Sie sagten: "Bei Allah, wir helfen dir nicht dabei." In einer anderen Überlieferung heißt es: "Ich bat sie um Hilfe, doch sie lehnten es ab, mir zu helfen." Dies deutet darauf hin, dass sie das Verbot der Beihilfe für gegeben erachteten, und der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) bestätigte sie darin. Dies ist so, weil es eine Beihilfe zu etwas Verbotenem darstellt und daher untersagt ist, ähnlich wie die Beihilfe zum Mord an einem Menschen.
Abschnitt: Wild, das durch einen Hinweis erlegt wurde, ist schadensersatzpflichtig (daman). Wenn ein Muhrim einen Halal (jemanden, der nicht im Zustand des Ihram ist) auf das Wild hinweist und dieser es daraufhin tötet, liegt die gesamte Ersatzleistung (Jaza') bei dem Muhrim. Dies wurde von Ali, Ibn Abbas, Ata', Mujahid, Bakr al-Muzani, Ishaq und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y) überliefert. Malik und al-Shafi'i sagten: Es gibt keine Verpflichtung für denjenigen, der den Hinweis gab; denn die Ersatzpflicht entsteht durch das Begehen der Tat (Jinaya), nicht durch den Hinweis, ähnlich wie bei einer Person. Unser Argument ist das Wort des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) zu den Gefährten von Abu Qatada: "Hat euch jemand von euch angewiesen, ihn zu jagen, oder darauf gedeutet?" Und weil es eine Ursache ist, die zur Tötung des Wildes führt, ist die Ersatzpflicht daran geknüpft, so als hätte man eine Schlinge aufgestellt. Dies ist zudem die Auffassung von Ali und Ibn Abbas, und wir kennen unter den Gefährten (Sahaba) niemanden, der ihnen darin widersprochen hätte.
Abschnitt: Wenn er einen anderen Muhrim auf das Wild hinweist und dieser es tötet, wird die Ersatzleistung zwischen ihnen aufgeteilt. Dies ist die Ansicht von Ata' und Hammad ibn Abi Sulayman. Al-Sha'bi, Sa'id ibn Jubayr, al-Harith al-'Uqli und die Anhänger der Vernunft sagten: Jeder von beiden muss eine vollständige Ersatzleistung erbringen; denn jede der beiden Handlungen für sich allein wäre für eine vollständige Ersatzleistung hinreichend, und so ist es auch, wenn eine weitere hinzukommt. Malik und al-Shafi'i sagten: Es gibt keine Ersatzpflicht für denjenigen, der den Hinweis gab. Unser Argument ist, dass das, was geschuldet wird, die Vergeltung für das getötete Wild ist, und dies ist eine einzige Sache, daher ist auch die Ersatzleistung eine einzige. Hinsichtlich der Ansicht von Malik und al-Shafi'i gilt das zuvor Erwähnte. Es gibt bei all dem keinen Unterschied, ob das, worauf hingewiesen wurde, sichtbar war oder verborgen, sodass es nur durch den Hinweis gesehen werden konnte. Wenn ein Muhrim einen anderen Muhrim auf Wild hinweist, dieser dann einen weiteren hinweist, und so fort bis zu zehn Personen, und der zehnte es tötet, dann trifft die Ersatzpflicht alle Beteiligten. Wenn jedoch der Erste es tötet, dann ist niemand außer ihm schadensersatzpflichtig, da ihn niemand darauf hingewiesen hat, und somit niemand an seiner Ersatzpflicht teilhat.
(6) In der Vorlage ausgelassen. (7) In der Vorlage: "das Eine". (8) In der Vorlage, A, B ausgelassen.
قالوا: واللهِ لا نُعِينُكَ عليه. وفي رِوَايَةٍ: فَاسْتَعَنْتُهُمْ، فأَبَوْا أن يُعِينُونِى. وهذا يَدُلُّ على أنَّهم اعْتَقَدُوا تَحْرِيمَ الإعانَةِ، والنَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أقَرَّهم على ذلك. ولأنَّه إعانَةٌ على مُحَرَّمٍ، فحُرِّمَ، كالإعانَةِ على قَتْلِ الآدَمِيِّ.
فصل: ويُضْمَنُ الصَّيْدُ بِالدَّلَالَةِ، فإذا دَلَّ المُحْرِمُ حَلالًا على الصَّيْدِ فأتْلَفَهُ، فَالجَزاءُ كُلُّه على المُحْرِمِ. رُوِىَ ذلك عن علىٍّ وابنِ عَبَّاسٍ وعَطاءٍ ومُجاهِدٍ وبَكْرٍ المُزَنِيِّ، وإسحاقَ، وأصْحابِ الرَّأْيِ. وقال مالِكٌ، والشَّافِعِيُّ: لا شىءَ على الدَّالِّ؛ لأنَّه يُضْمَنُ بالجِنايَةِ، فلا يُضْمَنُ بالدَّلَالَةِ، كالآدَمِيِّ (٦). ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لأصْحابِ أبِى قَتادَةَ: "هَلْ مِنْكُمْ أحَدٌ أمَرَهُ أنْ يَحْمِلَ عَلَيْهَا، أوْ أشَارَ إلَيْهَا؟ " ولأنَّه سَبَبٌ يُتَوَصَّلُ به إلى إتلافِ الصَّيْدِ، فتَعَلَّقَ به الضَّمانُ، كما لو نَصَبَ أُحْبُولَةً، ولأنَّه قولُ علىٍّ وابنِ عَبَّاسٍ. ولا نَعْرِفُ لهما مُخَالِفًا في الصَّحابَةِ.
فصل: فإن دَلَّ مُحْرِمًا على الصَّيْدِ، فقَتَلَهُ فالجَزَاءُ بينهما. وبه قال عَطاءٌ، وحَمَّادُ بنُ أبي سليمانَ. وقال الشَّعْبِيُّ، وسعيدُ بن جُبَيْرٍ، والحارِثُ العُكْلِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْيِ: على كلِّ واحِدٍ جَزاءٌ؛ لأنَّ كُلَّ واحِدٍ من الفِعْلَيْنِ يَسْتَقِلُّ بِجزاءٍ كامِلٍ إذا كان مُنْفَرِدًا. فكذلك إذا انْضَمَّ إليه غيرُه. وقال مَالِكٌ، والشَّافِعِيُّ: لا ضَمَانَ على الدَّالِّ. ولَنا، أنَّ الوَاجِبَ جَزاءُ المُتْلَفِ، وهو واحدٌ (٧)، فيكون الجَزاءُ وَاحِدًا، وعلى قولِ (٨) مالِكٍ والشَّافِعِيِّ ما سَبَقَ، ولا فَرْقَ في جَمِيعِ ذلك بين كَوْنِ المَدْلُولِ [عليه] ظَاهِرًا أو خَفِيًّا لا يَرَاهُ إلَّا بالدَّلَالَةِ عليه. ولو دَلَّ مُحْرِمٌ مُحْرِمًا على صَيْدٍ، ثم دَلَّ الآخَرُ آخَرَ، ثم (٨) كذلك إلى عَشَرَةٍ، فقَتَلَهُ العاشِرُ، كان الجَزاءُ على جَمِيعِهم. وإن قَتَلَهُ الأوَّلُ، لم يَضْمَنْ غيرُه؛ لأنَّه لم يَدُلَّهُ عليه أحَدٌ، فلا يُشَارِكُه
(٦) سقط من: الأصل.(٧) في الأصل: "الواحد".(٨) سقط من: الأصل، أ، ب.