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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 123Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies deutet darauf hin, dass es (das Tragen) bei vorhandenen Sandalen nicht zulässig ist. Da es sich zudem um ein für ein Körperteil in passender Größe gefertigtes genähtes Kleidungsstück handelt, ist für den Muhrim beim Tragen eine Sühneleistung (Fidya) verpflichtend, genau wie bei Handschuhen.

Abschnitt: Was nun die Lallaka (14), die Jumjum (15) und dergleichen betrifft, so gebietet der Analogieschluss (Qiyas) zur Aussage von Ahmad, dass man diese nicht tragen darf; denn er sagte: "Man trägt nicht die Sandale, die einen Riemen (Qayd) hat." Dies ist noch stärker (verbotener) als eine Sandale mit einem Riemen. Er sagte auch über den Kopf eines kleinen Lederstrumpfes (Khuff): "Man trägt ihn nicht." Dies (16) liegt daran, dass er den Fuß bedeckt und passgenau gefertigt wurde, weshalb er dem Lederstrumpf (Khuff) ähnelt. Wenn er jedoch keine Sandalen besitzt, ist ihm das Tragen gestattet, und es trifft ihn keine Sühneleistung; denn der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – hat das Tragen des Lederstrumpfes unter diesen Umständen erlaubt, und was unterhalb des Lederstrumpfes liegt, ist erst recht erlaubt.

Abschnitt: Was die Sandale betrifft, so ist ihr Tragen in jeder Form erlaubt, und es ist nicht verpflichtend, etwas von ihr abzuschneiden; denn die Erlaubnis für sie wurde allgemein (mutlaq) überliefert. Von Ahmad wurde bezüglich des Riemens (Qayd) an der Sandale überliefert: Er muss eine Sühneleistung erbringen, denn wir kennen keine Sandalen in dieser Form. Er sagte: "Wenn du den Weihezustand (Ihram) antrittst, dann schneide das Mahmal, das auf den Sandalen ist, sowie die Ferse, die für die Sandale angebracht wird, ab." 'Ata' pflegte zu sagen: "Darin liegt (die Pflicht zu) Blut (Sühneleistung)." Ibn Abi Musa sagte im "Al-Irshad": "Für den Riemen und die Ferse ist eine Sühneleistung fällig." Der Riemen ist der Riemen, der quer über den Zimam (Schuhband zwischen den Zehen) verläuft. Al-Qadi sagte: "Er verabscheute sie nur, wenn sie breit waren." Dies ist das Korrekte; denn wenn es nicht verpflichtend ist, die beiden Lederstrümpfe abzuschneiden, die Füße und Schienbeine bedecken, dann ist es erst recht nicht verpflichtend, den Riemen einer Sandale abzuschneiden. Auch deshalb, weil dies bei Sandalen üblich ist, weshalb das Entfernen nicht verpflichtend ist, wie bei ihren übrigen Riemen. Zudem könnte das Abschneiden des Riemens und der Ferse das Gehen in den Sandalen erschweren, da sie durch das Fehlen dieser Teile herunterfallen könnten; daher ist es nicht verpflichtend, so wie das Abschneiden des Qibal (17).

Abschnitt: Wenn er eine Sandale findet, sie aber nicht tragen kann, so darf er den Lederstrumpf tragen und es trifft ihn keine Sühneleistung; denn was nicht gebraucht werden kann, ist wie das Nichtvorhandene, so als wäre die Sandale für jemand anderen oder zu klein, ähnlich dem Wasser bei der Tayammum-Reinigung oder dem Sklaven, den er nicht freilassen kann. Da die Unfähigkeit, sie zu tragen, den gleichen Status hat wie das Fehlen beim Erlauben des Tragens eines Lederstrumpfes, gilt dies ebenso für den Wegfall der Sühneleistung. Die explizite Aussage (Nass) besagt jedoch, dass ihn eine Sühneleistung trifft, aufgrund seiner Aussage: "Wer keine Sandalen findet, der soll Lederstrümpfe tragen" (18), und dieser hier besitzt Sandalen.

Anmerkungen

(14) Al-Lallaka: Sandalen, die aus gegerbtem Leder hergestellt sind. (15) Al-Jumjum: Ein Schuhwerk (Medas). (16) Fällt im Original aus. (17) Der Qibal der Sandale: Der Riemen, der sich zwischen dem mittleren Zeh und dem danebenliegenden befindet.

Arabisch (Quelle)

فدَلَّ على أنَّه لا يَجوزُ مع وُجُودِهما، ولأنَّه مَخِيطٌ لِعُضْوٍ على قَدْرِه، فوَجَبَتْ على المُحْرِمِ الفِدْيَةُ بِلُبْسِه، كالقُفَّازَيْنِ.

فصل: فأمَّا اللَّالِكَةُ (١٤)، والجُمْجُمُ (١٥)، ونحوُهما، فقِياسُ قَوْلِ أحمدَ، أنَّه لا يَلْبَسُ ذلك، فإنَّه قال: لا يَلْبَسُ النَّعْلَ التى لها قَيْدٌ. وهذا أشَدُّ من النَّعْلِ التى لها قَيْدٌ. وقد قال فى رَأسِ الخُفِّ الصَّغِيرِ: لا يَلْبَسُه. وذلك (١٦) لأنَّه يَسْتُرُ القَدَمَ، وقد عُمِلَ لها على قَدْرِها، فأشْبَهَ الخُفَّ. فإن عَدِمَ النَّعْلَيْنِ، كان له لُبْسُ ذلك، ولا فِدْيَةَ عليه؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أباحَ لُبْسَ الخُفِّ عندَ ذلك، فما دُونَ الخُفِّ أوْلَى.

فصل: فأمَّا النَّعْلُ، فيُباحُ لُبْسُها كيفما كانتْ، ولا يَجِبُ قَطْعُ شىءٍ منها؛ لأنَّ إباحَتَها وَرَدَتْ مُطْلَقًا. ورُوِىَ عن أحمدَ فى القَيْدِ فى النَّعْلِ: يَفْتَدِى؛ لأنَّنَا لا نَعْرِفُ النِّعَالَ هكذا. وقال: إذا أحْرَمْتَ فاقْطَع المَحْمَلَ الذى على النِّعَالِ، والعَقِبَ الذى يُجْعَلُ لِلنَّعْلِ، فقد كان عَطاءٌ يقولُ: فيه دَمٌ. وقال ابنُ أبى موسى، فى "الإرْشَادِ": فى القَيْدِ والعَقِبِ الفِدْيَةُ، والقَيْدُ: هو السَّيْرُ المُعْتَرِضُ على الزِّمَامِ. قال القاضى: إنَّما كَرِهَهما إذا كَانَا عَرِيضَيْنِ. وهذا هو الصَّحِيحُ؛ فإنَّه إذا لم يَجِبْ قَطْعُ الخُفَّيْنِ السَّاتِرَيْنِ لِلْقَدَمَيْنِ والسَّاقَيْنِ فقَطْعُ سَيْرِ النَّعْلِ أوْلَى أنْ لا يَجِبَ. ولأنَّ ذلك مُعْتَادٌ فى النَّعْلِ، فلم تَجِبْ إزَالَتُه، كسائِرِ سُيُورِها، ولأنَّ قَطْعَ القَيْدِ والعَقِبِ رُبَّما تَعَذَّرَ معه المَشْىُ فى النَّعْلَيْنِ؛ لِسُقُوطِهما بِزَوَالِ ذلك، فلم يَجِبْ، كقَطْعِ القِبَالِ (١٧).

فصل: وإنْ وَجَدَ نَعْلًا لم يُمْكِنْه لُبْسُها، فله لُبْسُ الخُفِّ، ولا فِدْيَةَ عليه؛ لأن ما لا يُمْكِنُ اسْتِعْمَالُه كَالمَعْدُومِ، كما لو كانتِ النَّعْلُ لغيرِه، أو صَغِيرَةً، وكالماءِ فى

Anmerkungen

(١٤) اللالكة: النعال المصنوعة من الجلد المدبوغ.(١٥) الجمجم: المداس.(١٦) سقط من الأصل.(١٧) القبال من النعل: الزمام الذى يكون بين الإصبع الوسطى والتى تليها.

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