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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 126574 - Rechtsfrage; Er sagte: (Er darf sich schröpfen lassen und darf kein Haar abschneiden)

Übersetzung · DE

Genau wie beim Knoten des Izar. Wenn sich im Hemiyan kein Proviant befindet, ist das Knoten nicht zulässig, da keine Notwendigkeit dazu besteht, und dies gilt gleichermaßen für die Mintaqa (Gürtel). Es wurde von Ibn Umar überliefert, dass er den Hemiyan und die Mintaqa für den Muhrim ablehnte, und auch sein Klient Nafi' lehnte dies ab. Dies ist auf den Fall zu beziehen, in dem man darin keinen Proviant trägt, aufgrund der bereits erwähnten Erlaubnis in dem Fall, dass er Proviant enthält. Ahmad wurde über den Muhrim befragt, der wegen Rückenschmerzen oder einer Notwendigkeit eine Mintaqa trägt. Er sagte: "Er muss eine Sühneleistung (Fidya) erbringen." Man sagte zu ihm: "Ist das nicht wie beim Hemiyan?" Er sagte: "Nein." Von Ibn Umar wurde überliefert, dass er die Mintaqa für den Muhrim ablehnte, während er das Binden des Hemiyan erlaubte, sofern sich darin Proviant befindet. Der Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass der Hemiyan Proviant enthalten kann, während die Mintaqa keinen Proviant enthält; daher wurde das Binden dessen, was Proviant enthält, aus der Notwendigkeit heraus erlaubt, es zu bewahren, während das Binden von anderem nicht erlaubt wurde. Wenn in beiden Proviant enthalten ist oder in beiden keiner, dann sind sie gleich. Aischa sagte bezüglich der Mintaqa für den Muhrim: "Binde deinen Proviant fest an dich." Sie erlaubte sie also, wenn sich darin Proviant befindet. Ahmad erlaubte das Binden der Mintaqa bei Rückenschmerzen nicht, es sei denn, er leistet eine Sühne, da die Mintaqa nicht für diesen Zweck vorgesehen ist und weil es sich um die Handlung eines verbotenen Akts im Ihram zum Zwecke der Schadensabwehr handelt, vergleichbar mit jemandem, der genähte Kleidung trägt, um Kälte abzuwehren, sich den Kopf rasiert, um das Leiden durch Läuse zu beseitigen, oder sich aus Krankheitsgründen parfümiert.

574 - Rechtsfall; er sagte: (Er darf sich schröpfen lassen, ohne dabei ein Haar abzuschneiden.)

Was das Schröpfen anbelangt, so ist es zulässig, ohne dass eine Sühneleistung erforderlich ist, sofern dabei kein Haar abgeschnitten wird, wie die Mehrheit der Gelehrten sagt; denn es handelt sich um eine medizinische Behandlung durch Blutentzug, was dem Aderlass und dem Aufschneiden eines Geschwürs (1) gleicht. Malik sagte: "Er soll sich nur im Notfall schröpfen lassen." Und al-Hasan betrachtete das Schröpfen als einen Aderlass. Unsere Ansicht ist, dass Ibn Abbas überlieferte, dass der Prophet – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – sich schröpfen ließ, während er im Ihram war. Dies ist einstimmig akzeptiert (2), und er erwähnte keine Sühneleistung, da er sich dadurch nicht verwöhnt.

Anmerkungen

(1) Batt ad-dummal: Das Aufschneiden eines Geschwürs. (2) Herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel: "Das Schröpfen für den Muhrim" aus dem Buch des in der Pilgerfahrt Behinderten und des Jagdopfers, sowie im Kapitel: "Das Schröpfen und das Erbrechen für den Fastenden" aus dem Buch des Fastens, und im Kapitel: "Das Schröpfen auf der Reise und im Ihram" aus dem Buch der Medizin. Sahih al-Bukhari 3/19, 43, 7/161; und von Muslim im Kapitel: "Die Zulässigkeit des Schröpfens für den Muhrim" aus dem Buch des Haddsch, Sahih Muslim 2/862, 863. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel: "Der Muhrim lässt sich schröpfen" aus dem Buch der Riten, Sunan Abi Dawud 1/426; und at-Tirmidhi =

Arabisch (Quelle)

كَعَقْدِ الإزارِ. فإن لم يَكُنْ في الهِمْيانِ نَفَقَةٌ، لم يَجُزْ عَقْدُه، لِعَدَمِ الحاجَةِ إليه، وكذلك المِنْطَقَةُ. وقد رُوِىَ عن ابنِ عمرَ أنَّه كَرِهَ الهِمْيانَ والمِنْطَقَةَ لِلْمُحْرِمِ، وكَرِهَهُ نَافِعٌ مَوْلَاه. وهو مَحْمُولٌ على ما لبس فيه نَفَقَةٌ؛ لما تَقَدَّمَ من الرُّخْصَةِ فيما فيه النَّفَقَةُ، وسُئِلَ أحمدُ عن المُحْرِمِ يَلْبَسُ المِنْطَقَةَ من وَجَعِ الظَّهْرِ، أو حَاجَةٍ إليها. قال: يَفْتَدِى. فقِيلَ له: أفلا تَكُونُ مثلَ الهِمْيانِ؟ قال: لا. وعن ابنِ عمرَ، أنَّه كَرِهَ المِنْطَقَةَ لِلْمُحْرِمِ، وأنَّه أباحَ شَدَّ الهِمْيانِ، إذا كانت فيه النَّفَقَةُ، والفَرْقُ بينهما أنَّ الهِمْيانَ تكونُ فيه النَّفَقَةُ، والمِنْطَقَةُ لا نَفَقَةَ فيها، فَأُبِيحَ شَدُّ ما فيه النَّفَقَةُ، لِلْحَاجَةِ إلى حِفْظِها، ولم يُبَحْ شَدُّ ما سِوَى ذلك. فإن كانت فيهما نَفَقَةٌ، أو لم يكنْ فيهما نَفَقَةٌ، فهما سَوَاءٌ. وقد قالت عائشةُ في المِنْطَقَةِ لِلْمُحْرِمِ: أوْثِقْ عليكَ نَفَقَتَكَ. فرَخَّصَتْ فيها إذا كانت فيها النَّفَقَةُ. ولم يُبِحْ أحمدُ شَدَّ المِنْطَقَةِ لِوَجَعِ الظَّهْرِ، إلَّا أن يَفْتَدِىَ؛ لأنَّ المِنْطَقَةَ ليستْ مُعَدَّةً لذلك، ولأنَّه فِعْلٌ لِمَحْظُورٍ في الإحْرامِ لِدَفْعِ الضَّرَرِ عن نَفْسِه، أشْبَهَ من لَبِسَ المَخِيطَ لِدَفْعِ البَرْدِ، أو حَلَقَ رَأْسَه لِإزَالَةِ أَذَى القَمْلِ، أو تَطَيَّبَ لأجْلِ المَرَضِ.

٥٧٤ - مسألة؛ قال: (وَلَهُ أنْ يَحْتَجِمَ، ولَا يَقْطَعُ شَعْرًا)

أمَّا الحِجَامَةُ إذا لم يَقْطَعْ شَعْرًا فَمُبَاحَةٌ مِن غيرِ فِدْيَةٍ، في قولِ الجُمْهُورِ؛ لأنَّه تَدَاوٍ بإخْرَاجِ دَمٍ، فأشْبَهَ الفَصْدَ، وبَطَّ الجُرْحِ (١). وقال مالِكٌ: لا يَحْتَجِمُ إلَّا من ضَرُورَةٍ، وكان الحسنُ يَرَى في الحِجامَةِ دَمًا. ولَنا، أنَّ ابنَ عَبَّاسٍ رَوَى أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، احْتَجَمَ وهو مُحْرِمٌ. مُتَّفَقٌ عليه (٢). ولم يَذْكُرْ فِدْيَةً، ولأنَّه لا

Anmerkungen

(١) بط الدمل: شقه.(٢) أخرجه البخاري، في: باب الحجامة للمحرم، من كتاب المحصر وجزاء الصيد، وفي: باب الحجامة والقىء للصائم، من كتاب الصوم، وفي: باب الحجم في السفر والإحرام، من كتاب الطب. صحيح البخاري ٣/ ١٩، ٤٣، ٧/ ١٦١. ومسلم، في: باب جواز الحجامة للمحرم، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٨٦٢، ٨٦٣.كما أخرجه أبو داود، في: باب المحرم يحتجم، من كتاب المناسك. سنن أبي داود ١/ ٤٢٦. والترمذى، =

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