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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 143Abschnitt

Übersetzung · DE

darüber zwischen den Gelehrten. Der Prophet (sallallahu 'alaihi wa sallam) sagte: "Tragt von den Kleidungsstücken nichts, das mit Safran oder Wars (einer gelben Färbepflanze) in Berührung gekommen ist." (Dies ist konsensual/muttafaq 'alaih). Alles, was mit Safran oder Wars gefärbt, in Rosenwasser getaucht oder mit Oud (Adlerholz) bedampft wurde, darf der Muhrim nicht tragen, nicht darauf sitzen und nicht darauf schlafen. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt. Dies liegt daran, dass es eine Verwendung des Wohlgeruchs darstellt, was dem Tragen desselben gleichkommt. Sobald er es trägt oder verwendet, ist eine Fidsya fällig. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn es feucht ist und den Körper berührt, oder trocken ist und abfällt/abgestoßen wird, so ist eine Fidsya fällig, andernfalls nicht; denn es gilt dann nicht als parfümiert. Unser Argument ist, dass es aufgrund des Ihram verboten ist, weshalb die Fidsya durch den Gebrauch notwendig wird, genauso wie bei der Verwendung von Wohlgeruch auf dem Körper. Und weil er ein Muhrim ist, der ein parfümiertes Kleidungsstück verwendet hat, ist die Fidsya fällig, genau wie im Falle der Feuchtigkeit.

Wenn er es jedoch wäscht, bis das, was daran haftete, verschwunden ist, so besteht laut allen Gelehrten kein Einwand.

Abschnitt: Wenn der Geruch des Kleidungsstücks durch die lange Zeit vergangen ist oder weil es mit etwas anderem gefärbt wurde, das den Geruch überlagert hat, sodass kein Duft mehr verströmt wird, wenn man Wasser darauf sprüht, so besteht kein Einwand gegen seine Verwendung, da der Wohlgeruch verschwunden ist. Dies vertraten Sa'id ibn al-Musayyib, al-Hasan, al-Nakh'i, al-Schafi'i, Abu Thawr und die Anhänger des Ra'y. Dies wurde auch von 'Ata' und Tawus überliefert. Malik hingegen missbilligte dies, es sei denn, es würde gewaschen, bis die Farbe verschwunden ist, da die Substanz des Safrans und ähnliches noch darin enthalten sei. Unser Argument ist, dass das Verbot nur wegen des Geruchs bestand, dieser aber vollständig verschwunden ist. Wenn es jedoch derzeit keinen Geruch aufweist, aber bei Besprühen mit Wasser sein Duft hervortritt, so ist dafür eine Fidsya fällig; denn es ist mit einem Wohlgeruch parfümiert, was dadurch bewiesen wird, dass sein Duft beim Besprühen mit Wasser zum Vorschein kommt, während Wasser selbst keinen Geruch besitzt.

Anmerkungen

(2) Seine Überlieferungswege (Takhrij) wurden bereits auf Seite 119 dargelegt. (3) Fehlt im Original. (4) Fehlt in A. (5) Fehlt im Original. (6) Fehlt in M. (7) Fehlt in A. (8) In A, B, M: "mutatayyib".

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