet, so ist es für das erste Jahr zulässig, für das zweite jedoch nicht, da der Nisab verringert wurde. Wenn er sich danach wieder vervollständigt, so ist die Entrichtung der Zakat und deren Vorziehung vor der Vervollständigung des Nisabs geschehen. Wenn er beide Schafe aus dem Nisab entrichtet, so ist die Zakat für das erste Jahr nicht verpflichtend, wenn wir sagen: Er hat kein Recht, das zurückzufordern, was er vorzeitig entrichtet hat; denn es ist wie ein Verlust, sodass der Nisab verringert ist. Wenn er sich danach wieder vervollständigt, so beginnt das Jahr (Hawl) von neuem ab dem Zeitpunkt, an dem sich der Nisab vervollständigt hat, und das, was er vorzeitig entrichtet hat, war vor der Vervollständigung des Nisabs, daher ist es dafür nicht anzurechnen.
Abschnitt: Wenn jemand die Zakat seines Vermögens vorzeitig leistet und das Jahr abläuft, während der Nisab um den Betrag dessen, was er vorzeitig geleistet hat, verringert ist, so ist es dafür anzurechnen, und der Status dessen, was er vorzeitig geleistet hat, ist wie der des in seinem Besitz Vorhandenen; der Nisab wird dadurch vervollständigt. Wenn also sein Vermögen zunimmt, bis es den Nisab erreicht oder diesen überschreitet, und das Jahr abläuft, so ist das vorzeitig Geleistete auf seine Zakat anzurechnen, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben. Wenn er jedoch um mehr als das verringert ist, was er vorzeitig geleistet hat, so hat er dadurch den Zustand verlassen, in dem es ein Grund für die Zakat war, wie etwa jemand, der vierzig Schafe besitzt und ein Schaf vorzeitig entrichtet, dann aber ein weiteres zugrunde geht; er hat damit den Zustand verlassen, in dem es ein Grund für die Zakat war. Wenn es sich danach wieder vermehrt, entweder durch Nachkommen oder durch den Kauf von etwas, wodurch sich der Nisab vervollständigt, so beginnt das Jahr von neuem ab dem Zeitpunkt, an dem sich der Nisab vervollständigt hat, und das, was er vorzeitig geleistet hat, ist dafür nicht anzurechnen, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben. Wenn es sich jedoch so vermehrt, dass sich durch die Hinzurechnung dessen, was er vorzeitig geleistet hat, die Abgabepflicht ändert – wie etwa bei jemandem, der einhundertzwanzig besitzt und deren Zakat (ein Schaf) vorzeitig entrichtet hat, und dann das Jahr abläuft, während ein Lamm geboren wurde – so ist er verpflichtet, ein zweites Schaf zu entrichten. Das, was wir erwähnt haben, vertritt auch al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Was er vorzeitig geleistet hat, hat den Status des Verlorenen.
(13) In A, B, M: „wa-kana“ [und es war]. (14) Im Original: „takmulu“ [er vervollständigt sich]. (15) In M: „wa-sara“ [und er wurde]. (16) In A, M: „tujzi“ [sie ist anzurechnen]. (17) Im Original: „kamal“ [Vervollständigung]. (18) In A, B: „kama“ [wie]. (19) In A, M: „untujat“ [wurde hervorgebracht].