genauso wie die zwei Lehrmeinungen. Unsere Begründung für die Zulässigkeit der eigenhändigen Entrichtung ist, dass dies eine Übergabe des Rechts an denjenigen darstellt, der ein Recht darauf hat und dessen Verfügung rechtmäßig ist. Somit ist die Pflicht erfüllt, so wie wenn man eine Schuld an den Gläubiger zurückzahlt, und es verhält sich wie bei der Zakāt für das verborgene Vermögen. Zudem ist es eine der beiden Arten der Zakāt, womit sie der anderen Art ähnelt. Der Vers deutet darauf hin, dass es dem Imam erlaubt ist, sie einzunehmen; darüber besteht kein Dissens. Die Forderung Abu Bakrs [nach der Zakāt] von ihnen war darin begründet, dass sie diese nicht an die rechtmäßigen Empfänger abführten. [Hätten sie sie an die rechtmäßigen Empfänger abgeführt], so hätte er sie deswegen nicht bekämpft, da die Erfüllung der Pflicht in diesem Fall strittig ist und man deswegen nicht kämpfen darf. Der Imam fordert sie lediglich aufgrund seiner Befugnis der Vormundschaft und der Stellvertretung für die Berechtigten ein. Wenn der Pflichtige sie also an diese (die Berechtigten) entrichtet, ist dies zulässig, da sie rechtsfähig sind, womit die Übergabe an sie statthaft ist, im Gegensatz zum Waisen.
Was den Vorzug der eigenhändigen Entrichtung angeht, so liegt dieser darin, dass das Recht direkt an den Berechtigten gelangt, unter Einsparung der Kosten für die Beamten, dem Schutz des Rechts der Armen vor der Gefahr der Untreue und der unmittelbaren Linderung der Not des Berechtigten, den man damit bereichert. Hinzu kommt, dass man sie denjenigen gibt, die am ehesten darauf Anspruch haben, wie bedürftige Verwandte und Anverwandte, wodurch man zugleich die Verwandtschaftsbande pflegt. Dies ist also vorzüglicher, selbst wenn derjenige, der die Zakāt entgegennimmt, kein gerechter Imam ist. Wenn man einwendet: Die Rede ist doch vom gerechten Imam, bei dem Untreue nicht zu befürchten ist, so entgegnen wir: Der Imam übernimmt dies nicht selbst, sondern delegiert es an seine Stellvertreter, bei denen Untreue nicht auszuschließen ist. Zudem gelangt unter Umständen nichts davon bei dem Bedürftigen an, den der Besitzer selbst kennt, etwa seine Verwandten oder Nachbarn, obwohl diese am meisten Anspruch auf seine Zuwendung, seine Sadaqa und seine Unterstützung haben. Zu ihrem Argument, dass die Abgabe an den Imam einen äußerlich und innerlich von der Schuld befreie, entgegnen wir: Dies wird dadurch widerlegt, dass die Abgabe an einen Ungerechten ebenfalls von der Schuld befreit, wobei sie selbst eingeräumt haben, dass dies nicht vorzüglicher sei. Zudem ist die äußerliche Befreiung ausreichend. Zu ihrem Argument, dass dadurch der Verdacht gegen den Geber beseitigt werde, entgegnen wir: Sobald er die Zakāt offen entrichtet, ist der Verdacht beseitigt, ganz gleich, ob er sie selbst verteilt oder an den Imam übergibt. Es gibt keinen Dissens in der Rechtsschule, dass...
(16) Aus dem Original weggelassen. (17) Im Original und in B: 'mustahiqqiha' [ihr Berechtigter]. (18) In A und M: 'al-haqq' [das Recht]. (19) In A und M: 'idh al-khiyana' [da die Untreue]. (20) In M: 'su'atihi' [seine Steuereinnehmer]. (21) Im Original: 'yubra'u bihi' [man wird dadurch befreit].