575 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und er darf bei Notwendigkeit ein Schwert tragen).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Muhrim (Pilger im Weihezustand) die Notwendigkeit verspürt, ein Schwert zu tragen, so ist ihm dies gestattet. Dies ist auch die Auffassung von Malik. 'Ata, al-Schafi'i und Ibn al-Mundhir erlaubten das Tragen ebenfalls. Al-Hasan lehnte es jedoch ab. Die erste Ansicht ist vorzuziehen, basierend auf der Überlieferung, die Abu Dawud (1) mit seinem Isnad von al-Bara' überlieferte: Als der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – mit den Leuten von al-Hudaybiya Frieden schloss, schloss er mit ihnen den Frieden unter der Bedingung, dass sie nicht ohne die Hülle der Waffen eintreten dürfen – das heißt, die Schwertscheide mit ihrem Inhalt. Dies ist ein klarer Beleg für die Erlaubnis, sie im Bedarfsfall bei sich zu tragen, da sie nicht sicher waren, ob die Leute von Mekka den Pakt brechen oder ihr Schutzversprechen verletzen würden; daher bedangen sie sich das Tragen der Waffen in ihren Scheiden aus. Was das Tragen ohne Furcht betrifft, so sagte Ahmad: Nein, es sei denn, es liegt eine Notwendigkeit vor. Er verbot es nur, weil Ibn 'Umar sagte: "Der Muhrim darf im Heiligtum (Haram) keine Waffen tragen." Der Analogieschluss (Qiyas) erlaubt es jedoch, da dies nicht der Bedeutung der verbotenen Kleidung entspricht, auf die ausdrücklich hingewiesen wurde. Deshalb ist es auch nicht verboten, einen Wasserschlauch um den Hals zu tragen, und es fällt keine Sühneleistung dafür an. Ahmad wurde über einen Muhrim befragt, der seinen Beutel so um den Nacken hängt, wie es bei einem Wasserschlauch der Fall ist. Er antwortete: "Ich hoffe, dass darin kein Vergehen liegt."
576 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er sich den Qaba' oder den Duwadj (1) über die Schultern legt, so soll er seine Hände nicht in die Ärmel stecken).
Dem Wortlaut nach ist das Tragen des Qaba' gestattet, solange er seine Hände nicht in die Ärmel steckt. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, 'Ata, Ibrahim und Abu Hanifa. Al-Qadi und Abu al-Khattab sagten hingegen: Wenn er seine Schultern [in den Qaba'] (2) steckt, so ist eine Sühneleistung fällig, selbst wenn er seine Hände nicht in die Ärmel steckt. Dies ist die Rechtsschule...
(1) Im Kapitel: "Der Muhrim trägt Waffen" aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/425. Ebenso herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel: "Wie wird dies geschrieben..." und im Kapitel: "Der Friedensschluss mit den Götzendienern..." aus dem Buch der Friedensschlüsse. Sahih al-Bukhari 3/241, 242. Und von Muslim im Kapitel: "Der Friede von al-Hudaybiya..." aus dem Buch der Feldzüge und Reisen. Sahih Muslim 3/1409, 1410. Und von Ahmad im Musnad 4/291. (1) Duwadj: Ein dicker Mantel. (2) Fehlt im Originaltext.