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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 10Abschnitt

Übersetzung · DE

oder den Besitz dessen, womit man dies erlangt, unter Beweis dessen, was gälte, wenn der Gebende ein Fremder wäre. Und weil er nicht Eigentümer des Reisebedarfs und des Reittiers oder deren Gegenwert ist, ist die Hajj für ihn nicht verpflichtend, so als hätte sein Vater sie ihm angeboten. Wir erkennen nicht an, dass für ihn keine Verbindlichkeit (Minna) entsteht, und selbst wenn wir dies einräumten (13), so wird es durch das Angebot der Mutter hinfällig (14) sowie durch das Angebot dessen (15), dem gegenüber der Beschenkte (16) viele Verpflichtungen und Wohltaten hat.

Abschnitt: Wer die Hajj auf sich nimmt, obwohl sie für ihn nicht verpflichtend ist, dem ist die Hajj zu empfehlen, sofern ihm dies möglich ist, ohne dass anderen dadurch Schaden zugefügt wird – etwa indem er geht und durch ein Handwerk wie das Nähen verdient oder durch die Unterstützung dessen, der für ihn aufkommt, oder indem er sich für seinen Lebensunterhalt verdingt, ohne die Menschen um etwas zu bitten –, aufgrund der Worte Allahs des Erhabenen: {Sie werden zu dir kommen, zu Fuß und auf jedem mageren Reittier} (17). Er stellte die Erwähnung derer, die zu Fuß kommen, an den Anfang. Dies ist so, weil darin eine Übertreibung im Gehorsam gegenüber Allah (dem Allmächtigen und Majestätischen) liegt und ein Heraustreten aus dem Bereich der Meinungsverschiedenheit. Wenn er jedoch die Menschen um Hilfe bittet, ist ihm die Hajj verpönt (Makruh), weil er die Menschen bedrängt und ihnen zur Last fällt, indem er sich etwas auferlegt, das für ihn nicht verpflichtend ist. Ahmad wurde nach jemandem gefragt, der ohne Proviant und Reittier in die Wüste aufbricht, worauf er sagte: "Ich halte das für ihn nicht für gut; dieser vertraut auf den Proviant der Menschen."

Abschnitt: Die Voraussetzung des Reittiers gilt speziell für denjenigen, der weit entfernt ist, sodass zwischen ihm und dem Haus (der Kaaba) eine Strecke liegt, die eine Verkürzung des Gebets (Qasr) erlaubt. Was den Nahestehenden betrifft, dem es möglich ist zu gehen, so ist das Vorhandensein eines Reittiers für ihn nicht maßgeblich, da es sich um eine kurze Distanz handelt, die er zu Fuß zurücklegen kann, weshalb sie für ihn verpflichtend ist, so wie der Weg zum Freitagsgebet. Sollte er jedoch jemand sein, dem das Gehen nicht möglich ist, so ist das Vorhandensein eines Transportmittels für ihn maßgeblich, da er unfähig zum Gehen ist und somit dem Fernstehenden gleichkommt. Was den Proviant anbelangt, so ist dieser unerlässlich. Findet er keinen Proviant und ist er nicht imstande, diesen zu erwerben, so ist die Hajj für ihn nicht verpflichtend.

Anmerkungen

(13) In der Handschrift (M): "sallamna". (14) In der Handschrift (M): "badhl al-walid". (15) In der Handschrift (M): "wa-bi-badhl". (16) In der Handschrift (M) eine Ergänzung: "lahu". (17) Sure Al-Hajj 27.

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