Dies gilt nicht als Verwöhnen, daher ist es mit dem Trinken von Medikamenten vergleichbar. Dasselbe Urteil gilt für das Abschneiden eines Körperteils im Bedarfsfall sowie für die Beschneidung; all dies ist ohne Sühneleistung zulässig. Wenn er beim Schröpfen ein Haar abschneiden muss, so darf er es abschneiden, aufgrund der Überlieferung von Abdullah ibn Buhayna, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – sich auf dem Weg nach Mekka, während er im Ihram war, in der Mitte seines Kopfes an einer Stelle namens Lahy Jamal schröpfen ließ. Dies ist einstimmig akzeptiert (4). Es ist notwendig, dabei Haare abzuschneiden. Da das Rasieren von Haaren zur Beseitigung von Ungeziefer (Läusen) erlaubt ist, ist es hier ebenso erlaubt. Dafür ist jedoch eine Sühneleistung fällig. Dies ist die Auffassung von Malik, al-Schafi'i, Abu Hanifa, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Die beiden Schüler Abu Hanifas sagten: Er soll eine kleine Spende (Sadaqa) geben. Unsere Ansicht stützt sich auf das Wort Allahs: "Wer von euch aber krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, (für den ist) eine Sühneleistung" (5), die gesamte Aya. Da es sich um das Rasieren von Haaren zur Beseitigung eines Leidens handelt, ist die Sühneleistung verpflichtend, so als ob er sie zur Beseitigung von Läusen rasiert hätte. Wenn er jedoch ein Glied, an dem Haare sind, oder ein Hautstück, an dem Haare sind, abschneidet, so fällt keine Sühneleistung an, da das Haar in diesem Fall als Nebenwerk zu etwas abgetrennt wurde, für das keine Sühneleistung vorgesehen ist.
= im Kapitel: "Die Ablehnung des Schröpfens für den Fastenden" aus den Kapiteln über das Fasten, und im Kapitel: "Was bezüglich des Schröpfens für den Muhrim überliefert wurde" aus den Kapiteln über den Haddsch. 'Aridat al-Ahwadhi 3/305, 4/69; und an-Nasa'i im Kapitel: "Das Schröpfen für den Muhrim" aus dem Buch der Riten. al-Mujtaba 5/152; und Ibn Madscha im Kapitel: "Was bezüglich des Schröpfens für den Fastenden überliefert wurde" aus dem Buch des Fastens, sowie im Kapitel: "Das Schröpfen für den Muhrim" aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Madscha 1/537, 2/1029; und ad-Darimi im Kapitel: "Das Schröpfen für den Muhrim" aus dem Buch der Riten. Sunan ad-Darimi 2/37; und Imam Ahmad im Musnad 1/215, 221, 222, 236, 244, 248, 286, 292, 315, 333, 344, 346, 351, 372, 374. (3) Lahy Jamal: Ein Ort zwischen Mekka und Medina; es ist der Pass von al-Dschuhfa, sieben Meilen von as-Suqya entfernt. Mu'dscham al-Buldan 4/353. (4) Herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel: "Das Schröpfen für den Muhrim" aus dem Buch des in der Pilgerfahrt Behinderten und des Jagdopfers, sowie im Kapitel: "Das Schröpfen auf dem Kopf" aus dem Buch der Medizin. Sahih al-Bukhari 3/19, 7/162; und von Muslim im Kapitel: "Die Zulässigkeit des Schröpfens für den Muhrim" aus dem Buch des Haddsch, Sahih Muslim 2/863. Ebenso herausgegeben von an-Nasa'i im Kapitel: "Das Schröpfen des Muhrim in der Mitte seines Kopfes" aus dem Buch der Riten. al-Mujtaba 5/153; und von Ibn Madscha im Kapitel: "Die Stelle des Schröpfens" aus dem Buch der Medizin. Sunan Ibn Madscha 2/1152; und von Ahmad im Musnad 5/345. (5) Sure al-Baqara 196.