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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 124Abschnitt

Übersetzung · DE

bei der Tayammum-Reinigung oder beim Sklaven, den er nicht freilassen kann. Da die Unfähigkeit, sie zu tragen, den gleichen Status hat wie das Fehlen beim Erlauben des Tragens eines Lederstrumpfes, gilt dies ebenso für den Wegfall der Sühneleistung. Die explizite Aussage (Nass) besagt jedoch, dass ihn eine Sühneleistung trifft, aufgrund seiner Aussage: "Wer keine Sandalen findet, der soll Lederstrümpfe tragen" (18). Und dieser hier besitzt welche.

Abschnitt: Es ist dem Muhrim nicht gestattet, sich das Rida-Tuch (oberes Gewand) oder etwas anderes über dem Körper zuzuknoten, mit Ausnahme des Izar (Untergewand) und des Hemiyan (Geldgürtel) (19). Es ist ihm auch nicht erlaubt, hierfür einen Knopf und eine Schlaufe anzubringen, noch darf er es mit einem Dorn, einer Nadel oder einem Faden zusammenstecken (20), da dies unter die Regelung für genähte Kleidung fällt. Al-Athram überlieferte von Muslim ibn Jundub, dass ein Mann zu Ibn Umar kam, während ich bei ihm war, und ihn fragte: "Ich kreuze die beiden Enden meines Gewandes hinter meinem Rücken und verknote sie dann, während ich im Weihezustand (Ihram) bin?" Ibn Umar sagte: "Knote daran (21) nichts fest (22)." Von Abu Ma'bad, dem freigelassenen Sklaven von Ibn Abbas, wurde überliefert, dass Ibn Abbas zu ihm sagte: "O Abu Ma'bad, knöpfe meinen Taylasan (Umhang) für mich zu", während er im Weihezustand war. Er sagte zu ihm: "Du pflegtest dies früher zu verabscheuen." Er antwortete: "Ich beabsichtige, eine Sühneleistung zu erbringen." Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, sich in ein Hemd zu hüllen, es sich überzuwerfen oder ein zusammengesetztes Rida-Tuch zu tragen, solange er es nicht zuknotet; denn das, was verboten ist, ist das, was auf die Größe des Körperteils genäht wurde.

Abschnitt: Es ist erlaubt, den Izar (am Körper) zuzuknoten, da er ihn benötigt, um die Schamgegend zu bedecken, weshalb es erlaubt ist (23), ähnlich wie bei der Kleidung für eine Frau. Wenn er seine Mitte mit einem Tuch, einem Seil oder einer Hose befestigt, ist dies erlaubt, solange er es nicht verknotet. Ahmad sagte über einen Muhrim, der einen Turban um seine Körpermitte band: "Verknote ihn nicht, sondern stecke den einen Teil in den anderen." Tawus sagte: "Ich sah Ibn Umar beim Umkreisen des Hauses, [und er trug einen Turban] (24), den er um seine Körpermitte gebunden hatte, indem er ihn so ineinander steckte." Es ist nicht gestattet, den unteren Teil seines Izar in zwei Hälften zu spalten und jede Hälfte an einem Bein festzuknoten, da dies einer Hose ähnelt. Er darf auch keinen Ra'an (25) tragen, da dieser im gleichen Sinne steht und auf die Größe des Körperteils, auf dem er getragen wird, zugeschnitten ist, was ihn dem Lederstrumpf (Khuff) angleicht.

Anmerkungen

(18) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 120 angeführt. (19) Al-Hemiyan: Ein Beutel für die Reisekosten, der in der Mitte (um den Bauch) festgebunden wird. (20) In der Handschrift (m): "yukhalliluhu" (steckt es zusammen). Das Wort "khalla" bedeutet: die Ränder mit einem Dorn oder Ähnlichem zusammenhalten. (21) Im Original steht: "alayka" (über dir). (22) Herausgegeben von al-Baihaqi im Kapitel: "Der Muhrim darf sein Rida nicht zuknoten..." aus dem Buch des Haddsch, As-Sunan al-Kubra 5/51; und von Ibn Abi Shaiba im Kapitel: "Über den Muhrim, der (Kleidung) über seinem Bauch zuknotet..." aus dem Buch des Haddsch, Musannaf Ibn Abi Shaiba 4/49. (23) Im Original steht: "fa-ubihat" (so wurde es erlaubt). (24) In den Handschriften (a), (b) und (m): "wa-imamatan" (und einen Turban).

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