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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 151

Übersetzung · DE

Die Grundlage hierfür ist das Verbot des Propheten - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - das Tragen von Turbanen und Hauben (1). Und seine Aussage über den Muhrim, der von seinem Reittier gestürzt war: "Verhüllt seinen Kopf nicht, denn er wird am Tag der Auferstehung die Talbiyah sprechend auferweckt werden" (2). Er begründete das Verbot der Kopfbedeckung damit, dass er in seinem Zustand des Ihram verbleibt, woraus erkennbar ist, dass der Muhrim davon (3) abgehalten ist. Ibn Umar pflegte zu sagen: "Der Ihram eines Mannes befindet sich in seinem Kopf." Der Qadi erwähnte in "al-Sharh", dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - sagte: "Der Ihram des Mannes befindet sich in seinem Kopf und der Ihram der Frau in ihrem Gesicht" (4). Und dass er - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - untersagte, dass der Muhrim seinen Kopf mit einem Riemen fest bindet. Al-Khiraqis Aussage: "Und die Ohren gehören zum Kopf" dient dazu, ihre Bedeckung für unzulässig zu erklären. Al-Shafi'i erlaubte dies hingegen. Es wurde vom Propheten - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - überliefert, dass er sagte: "Die Ohren gehören zum Kopf" (5). Wir haben dies bereits im Kapitel über die Reinheit (Taharah) erwähnt. Wenn dies feststeht, so ist es untersagt, einen Teil seines Kopfes zu bedecken, ebenso wie es untersagt ist, ihn vollständig zu bedecken, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - sagte: "Verhüllt seinen Kopf nicht" (2). Von dem, was verboten ist, ist auch die Ausführung eines Teils davon verboten, weshalb Gott der Erhabene sagte: {Und schert eure Häupter nicht} (7). So wurde das Scheren eines Teils davon verboten. Es macht keinen Unterschied, ob er ihn mit normaler Kleidung bedeckt oder mit etwas anderem, wie etwa, wenn er ihn mit einer Binde umwickelt, ihn mit einem Riemen festzieht, ein Stück Papier darauf legt, in dem ein Heilmittel ist oder nicht, ihn mit Henna färbt, ihn mit Ton oder Kalk einstreicht oder ein Heilmittel darauf aufträgt; denn all dies ist eine Bedeckung für ihn, und er ist davon abgehalten. Und es macht keinen Unterschied, ob dies aus einem Grund geschieht oder nicht; denn eine Entschuldigung entbindet nicht von der Fidyah, belegt durch die Aussage Gottes des Erhabenen: {Wer von euch aber krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, so ist eine Fidyah fällig} (6), sowie durch die Geschichte von Ka'b ibn 'Ujra. Dies alles ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. 'Ata pflegte die Verwendung einer Binde bei Notwendigkeit zu gestatten. Das Korrekte ist jedoch, dass die Fidyah durch eine Entschuldigung nicht entfällt, genau wie

Anmerkungen

(1) Die Takhrij (Quellennachweis) hierzu wurde bereits auf Seite 119 vorangestellt. (2) Die Takhrij hierzu wurde bereits auf 3/376 vorangestellt. (3) Fehlt in B und M. (4) Ausgeführt von al-Daraqutni, in: Kitab al-Hajj. Sunan al-Daraqutni 2/294. Und von al-Bayhaqi, in: Bāb al-mar'ah la tantaqib (Kapitel: Die Frau trägt keinen Niqab)... aus dem Kitab al-Hajj. al-Sunan al-Kubra 5/47. (5) Die Takhrij hierzu wurde bereits auf 1/150 vorangestellt. (6) Sure al-Baqarah 196.

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