des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) im Hadith von Abu Qatada: „Ist unter euch jemand, der ihn dazu aufforderte, sie zu tragen, oder auf sie hindeutete?“ Sie sagten: „Nein.“ Er sagte: „Dann esst ihn.“ Die Schlussfolgerung daraus ist, dass die Geste einer einzigen Person unter ihnen dazu führt, dass es für sie verboten ist.
Abschnitt: Wenn der Muhrim das Jagdwild tötet und es anschließend isst, ist er für das Töten schadensersatzpflichtig (dhaman), nicht aber für das Essen. Dies ist die Ansicht von Malik und al-Schafi'i. 'Ata' und Abu Hanifa sagten: Er ist auch für das Essen schadensersatzpflichtig, weil er von einem für ihn verbotenen Jagdwild gegessen hat, weshalb er dafür haften muss, so als hätte er von etwas gegessen, das seinetwegen gejagt wurde. Unsere Argumentation dazu ist: Es handelt sich um ein Jagdwild, für das bereits ein Schadensersatz (Dschaza') geleistet werden muss, daher kann es nicht ein zweites Mal schadensersatzpflichtig sein, so als hätte er es auf andere Weise als durch Verzehr vernichtet, oder wie beim Jagdwild des Heiligen Bezirks (Haram), wenn ein Halal es tötet und isst. Ebenso, wenn ein anderer Muhrim es tötet und dieser dann davon isst, wird kein Dschaza' fällig, aufgrund dessen, was wir bereits dargelegt haben. Zudem ist die Begründung für das Verbot seines Verzehrs der Umstand, dass es Aas (Mayta) ist, und Aas wird nicht durch Dschaza' entschädigt. Wenn ihm der Verzehr aufgrund eines Hinweises auf das Jagdwild oder einer Unterstützung dabei verboten war und er davon isst, ist er ebenfalls nicht schadensersatzpflichtig, da es sich um ein Jagdwild handelt, das bereits einmal durch Dschaza' abgedeckt ist; daher wird kein zweiter Dschaza' fällig, so als hätte er es (auf andere Weise) vernichtet. Wenn er jedoch von etwas isst, das seinetwegen gejagt wurde, ist er schadensersatzpflichtig. Dies ist die Ansicht von Malik. Al-Schafi'i vertrat dies in seiner frühen Lehrmeinung (Qadim). In der neuen Lehrmeinung (Dschadid) sagte er: Es gibt keinen Dschaza' für ihn, da es sich um den Verzehr des Jagdwilds handelt, wofür kein Dschaza' fällig wird, so als hätte er es getötet und dann gegessen. Unsere Argumentation: Es handelt sich um eine Vernichtung, die aufgrund der Heiligkeit des Ihram untersagt ist, daher ist sie schadensersatzpflichtig, genau wie das Töten. Was das Töten und anschließende Essen betrifft, so ist es nicht wegen der Vernichtung verboten, sondern nur, weil es Aas ist. Wenn dies feststeht, so ist er schadensersatzpflichtig mit einem Äquivalent aus Fleisch, denn das ursprüngliche Tier ist durch ein Äquivalent aus Vieh schadensersatzpflichtig; ebenso sind seine Körperteile durch ihre Äquivalente zu entschädigen. Dies steht im Gegensatz zum Tier des Menschen, denn dieses wird durch seinen Wert ersetzt, ebenso dessen Körperteile.
Abschnitt: Wenn ein Muhrim das Jagdwild schlachtet, wird es zu Aas (Mayta) und sein Verzehr ist für alle Menschen verboten. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, al-Qasim, Salim, Malik, al-Awza'i und al-Schafi'i.
(23) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 132 angeführt. (24) Im Original und in A: "fa-damina-hu". (25) In B und M: "wa-al-i'ana". (26) Im Original: "yadamina-hu".