(30). Er befahl ihm also nicht, ein Bittgebet zu sprechen. Dies gilt auch, weil dies für den Armen, an den gezahlt wird, nicht verpflichtend ist; für den Stellvertreter gilt dies umso mehr.
Abschnitt: Es ist zulässig, die Zakāt an Erwachsene und Kinder zu entrichten, egal ob sie feste Nahrung essen oder nicht. Ahmad sagte: Es ist zulässig, seine Zakāt für die Entlohnung beim Stillen eines Findelkindes eines anderen zu geben, wenn dieses zu den Armen gehört. Ein weiterer Bericht von ihm besagt: Es ist nicht zulässig, sie außer an denjenigen zu entrichten, der bereits feste Nahrung zu sich nimmt. Al-Marwadhī sagte: Abū ʿAbd Allāh war der Ansicht, dass dem Kind nichts von der Zakāt gegeben werden sollte, es sei denn, es isst bereits feste Nahrung. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, denn es ist arm, daher ist die Entrichtung an es zulässig, genau wie bei demjenigen, der bereits isst. Zudem bedarf es der Zakāt für die Kosten (31) seines Stillens, seine Kleidung und seinen übrigen Lebensunterhalt (32), womit es unter die allgemeine Bedeutung der Texte fällt. Man entrichtet die Zakāt an seinen Vormund (Walī), da dieser dessen Rechte verwaltet, und dies gehört zu seinen Rechten. Wenn es keinen Vormund hat, entrichtet man sie an jemanden, der sich um seine Angelegenheiten kümmert und für es aufkommt, wie seine Mutter oder andere. Ahmad hat dies ausdrücklich festgelegt. Dasselbe gilt für den Geisteskranken. Hārūn al-Hammāl sagte: Ich fragte Ahmad: Wie verfährt man mit den kleinen Kindern? Er sagte: Ihre Vormünder werden bedacht. Ich fragte: Sie haben keinen Vormund. Er sagte: Dann wird demjenigen gegeben, der sich von den Erwachsenen um ihre Angelegenheiten kümmert. Er gewährte dies als Erleichterung. Muhannā sagte: Ich fragte Abū ʿAbd Allāh: Gibt man einem Geisteskranken oder jemandem, der seinen Verstand verloren hat, etwas von der Zakāt? Er sagte: Ja. Ich fragte: Wer nimmt sie für ihn entgegen? Er sagte: Sein Vormund. Ich fragte: Wenn er keinen Vormund hat? Er sagte: Derjenige, der für ihn aufkommt. Wenn man sie an ein vernünftiges Kind (Ṣabī ʿāqil) entrichtet, ist es nach der offensichtlichen Meinung von Ahmad gültig. Al-Marwadhī sagte: Ich fragte Ahmad: Soll man einem Waisenjungen etwas von der Zakāt geben? Er sagte: Ja. Ich fragte: Ich fürchte, er könnte es verschwenden. Er sagte: Man übergibt es demjenigen, der für seine Angelegenheiten aufkommt. Al-Dāraquṭnī überlieferte (33) mit seiner Überlieferungskette von Abū Juhaifa, dass er sagte: Der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) schickte zu uns (34)
(30) Der Nachweis (Takhrij) wurde bereits auf Seite 5 dargelegt. (31) In B: „li-ajl“ (für). (32) In A, M: „hawāʾijihi“ (seine Bedürfnisse). (33) In: Kapitel über das Anspornen zur Entrichtung der Sadaqa und die Erläuterung ihrer Verteilung, aus dem Buch der Zakāt. Sunan al-Dāraquṭnī 2/136. Ebenso überliefert von al-Tirmidhī in: Kapitel darüber, was überliefert ist, dass die Sadaqa von den Reichen genommen und an die Armen zurückgegeben wird, aus den Kapiteln der Zakāt. ʿĀriḍat al-Ahwadhī 3/148. (34) Aus: B und Sunan al-Dāraquṭnī.