und Ishaq sowie die Anhänger des Ra'y (Vernunftmeinung). Al-Hakam, al-Thawri und Abu Thawr sagten: Es ist nichts einzuwenden gegen seinen Verzehr. Ibn al-Mundhir sagte: Er steht auf der Stufe des Schlachtviehs eines Diebes. 'Amr ibn Dinar und Ayyub al-Sakhtiyani sagten: Der Halal (jemand, der nicht im Ihram ist) darf es essen. Von al-Schafi'i wurde eine alte Lehrmeinung überliefert, wonach es anderen erlaubt sei, davon zu essen, denn wer durch das Schlachten (dhabh) etwas anderes als Jagdwild für erlaubt erklärt, erklärt auch das Jagdwild für erlaubt, wie im Falle eines Halal. Unsere Argumentation dazu ist: Es handelt sich um ein Tier, dessen Schlachten ihm aufgrund des Rechts Allahs des Erhabenen untersagt wurde, daher wird es durch sein Schlachten nicht erlaubt, so wie das Schlachten eines Magiers. Hiermit unterscheidet es sich von den übrigen Tieren und unterscheidet sich vom Nicht-Jagdwild, da deren Schlachten nicht verboten ist. Dasselbe gilt für das Urteil über Jagdwild im Heiligen Bezirk (Haram), wenn es ein Halal schlachtet.
Abschnitt: Wenn ein Muhrim unter Not leidet und Jagdwild sowie Aas (Mayta) vorfindet, soll er das Aas essen. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, al-Thawri und Malik. Al-Schafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir sagten: Er soll das Jagdwild essen. Diese Frage gründet darauf, dass das Jagdwild, wenn es geschlachtet wird, zu Aas wird; somit gleicht es dem Aas im Verbot, zeichnet sich aber durch die Verpflichtung zum Schadensersatz (Dschaza') aus und das, was damit verbunden ist an Verletzung der Heiligkeit des Ihram. Deshalb war der Verzehr von Aas vorzuziehen, es sei denn, er empfindet Widerwillen dagegen, dann isst er das Jagdwild, so als hätte er nichts anderes gefunden.
580 - Rechtsfrage; er sagte: (Der Muhrim darf sich nicht mit Wohlgeruch einreiben).
Die Gelehrten sind sich einig, dass es dem Muhrim untersagt ist, Wohlgeruch (Tib) zu verwenden. Der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte über den Muhrim, der von seinem Reittier gestürzt war: „Berührt ihn nicht mit Wohlgeruch.“ Überliefert von Muslim. In einer anderen Formulierung: „Parfümiert ihn nicht (la tuhannituhu).“ Dies ist konsensual. Wenn es dem Verstorbenen aufgrund seines Ihram untersagt ist, Wohlgeruch zu verwenden, so gilt dies für den Lebenden umso mehr. Sobald er sich mit Wohlgeruch einreibt, ist eine Fidsya (Ausgleichsleistung) fällig, da er etwas verwendet hat, das durch den Ihram verboten wurde, weshalb die Fidsya obligatorisch wurde, genau wie bei der Kleidung. Die Bedeutung von Tib ist: alles, dessen Duft wohlriechend ist und das zum Riechen verwendet wird, wie Moschus, Amber, Kampfer, Ghaliya (eine Parfümmischung), Safran, Rosenwasser und parfümierte Öle, wie Veilchenöl und ähnliches.
(1) In M: "an" ist ein Fehler. (2) Waqasat-hu rahilatu-hu: Es warf ihn ab, woraufhin sein Genick brach. (3) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits angeführt in: 3/376.
وإسحاقَ، وأصْحَابِ الرَّأْىِ. وقال الحَكَمُ، والثَّوْرِىُّ، وأبو ثَوْرٍ: لا بَأْسَ بِأكْلِه. قال ابنُ المُنْذِرِ: وهو بِمَنْزِلَةِ ذَبِيحَةِ السَّارِقِ. وقال عَمْرُو بن دِينَارٍ، وأيُّوبُ السَّخْتِيَانِىُّ: يَأْكُلُه الْحَلالُ. وحُكِىَ عن الشَّافِعِىِّ قَوْلٌ قَدِيمٌ، أنَّه يَحِلُّ لِغَيْرِه الأَكْلُ منه؛ لأنَّ من أباحَتْ ذَكَاتُه غيرَ الصَّيْدِ أبَاحَتِ الصَّيْدَ، كالْحَلالِ. ولَنا، أنَّه حَيَوانٌ حُرِّمَ عليه ذَبْحُهُ لِحَقِّ اللهِ تَعَالى، فلم يَحلَّ بِذَبْحِه كالمَجُوسِىِّ، وبهذا فارَقَ سَائِرَ الحَيَوانَاتِ، وفارَقَ غيرَ الصَّيْدِ، فإنَّه لا يَحْرُمُ ذَبْحُه، وكذلك الحُكْمُ فى صَيْدِ الحَرَمِ إذا ذَبَحَهُ الْحَلالُ.
فصل: إذا اضْطُرَّ المُحْرِمُ، فوَجَدَ صَيْدًا ومَيْتَةً، أكَلَ المَيْتَةَ. وبهذا قال الحسنُ، والثَّوْرِىُّ، ومَالِكٌ. وقال الشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وابنُ المُنْذِرِ: يَأْكُلُ الصَّيْدَ. وهذه المَسْألَةُ مَبْنِيَّةٌ على أنَّه إذا ذُبِحَ الصَّيْدُ كان مَيْتَةً، فيُسَاوِى المَيْتَةَ فى التَّحْرِيمِ، ويَمْتَازُ بإيجَابِ الجَزَاءِ، وما يَتَعَلَّقُ به من هَتْكِ حُرْمَةِ الإحْرامِ، فلذلك كان أكْلُ المَيْتَةِ أَوْلَى، إلَّا أن لا تَطِيبَ نَفْسُه بِأكْلِها، فيَأْكُلُ الصَّيْدَ، كما لو لم يَجِدْ غَيْرَه.
٥٨٠ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَتَطَيَّبُ المُحْرِمُ)
أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على أنَّ المُحْرِمَ مَمْنُوعٌ من الطِّيبِ. وقد قال النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فى (١) المُحْرِمِ الذى وَقَصَتْهُ رَاحِلَتُه (٢): "لَا تَمَسُّوهُ بِطِيبٍ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٣). وفى لَفْظٍ: "لا تُحَنِّطُوهُ". مُتَّفَقٌ عليه (٣). فلمَّا مُنِعَ المَيِّتُ من الطِّيبِ لإِحْرَامِهِ، فالحَىُّ أوْلَى. ومتى تَطَيَّبَ، فعليه الفِدْيَةُ؛ لأنَّه اسْتَعْمَلَ ما حَرَّمَهُ الإِحْرامُ، فوَجَبَتْ عليه الفِدْيَةُ، كاللِّبَاسِ. ومَعْنَى الطِّيبِ: ما تَطيبُ رَائِحَتُه، ويُتَّخَذُ
(١) فى م: "أن" خطأ.(٢) وقصته راحلته: رمت به فدقت عنقه.(٣) تقدم تخريجه فى: ٣/ ٣٧٦.