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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 132578 - Rechtsfrage; Er sagte: (Er soll kein Wild töten, es nicht jagen, nicht darauf deuten und andere nicht dazu führen, weder im Zustand des Ihram noch außerhalb)

Übersetzung · DE

578 - Rechtsfrage; er sagte: "Er darf das Wild nicht töten, nicht jagen, nicht darauf deuten und nicht darauf hinweisen, weder als jemand, der den Zustand des Ihram nicht trägt (Halal), noch als jemand, der ihn trägt (Muhrim) (1)."

Es besteht unter den Gelehrten kein Dissens darüber, dass es für jemanden im Zustand des Ihram verboten ist, Wild zu töten oder zu jagen. Allah, der Erhabene, hat dies in Seinem Buch festgeschrieben: "O ihr, die ihr glaubt, tötet nicht das Wild, während ihr den Weihezustand (Ihram) einhaltet" (3). Und Er, der Erhabene, sprach: "Verboten ist euch das Wild von Landtieren für euch, solange ihr im Weihezustand seid" (4). Es ist ihm ebenso verboten, auf das Wild zu deuten oder darauf hinzuweisen. Denn im Hadith von Abu Qatada (5), als er den Wildesel jagte und seine Gefährten im Zustand des Ihram waren, fragte der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) seine Gefährten: "Hat euch jemand von euch angewiesen, ihn zu jagen, oder darauf gedeutet?" In einer anderen, übereinstimmenden Überlieferung heißt es: Sie sahen einen Wildesel, während ich damit beschäftigt war, meine Sandale zu flicken. Sie gaben mir kein Zeichen, obwohl sie sich wünschten, dass ich ihn sähe. Dies deutet darauf hin, dass sie das Verbot, darauf hinzuweisen, für gegeben erachteten. Die Frage des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) an sie: "Hat euch jemand von euch angewiesen, ihn zu jagen, oder darauf gedeutet?" weist darauf hin, dass das Verbot daran geknüpft wäre, wenn dies von ihnen ausgegangen wäre. Da er damit eine für ihn verbotene Handlung verursachte, wurde es untersagt, ähnlich wie das Aufstellen einer Schlinge.

Abschnitt: Es ist ihm nicht gestattet, bei der Jagd in irgendeiner Weise Hilfe zu leisten. Denn im Hadith von Abu Qatada, der übereinstimmend überliefert wurde, heißt es: Dann stieg ich auf mein Reittier, hatte aber die Peitsche und den Speer vergessen. Ich sagte zu ihnen: "Reicht mir die Peitsche und den Speer."

Anmerkungen

(1) In Handschrift M: "haram". (2) In Handschrift M ausgelassen. (3) Sure al-Ma'ida 95. (4) Sure al-Ma'ida 96. (5) Herausgegeben von al-Bukhari im "Kapitel: Wer von seinen Gefährten darum bat, etwas zu schenken..." aus dem "Buch der Schenkung und ihres Vorzugs". Sahih al-Bukhari 3/202. Und von Muslim im "Kapitel: Das Verbot der Jagd für den Muhrim" aus dem "Buch der Pilgerfahrt". Sahih Muslim 2/851-854. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud im "Kapitel: Fleisch des Jagdwildes für den Muhrim" aus dem "Buch der Riten (Manasik)" 1/429. Und von al-Nasa'i im "Kapitel: Wenn der Muhrim lacht..." und im "Kapitel: Wenn der Muhrim deutet..." aus dem "Buch der Riten der Pilgerfahrt" 5/145, 146.

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