Ich verrichte ein Pflichtgebet oder ein freiwilliges Gebet". Wenn er sagt: "Dies ist die Zakāt meines abwesenden Vermögens, falls es unversehrt ist, andernfalls ist es die Zakāt meines gegenwärtigen Vermögens", so genügt ihm dies für das unversehrte von beiden. Wenn beide unversehrt sind, so [gilt es] für eines von beiden, da die Bestimmung [des spezifischen Vermögens] keine Bedingung ist. Wenn er jedoch sagt: "Die Zakāt meines abwesenden Vermögens" und dies unbestimmt lässt, sich dann aber herausstellt, dass es zugrunde gegangen ist, so war es ihm nicht gestattet, dies auf die Zakāt eines anderen Vermögens umzuwidmen; denn er hatte es [zuvor] bestimmt. Es ist also so, als hätte er einen Sklaven als Sühneleistung befreit, die er zuvor bestimmt hatte, und diese dann nicht dafür angerechnet wurde; er hatte [in diesem Fall] keine Befugnis, sie auf eine andere Sühneleistung umzuwidmen. Diese Ableitung gilt für den Fall, dass die Abwesenheit [des Vermögens] den Abzug der Zakāt am Wohnort des Eigentümers nicht verhindert; entweder aufgrund der Nähe, oder weil es in diesem Land keine Empfangsberechtigten gibt, oder gemäß der Überlieferung, die besagt, dass man sie in einer vom Land des Vermögens entfernten Ortschaft ausgeben darf. Wenn er einen abwesenden Erblasser hat und sagt: "Wenn mein Erblasser verstorben ist, so ist dies die Zakāt seines Vermögens, das ich von ihm geerbt habe", und sich dann herausstellt, dass er verstorben ist, so genügt ihm das Herausgegebene nicht; denn er baut auf einer ungesicherten Grundlage auf. Dies ist so, als würde er in der Nacht des Zweifels sagen: "Wenn morgen Ramadan ist, dann ist es meine Pflicht, und wenn nicht, so ist es eine freiwillige Leistung".
423 - Rechtsfrage; er sagte: "Es sei denn, der Imam nimmt sie ihm gewaltsam ab".
Das Erfordernis der Aussage von al-Khiraqi ist, dass, sobald ein Mensch seine Zakāt freiwillig entrichtet, dies nur mit einer Absicht gültig ist, egal ob er sie dem Imam oder jemand anderem übergibt. Wenn der Imam sie ihm jedoch gewaltsam abnimmt, so genügt dies ohne Absicht; denn die Unmöglichkeit der Absicht in seinem Fall hebt die Pflicht der Absicht für ihn auf, ähnlich wie beim Minderjährigen oder Geistesgestörten. Der Qadi sagte: Wann immer der Imam sie abnimmt, genügt dies ohne Absicht, egal ob er sie freiwillig oder gezwungenermaßen abnimmt. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i; denn das Abnehmen durch den Imam ist wie die Aufteilung zwischen Teilhabern, weshalb es keiner Absicht bedarf. Zudem hat der Imam eine Befugnis (Wilaya) bei deren Einzug, weshalb er sie von demjenigen, der sich weigert, einstimmig abnehmen darf. Würde es [ohne Absicht] nicht genügen, so würde er sie nicht abnehmen, oder er würde sie ein zweites und drittes Mal abnehmen, bis das Vermögen erschöpft ist; denn wenn das Abnehmen der Gültigkeit wegen erfolgte, so tritt die Gültigkeit ohne Absicht nicht ein, und wenn es wegen der Pflicht erfolgte, so bleibt die Pflicht auch nach dem Abnehmen bestehen.
(5) In M: "mali" [mein Vermögen]. (6) In M: "al-'ayna" [die Bestimmung/die Konkretisierung].
أُصَلِّى فَرْضًا أو تَطَوُّعًا. وإن قال: هذا زَكَاةُ مَالِى الغَائِبِ إن كان سَالِمًا وإلَّا فهو زَكاةٌ لِمَالِى (٥) الحاضِرِ. أجْزَأهُ عن السَّالِم منهما. وإن كانَا سَالِمَيْنِ فعن أحَدِهما، لأنَّ التَّعْيِينَ ليس بِشَرْطٍ. وإن قال: زَكاةُ مَالِى الغَائِبِ. وأطْلَقَ، فبانَ تَالِفًا، لم يَكُنْ له أن يَصْرِفَهُ إلى زَكَاةِ غيرِه؛ لأنَّه عَيَّنَهُ، فأشْبَهَ ما لو أعْتَقَ عَبْدًا عن كَفَّارَةٍ عَيَّنَهَا فلم يَقَعْ عنها، لم يَكُنْ له صَرْفُه إلى كَفَّارَةٍ أُخْرَى. هذا التَّفْرِيعُ فيما إذا كانَتِ الغَيْبَةُ (٦) ممَّا لا يَمْنَعُ إخْرَاجَ زَكَاتِه فى بَلَدِ رَبِّ المَالِ؛ إمَّا لِقُرْبِه، أو لِكَوْنِ البَلَدِ لا يُوجَدُ فيه أهلُ السُّهْمانِ، أو على الرِّوَايَةِ التى تقولُ بإخْرَاجِها فى بَلَدٍ بَعِيدٍ من بَلَدِ المَالِ. وإن كان له مُوَرِّثٌ غَائِبٌ فقال: إن كان مُوَرِّثِى قد مَاتَ، فهذه زَكَاةُ مَالِه الذى وَرِثْتُه منه، فبَانَ مَيِّتًا، لم يُجْزِئْه ما أَخْرَجَ؛ لأنه يَبْنِى على غيرِ أصْلٍ، فهو كما لو قال لَيْلَةَ الشَّكِّ: إن كان غَدًا من رَمَضَانَ فهو فَرْضِى، وإن لم يَكُنْ فهو نَفْلٌ.
٤٢٣ - مسألة؛ قال: (إلَّا أنْ يَأْخُذَهَا الإمَامُ مِنْهُ قَهْرًا)
مُقْتَضَى كَلَامِ الخِرَقِىِّ، أنَّ الإنْسَانَ متى دَفَعَ زَكَاتَه طَوْعًا لم تُجْزِئْهُ إلَّا بِنِيَّةٍ، سَوَاءٌ دَفَعَها إلى الإمامِ أو غَيْرِه، وإن أخَذَهَا الإمامُ منه قَهْرًا، أجْزَأَتْ من غيرِ نِيَّةٍ؛ لأنَّ تَعَذُّرَ النِّيَّةِ فى حَقِّه أسْقَطَ وُجُوبَها عنه كالصَّغِيرِ والمَجْنُونِ. وقال القَاضِى: متى أخَذَها الإمامُ أجْزَأَتْ من غيْرِ نِيَّةٍ، سَوَاءٌ أخَذَها طَوْعًا أو كَرْهًا. وهذا قولُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ أخْذَ الإمَامِ بِمَنْزِلَةِ القسم بين الشُّرَكَاءِ، فلم يَحْتَجْ إلى نِيَّةٍ، ولأنَّ لِلإمَامِ وِلَايَةً فى أخْذِهَا، ولذلك يَأْخُذُهَا من المُمْتَنِعِ اتِّفَاقًا، ولو لم يُجْزِئْهُ لَما أخَذَها، أو لَأخَذَها ثَانِيًا وثَالِثًا حتى يَنْفَدَ مَالُه؛ لأنَّ أخْذَهَا إن كان لِإجْزَائِها فلا يَحْصُلُ الإجْزَاءُ بدون النِّيَّةِ، وإن كان لِوُجُوبِها فالوُجُوبُ باقٍ بعد أخْذِها.
(٥) فى م: "مالى".(٦) فى م: "العينة".