Er sagte zur ersten Frage: Die Zakat ist nicht verpflichtend, und das Entrichtete ist keine Zakat. Zur vorliegenden Frage sagte er: Ihm obliegt keine Mehrleistung, denn das, was er vorzeitig entrichtet hat, ist aus seinem Eigentum herausgetreten und wird daher nicht zu seinem Vermögen gerechnet, so als hätte er es freiwillig gespendet. Unser Argument ist: Dies ist ein Nisab, für den die Zakat bei Ablauf des Jahres (Hawl) verpflichtend wird, daher ist die Vorziehung ihrer Entrichtung daraus zulässig, wie bei jemandem, der mehr als vierzig besitzt. Zudem ist das, was er vorzeitig entrichtet hat, in Bezug auf die Anrechnung auf sein Vermögen dem Vorhandenen gleichgestellt, und folglich ist es auch bei der Verknüpfung der Zakat mit dem Vermögen dem Vorhandenen gleichgestellt. Wäre die Zakat nicht vorzeitig entrichtet worden, so wären zwei Schafe fällig gewesen; ebenso verhält es sich, wenn sie vorzeitig entrichtet wird, denn die Vorziehung dient lediglich dem Wohl der Armen und soll daher nicht zu einer Schmälerung ihrer Ansprüche führen. Eine freiwillige Spende entzieht das gespendete Gut dem Status des Vorhandenseins in seinem Vermögen, während dies hier im Status des Vorhandenseins für die Anrechnung auf die Zakat verbleibt.
Abschnitt: In jedem Fall, in dem wir sagen, dass das, was er von der Zakat vorzeitig entrichtet hat, nicht anrechenbar ist: Wenn er es bedingungslos an die Armen ausgezahlt hat, so hat er kein Recht, es zurückzufordern. Wenn er es jedoch unter der Bedingung ausgezahlt hat, dass es sich um eine vorzeitige Zakat-Leistung handelt, darf er es dann zurückfordern? Hierzu gibt es zwei Auffassungen, deren Herleitung noch folgen wird.
Abschnitt: Was die Vorziehung des 'Uschr (Zehnt) bei Feldfrüchten und Früchten betrifft, so ist die offensichtliche Meinung des Qadi: Sie ist nicht zulässig. Denn er sagte: Alles, worauf sich die Zakat aus zwei Gründen bezieht – Zeitablauf (Hawl) und Nisab –, darf vorzeitig entrichtet werden. Daraus ergibt sich, dass es für andere Dinge nicht zulässig ist, die Zakat vorzeitig zu entrichten, da die Zakat an einen einzigen Grund gebunden ist, nämlich das Reifen der Feldfrüchte und Früchte. Wenn er sie also vorzieht, dann tut er dies vor dem Eintreten ihres Grundes. Wenn er sie jedoch nach dem Reifen und vor dem Trocknen der Früchte sowie dem Reinigen des Getreides entrichtet, so ist dies zulässig. Abu al-Khattab sagte: Es ist zulässig, sie nach dem Erscheinen der Blüte (Tal'), der unreifen Früchte (Hisrim) und dem Aufgehen der Saat zu entrichten, nicht aber davor, denn das Vorhandensein der Saat und das Erscheinen der Datteln an der Palme sind dem Nisab gleichgestellt, und das Reifen ist dem Ablauf des Jahres (Hawl) gleichgestellt; daher ist es zulässig, sie davor vorzuziehen. Dass die Zakat an das Reifen gebunden ist, hindert die Zulässigkeit der Vorziehung nicht.
(20) In M: „al-mawjud“ [das Vorhandene]. (21) In M: „'an“ [von]. (22) Im Original: „bi-schay'ayn“ [durch zwei Dinge]. (23) Hisrim: Der erste Zustand der Trauben, solange sie sauer sind. Und Hisrim von jedem Ding: das Unreife oder Mangelhafte daran.
فقال فى المَسْأَلَةِ الأُولَى: لا تَجِبُ الزكاةُ، ولا يَكُونُ المُخْرَجُ زكاةً. وقال فى هذه المَسْأَلَةِ: لا يَجِبُ عليه زِيَادَةٌ؛ لأنَّ ما عَجَّلَهُ زَالَ مِلْكُه عنه، فلم يُحْسَبْ من مَالِه، كما لو تَصَدَّقَ به تَطَوُّعًا. ولَنا، أنَّ هذا نِصابٌ تَجِبُ فيه الزَّكَاةُ بِحَوْلِ الحَوْلِ، فجَازَ تَعْجِيلُها منه. كما لو كان أَكْثَرَ مِن أرْبَعِينَ، ولأنَّ ما عَجَّلَهُ بِمَنْزِلَةِ المَوْجُودِ فى إجْزَائِه عن مَالِه، فكان بِمَنْزِلَةِ المَوْجُودِ فى تَعَلُّقِ الزكاةِ به، ولأنَّها لو لم تُعَجَّلْ كان عليه شَاتَانِ، فكذلك إذا عُجِّلَتْ؛ لأنَّ التَّعْجِيلَ إنَّما كان رِفْقًا بالمَساكِينِ، فلا يَصِيرُ سَبَبًا لِنَقْصِ حُقُوقِهم، والتَّبَرُّعُ يُخْرِجُ ما تَبَرَّعَ به عن حُكْمِ الوُجُودِ (٢٠) فى مَالِه؛ وهذا فى حُكْمِ الوُجودِ (٢٠) فى الإجْزَاءِ عن الزَّكَاةِ.
فصل: وكلُّ مَوْضِعٍ قُلْنَا لا يُجْزِئُه ما عَجَّلَه من (٢١) الزَّكَاةِ، فإن كان دَفَعَها إلى الفُقَرَاءِ مُطْلَقًا، فليس له الرُّجُوعُ فيها، وإن كان دَفَعَها بِشَرْطِ أنَّها زكاةٌ مُعَجَّلَةٌ فهل له الرُّجُوعُ؟ على وَجْهَيْنِ، يَأْتِى تَوْجِيهُهما.
فصل: فأمَّا تَعْجِيلُ العُشْرِ من الزَّرْعِ والثَّمَرَةِ، فظاهِرُ كلامِ القاضى: أنَّه لا يجوزُ؛ لأنَّه قال: كلُّ ما تَتَعَلَّقُ الزَّكَاةُ فيه بِسَبَبَيْنِ (٢٢)؛ حَوْلٍ ونِصَابٍ، جَازَ تَعْجِيلُ زكاتِه. فمَفْهُومُ هذا أنَّه لا يجوزُ تَعْجِيلُ زكاةِ غيرِه؛ لأنَّ الزكاةَ مُعَلَّقَةٌ بِسَبَبٍ واحِدٍ، وهو إدْرَاكُ الزَّرْعِ والثَّمَرَةِ، فإذا قَدَّمَها قَدَّمَها قبلَ وُجُودِ سَبَبِها، لكنْ إن أدَّاهَا بعدَ الإدْرَاكِ، وقبل يُبْسِ الثَّمَرَةِ وتَصْفِيَةِ الحَبِّ، جازَ. وقال أبو الخَطَّابِ: يجوزُ إخْراجُها بعدَ وُجُودِ الطَّلْعِ والحِصْرِمِ (٢٣)، ونَبَاتِ الزَّرْعِ، ولا يجوزُ قبلَ ذلك؛ لأنَّ وُجُودَ الزَّرْعِ وإطْلَاعَ النَّخْلِ بِمَنْزِلَةِ النِّصَابِ، والإدْرَاكُ بِمَنْزِلَةِ حُلُولِ الحَوْلِ؛ فجازَ تَقْدِيمُها عليه، وتَعَلُّقُ الزكاةِ بالإدْرَاكِ لا يَمْنَعُ جَوازَ التَّعْجِيلِ،
(٢٠) فى م: "الموجود".(٢١) فى م: "عن".(٢٢) فى الأصل: "بشيئين".(٢٣) الحصرم: أول العنب ما دام حامضا. وحصرم كل شىء: حشفه.