Hunde kaufen und davon Wein trinken?' Er sagte: 'Übergib sie ihnen.' Ibn Abi Musa und Abu al-Khattab sagten: 'Die Entrichtung der Zakāt an den gerechten Imam ist vorzüglicher.' Dies ist auch die Ansicht der Anhänger von al-Shafi'i. Zu denjenigen, die sagten, dass man sie dem Imam übergeben solle, gehören al-Sha'bi, Muhammad ibn 'Ali, Abu Razin und al-Awza'i, weil der Imam am besten über ihre Verwendungszwecke Bescheid weiß und die Übergabe an ihn den Pflichtigen sowohl äußerlich als auch innerlich von seiner Schuld befreit. Die Übergabe an den Bedürftigen hingegen befreit ihn nicht innerlich, da die Möglichkeit besteht, dass dieser keinen Anspruch darauf hat. Zudem entzieht er sich damit dem Dissens und beseitigt den Verdacht gegen sich. Ibn 'Umar pflegte seine Zakāt denjenigen der Steuereinnehmer zu übergeben, die von Ibn al-Zubayr oder Najda al-Haruri kamen. Es wurde von Suhayl ibn Abi Salih überliefert, dass er sagte: 'Ich kam zu Sa'd ibn Abi Waqqas und sagte: Ich habe Vermögen und möchte die Zakāt dafür ausgeben, und diese Leute sind in dem Zustand, den du siehst. Was befiehlst du mir?' Er sagte: 'Gib sie ihnen.' Ich ging zu Ibn 'Umar, und er sagte dasselbe. Ich ging zu Abu Hurayra, und er sagte dasselbe. Ich ging zu Abu Sa'id, und er sagte dasselbe. Ähnliches wurde von 'A'isha, möge Gott mit ihr zufrieden sein, überliefert. Malik, Abu Hanifa und Abu 'Ubayd sagten: 'Niemand außer dem Imam darf das offenkundige Vermögen verteilen, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Nimm von ihrem Vermögen eine Sadaqa, mit der du sie reinigst und läuterst." Und weil Abu Bakr, möge Gott mit ihm zufrieden sein, von ihnen die Zakāt forderte und sie deswegen bekämpfte und sagte: "Wenn sie mir ein Zicklein verweigern würden, das sie dem Gesandten Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, zu geben pflegten, würde ich sie dafür bekämpfen." Die Gefährten stimmten ihm darin zu. Zudem darf das, was der Imam kraft seiner Befugnis in Empfang nehmen darf, nicht demjenigen übergeben werden, der unter dieser Befugnis steht, genau wie beim Vormund des Waisen.' Von al-Shafi'i gibt es zwei Meinungen.
(11) In B: 'Sahl'. Er ist Suhayl ibn Abi Salih Dhakwan al-Samman, ein zuverlässiger Überlieferer im Hadith. Ibn Qani' datierte seinen Tod auf das Jahr 138 n.H. Tahdhib al-Tahdhib 4/262-265. (12) Ausgeführt von al-Bayhaqi im Kapitel über die Wahl bei der Entrichtung an den Herrscher aus dem Buch der Zakāt, al-Sunan al-Kubra 4/115; sowie von 'Abd al-Razzaq im Kapitel über den Ort der Sadaqa und deren Entrichtung an ihren rechtmäßigen Stellen aus dem Buch der Zakāt, al-Musannaf 4/46; und von Ibn Abi Shayba im Kapitel über diejenigen, die sagen, dass die Zakāt an den Sultan entrichtet wird, aus dem Buch der Zakāt, al-Musannaf 3/156. (13) In A, M: 'wa-ruwiya' [und es wurde überliefert]. (14) Sure al-Tawba 103. (15) Im Original: 'alayhi' [auf ihm]. Die Aussage von Abu Bakr wurde bereits auf Seite 5 dargelegt.