mit dem Abschneiden beauftragte. Safiyya sagte: "Als ich ihm dies mitteilte, kehrte er (von seiner Ansicht) zurück" (9). Abu Hafs überlieferte in seinem "Sharh" mit seiner Überlieferungskette von 'Abd al-Rahman ibn 'Awf, dass dieser den Umlauf (Tawaf) vollzog und dabei Lederstrümpfe trug. 'Umar sagte zu ihm: "Lederstrümpfe zusammen mit dem Qaba' (einem Überwurf)!" Er antwortete: "Ich habe sie zusammen mit jemandem getragen, der besser ist als du" (10), womit er den Gesandten Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – meinte. Es besteht die Möglichkeit, dass der Befehl, sie abzuschneiden, aufgehoben (mansukh) ist, da 'Amr ibn Dinar beide Überlieferungen wiedergab und sagte: "Prüft, welche von beiden früher war." Al-Daraqutni sagte, Abu Bakr al-Naysaburi habe gesagt: "Der Hadith von Ibn 'Umar kam zuerst; denn in einigen seiner Überlieferungen heißt es: Ein Mann rief den Gesandten Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – an, während er sich in der Moschee befand", also in Medina, was darauf hindeutet, dass dies vor dem Eintritt in den Weihezustand (Ihram) war. Im Hadith von Ibn 'Abbas heißt es: "Ich hörte den Gesandten Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – in 'Arafat predigen, wo er sagte: 'Wer keine Sandalen findet, der soll Lederstrümpfe tragen'" (11). Dies weist darauf hin, dass er zeitlich nach dem Hadith von Ibn 'Umar liegt und somit diesen aufhebt (nasikh). Hätte das Abschneiden zudem eine Pflicht (wajib) dargestellt, hätte er dies den Menschen verdeutlichen müssen, da es nicht zulässig ist, eine notwendige Erklärung über die Zeit des Bedarfs hinaus aufzuschieben. Aus der Verallgemeinerung des Hadith ist das Tragen der Lederstrümpfe in ihrem ursprünglichen Zustand ohne Abschneiden zu verstehen (13). Dennoch ist das Abschneiden vorzuziehen, um dem authentischen Hadith zu entsprechen, sich aus dem Meinungsstreit herauszuhalten und zur Vorsicht zu gelangen.
Abschnitt: Wenn er die abgeschnittenen Lederstrümpfe trotz vorhandener Sandalen trägt, so trifft ihn eine Sühneleistung (Fidya), und er darf sie nicht tragen. Dies legte Ahmad als feststehendes Urteil (Nass) fest. Dies ist auch die Ansicht von Malik. Abu Hanifa sagte: Es trifft ihn keine Sühneleistung; denn wäre das Tragen verboten und mit einer Sühneleistung verbunden, hätte der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – nicht befohlen, sie abzuschneiden, da dies sinnlos wäre. Von al-Shafi'i gibt es diesbezüglich zwei Ansichten wie bei den (anderen) Rechtsschulen. Unser Argument ist, dass der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – die Erlaubnis für das Tragen an das Fehlen von Sandalen knüpfte.
(9) Hervorgebracht von Abu Dawud in: Kapitel darüber, was der Muhrim tragen darf, aus dem Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/425; al-Bayhaqi in: Kapitel darüber, welche Kleidung die Muhrim-Frau tragen darf, aus dem Buch des Hadsch. Al-Sunan al-Kubra 5/52; und Imam Ahmad in: Musnad 6/35. Der Hadith in diesen Quellen handelt von der Erlaubnis für die Muhrim-Frau, ihre Lederstrümpfe zu tragen, ohne sie abzuschneiden. (10) Hervorgebracht von Imam Ahmad in: Musnad 1/192. (11) Die Fundstelle wurde bereits auf Seite 120 angegeben. (12) In (Handschrift) M: "li-annahu" (weil er). (13) In (Handschriften) A, B, M: "itlaq lubsihima lubsihima".