während er im Weihezustand war. Als er bei al-Rauha' ankam, stieß er auf einen verwundeten Wildesel. Der al-Bahzi, der sein Besitzer war, kam und sagte: „O Gesandter Allahs, hier ist dieser Esel für euch.“ Da befahl der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) Abu Bakr, ihn unter den Weggefährten zu verteilen. Dies ist ein authentischer Hadith. Sollten die Hadithe derer, die eine andere Auffassung vertreten, keinen Hinweis darauf enthalten, dass das Tier seinetwegen gejagt wurde, so ist es zwingend erforderlich, diese Einschränkung aufgrund unseres Hadiths hinzuzufügen. Dies dient dazu, die Hadithe zu harmonisieren, Widersprüche auszuräumen und weil es für den Muhrim gejagt wurde, weshalb es verboten ist, so als hätte er dazu aufgefordert oder dabei geholfen.
Abschnitt: Was für den Muhrim verboten ist, weil es seinetwegen gejagt wurde, auf das er hingewiesen hat oder wobei er geholfen hat, ist für jemanden, der nicht im Weihezustand ist (al-Halal), nicht verboten zu essen, aufgrund der Aussage von Ali: „Speist davon Leute, die nicht im Weihezustand sind.“ Wir haben bereits dargelegt, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass es seinetwegen gejagt wurde, sowie auf den Hadith des Sa'b ibn Dschaththama, als der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) ihm das Jagdwild zurückgab, ihn aber nicht davon abhielt, es zu essen. Zudem handelt es sich um erlaubtes Jagdwild, daher ist es dem Halal erlaubt, es zu essen, so als wäre es für ihn gejagt worden. Ist der Verzehr für einen anderen Muhrim erlaubt? Der Wortlaut des Hadiths deutet auf dessen Erlaubnis hin, aufgrund seiner Aussage: „Das Wild des Landes ist für euch erlaubt, solange ihr es nicht selbst jagt oder es für euch gejagt wird.“ Dies ist die Ansicht von Uthman ibn Affan (möge Allah mit ihm zufrieden sein), denn es wurde überliefert, dass ihm Wildfleisch geschenkt wurde, während er im Weihezustand war, woraufhin er zu seinen Gefährten sagte: „Esst ihr davon.“ Er selbst aß nicht davon und sagte: „Es wurde seinetwegen für mich gejagt.“ Es ist möglich, dass es für ihn verboten ist. Dies ist die offensichtliche Meinung von Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein), aufgrund seines Ausspruchs: „Speist davon Leute, die nicht im Weihezustand sind, denn wir befinden uns im Weihezustand.“ Und aufgrund der Aussage
(18) Al-Rauha': Ein Ort zwischen Mekka und Medina, im Gebiet von al-Far', etwa vierzig Meilen entfernt. Mu'dscham al-Buldan 2/828, 829. (19) In M: „fa-ta'ayyana“. (20) Bereits auf der vorherigen Seite erwähnt. (21) Ausgeführt von Imam Malik in: Kapitel: Was für den Muhrim nicht erlaubt ist..., aus dem Buch: Die Pilgerfahrt. Al-Muwatta' 1/354. Und von al-Bayhaqi in: Kapitel: Was der Muhrim nicht essen darf..., aus dem Buch: Die Pilgerfahrt. Al-Sunan al-Kubra 5/191. Und von al-Baghawi in: Kapitel: Die Erlaubnis, Wildfleisch zu essen..., aus dem Buch: Die Pilgerfahrt. Scharh al-Sunna 7/264. (22) Fällt in M weg.
وهو مُحْرِمٌ، حتى إذا كان بالرَّوْحَاءِ (١٨)، إذا حِمَارٌ وَحْشِيٌّ عَقِيرٌ، فجاء البَهْزِيُّ وهو صَاحِبُه، فقال: يا رسولَ اللَّه، شَأْنَكم بهذا الحِمَارِ. فأمَرَ رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أبا بكرٍ فقَسَمَهُ بين الرِّفَاقِ. وهو حَدِيثٌ صَحِيحٌ. وأحَادِيثُهم إن لم يَكُنْ فيها ذِكْرُ أنَّه صِيدَ من أجْلِهم، فيتَعيَّنُ (١٩) ضَمُّ هذا القَيْدِ إليها لِحَدِيثِنا، وجَمْعًا بين الأحادِيثِ، ودَفْعًا لِلتَّنَاقُضِ عنها، ولأنَّه صِيدَ لِلْمُحْرِمِ، فحُرِّمَ، كما لو أمَرَ أو أعَانَ.
فصل: وما حَرُمَ على المُحْرِمِ، لِكَوْنِه صِيدَ من أجْلِه، أو دَلَّ عليه، أو أعَانَ عليه، لم يَحْرُمْ على الْحَلالِ أكْلُه؛ لِقَوْلِ علىٍّ، أَطْعِمُوهُ حَلالًا (٢٠). وقد بَيَّنَّا حَمْلَهُ على أنَّه صِيدَ من أجْلِهم، وحَدِيثِ الصَّعبِ بن جَثَّامَةَ، حين رَدَّ النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- الصَّيْدَ عليه، ولم يَنْهَهُ عن أكْلِه. ولأنَّه صَيْدٌ حَلالٌ، فأُبِيحَ لِلْحَلالِ أكْلُه، كما لو صِيدَ لهم. وهل يُبَاحُ أكْلُه لِمُحْرِمٍ آخَرَ؟ ظَاهِرُ الحَدِيثِ إبَاحَتُه له؛ لِقَوْلِه: "صَيْدُ البَرِّ لَكُمْ حَلَالٌ، مَا لَمْ تَصِيدُوهُ، أو يُصَدْ لَكُمْ". وهو قولُ عثمانَ بن عفانَ، رَضِىَ اللهُ عنه؛ لأنَّه رُوِىَ أنَّه أُهْدِىَ إليه صَيْدٌ، وهو مُحْرِمٌ، فقال لأصْحَابِه: كُلُوا. ولم يَأْكُلْ هو، وقال: إنَّما صِيدَ من أجْلِى (٢١). ولأنَّه لم يُصَدْ من أجْلِه، فحَلَّ له كما لو (٢٢) صَادَهُ الْحَلالُ لِنَفْسِه. ويَحْتَمِلُ أن يَحْرُمَ عليه. وهو ظَاهِرُ قَوْلِ عليٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه؛ لِقَوْلِه: أطْعِمُوهُ حَلالًا، فإنَّا حُرُمٌ (٢٠). ولِقَوْلِ
(١٨) الروحاء: موضع بين مكة والمدينة، من عمل الفرع، على نحو من أربعين ميلا. معجم البلدان٢/ ٨٢٨، ٨٢٩.(١٩) في م: "فتعين".(٢٠) تقدم في الصفحة السابقة.(٢١) أخرجه الإمام مالك، في: باب ما لا يحل للمحرم. . .، من كتاب الحج. الموطأ ١/ ٣٥٤. والبيهقي، في: باب ما لا يأكل المحرم. . .، من كتاب الحج. السنن الكبرى ٥/ ١٩١. والبغوى، في: باب جواز أكل لحم الصيد. . .، من كتاب الحج. شرح السنة ٧/ ٢٦٤.(٢٢) سقط من: م.