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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 135Abschnitt

Übersetzung · DE

so beteiligt er sich an der Buße (Jaza'); denn das Wild des Haram ist sowohl für den Halal als auch für den Muhrim verboten. Dies hat Ahmad ausdrücklich so festgelegt.

Abschnitt: Wenn ein Muhrim Wild fängt, das ihm nicht gehört, und es in seiner Hand zugrunde geht, so muss er dafür die Buße entrichten. Wenn er es festhält, bis er den Ihram-Zustand verlässt, ist er verpflichtet, es freizulassen; er darf es nicht schlachten. Tut er dies dennoch oder kommt das Wild dabei um, so ist er ersatzpflichtig und das Essen ist verboten; denn es handelt sich um Wild, für das er durch die Heiligkeit des Ihram ersatzpflichtig wurde, weshalb der Verzehr nicht erlaubt ist, so als hätte er es während seines Ihram geschlachtet. Zudem handelt es sich um eine Schlachtung (Dhakah), die aufgrund des Ihram untersagt war, weshalb sie dem Fall gleicht, als wäre der Ihram noch bestehend. Abu al-Khattab vertrat die Ansicht, dass er es essen dürfe und er dennoch ersatzpflichtig sei; denn er habe es geschlachtet, während er grundsätzlich zu denjenigen gehört, die Wild schlachten dürfen, was dem Fall gleicht, in dem er es nach dem Verlassen des Ihram gefangen hätte. Der Unterschied ist jedoch offensichtlich, denn bei diesem [Fall] ist er ersatzpflichtig, während bei demjenigen, der es nach dem Verlassen des Ihram fängt, keine Ersatzpflicht besteht.

579 - Fragestellung: Er sagte: (Und er isst es nicht, wenn ein Halal es seinetwegen jagt.)

Es besteht kein Dissens darüber, dass der Verzehr von Wild für den Muhrim verboten ist, wenn er es selbst jagt oder schlachtet. Allah der Erhabene hat gesagt: "Verboten ist euch das Wildtier des Landes, solange ihr im Weihezustand seid." (1). Wenn ein Halal es jagt und schlachtet und der Muhrim dabei Beihilfe geleistet, darauf hingewiesen oder darauf gedeutet hat, ist es ebenfalls nicht erlaubt. Wenn es seinetwegen gejagt wurde, ist ihm der Verzehr ebenfalls nicht gestattet. Dies wurde von Uthman ibn Affan (2) überliefert. Dies ist auch die Ansicht von Malik und al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Er darf es essen, aufgrund des Ausspruchs des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) im Hadith von Abu Qatada: "Hat euch jemand von euch angewiesen, ihn zu jagen, oder darauf gedeutet?" Sie sagten: "Nein." Er sagte: "Dann esst, was von seinem Fleisch übrig ist." (Dies ist übereinstimmend überliefert) (3). Dies belegt, dass sich das Verbot lediglich auf das Deuten, das Anweisen und die Beihilfe bezieht, und weil es ein korrekt geschlachtetes Wildtier ist, bei dem weder er selbst noch durch sein Tun ein Beitrag geleistet wurde, weshalb ihm der Verzehr nicht verboten ist, so als wäre es nicht seinetwegen gejagt worden. Von Ali, Ibn Umar, Aisha und Ibn Abbas wurde überliefert, dass das Fleisch von Wild für den Muhrim unter allen Umständen verboten sei. Dies ist auch die Ansicht von

Anmerkungen

(1) Sure al-Ma'ida 96. (2) Siehe die Überlieferungskette des Hadith im folgenden Abschnitt. (3) Seine Überlieferungskette wurde auf Seite 132 bereits angeführt.

Arabisch (Quelle)

فيُشَارِكَه في الجَزَاءِ؛ لأنَّ صَيْدَ الحَرَمِ حَرامٌ على الْحَلالِ والحرامِ. نَصَّ عليه أحمدُ.

فصل: وإن صَادَ المُحْرِمُ صَيْدًا لم يَمْلِكْهُ، فإن تَلِفَ في يَدِه، فعليه جَزَاؤُهُ، وإن أمْسَكَهُ حتى حلَّ، لَزِمَهُ إرْسَالُه، وليس له ذَبْحُه، فإن فَعَلَ، أو تَلِفَ الصَّيْدُ، ضَمِنَهُ، وحَرُمَ أكلُه؛ لأنَّه صَيْدٌ ضَمِنَه بِحُرْمَةِ الإحْرَامِ، فلم يُبَحْ أكْلُه، كما لو ذَبَحَهُ حالَ إحْرَامِهِ، ولأنَّها ذَكَاةٌ مُنِعَ منها بِسَبَبِ الإحْرَامِ، فأشْبَهَتْ ما لو كان الإحْرامُ بَاقِيًا. واخْتَارَ أبو الخَطَّابِ أنَّ له أكْلَهُ وعليه ضَمَانَهُ؛ لأنَّه ذَبَحَهُ وهو من أهْلِ ذَبْحِ الصَّيْدِ، فأَشْبَهَ ما لو صَادَهُ بعد الحلِّ. والفَرْقُ ظَاهِرٌ؛ لأنَّ هذا يَلْزَمُه ضَمَانُه والذى صَادَه بعدَ الحِلِّ لا ضَمَانَ عليه فيه.

٥٧٩ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَأَكُلُه إذَا صَادَهُ الْحَلَالُ لِأَجْلِهِ)

لا خِلَافَ في تَحْرِيمِ الصَّيْدِ على المُحْرِمِ إذا صادَهُ أو ذَبَحَهُ. وقد قال اللَّه تعالى: {وَحُرِّمَ عَلَيْكُمْ صَيْدُ الْبَرِّ مَا دُمْتُمْ حُرُمًا} (١). وإن صَادَهُ حلالٌ وذَبَحَهُ، وكان من المُحْرِمِ إعَانَةٌ فيه، أو دَلَالَةٌ عليه، أو إشَارَةٌ إليه، لم يُبَحْ أيضا. وإن صِيدَ من أجْلِه، لم يُبَحْ له أيضا أكْلُه. ورُوِىَ ذلك عن عثمانَ بن عفانَ (٢). وهو قولُ مالِكٍ، والشَّافِعِيُّ. وقال أبو حنيفةَ: له أكْلُه؛ لقولِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- في حديثِ أبي قَتَادَةَ: "هَلْ مِنْكُمْ أحَدٌ أمَرَهُ، أوْ أشَارَ إلَيْه بِشَىْءٍ؟ " قالوا: لا. قال: "فَكُلُوا مَا بَقِىَ مِنْ لَحْمِهَا". مُتَّفَقٌ عليه (٣). فَدَلَّ على أنَّ التَّحْرِيمَ إنَّما يَتَعَلَّقُ بالإشَارَةِ والأمْرِ والإعانَةِ، ولأنَّه صَيْدٌ مُذَكَّى، لم يَحْصُلْ فيه ولا في سَبَبِه صُنْعٌ منه، فلم يَحْرُمْ عليه أكْلُه، كما لو لم يُصَدْ له. وحُكِىَ عن عليٍّ، وابنِ عمرَ، وعائشةَ، وابنِ عَبَّاسٍ، أنَّ لَحْمَ الصَّيْدِ يَحْرُمُ على المُحْرِمِ بكلِّ حالٍ، وبه قال

Anmerkungen

(١) سورة المائدة ٩٦.(٢) انظر تخريج حديثه في الفصل الآتي.(٣) تقدم تخريجه في صفحة ١٣٢.

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