dazu (dass sie ihr Gesicht) verhüllt, sodass ihr die Verhüllung nicht gänzlich untersagt ist, ähnlich wie bei der 'Awra (Intimbereich). Der Qadi erwähnte, dass das Gewand von ihrem Gesicht abstehen sollte, sodass es die Haut nicht berührt; sollte es sie doch berühren und der Stoff dann wieder abfallen oder sie ihn schnell entfernen, so ist ihr nichts anzulasten, so als würde der Wind das Gewand von der 'Awra eines Betenden wegwehen und es dann schnell wieder zurückkehren, was das Gebet nicht ungültig macht. Wenn sie es jedoch bei bestehender Möglichkeit nicht entfernt, so wird sie schadenersatzpflichtig (fadat), da sie die Verhüllung fortgesetzt hat. Ich habe diese Bedingung weder von Ahmad gesehen, noch findet sie sich in der Überlieferung, zumal der äußere Anschein dagegen spricht, denn das herabgelassene Gewand bleibt kaum ohne die Haut zu berühren; wäre dies eine Bedingung, so wäre sie erläutert worden (6). Vielmehr wurde die Frau nur vom Burqu', Niqab und Ähnlichem untersagt, was speziell zur Verhüllung des Gesichts bestimmt ist. Ahmad sagte: "Ihr steht es nur zu, von oben auf ihr Gesicht herabzulassen, und sie darf das Gewand nicht von unten anheben", als ob er damit sagen wollte, dass der Niqab von unten auf ihr Gesicht gelegt wird.
Abschnitt: Bei einer Frau im Ihram fallen die Verpflichtung zur Bedeckung des Kopfes und das Verbot der Bedeckung des Gesichts zusammen. Es ist unmöglich, den gesamten Kopf zu bedecken, ohne einen Teil des Gesichts mitzudecken, und ebenso unmöglich, das gesamte Gesicht zu enthüllen, ohne einen Teil des Kopfes zu entblößen. In diesem Fall hat die Bedeckung des gesamten Kopfes Vorrang, da sie dringlicher ist; denn er ist eine 'Awra, deren Verbot sich nicht auf den Zustand des Ihrams beschränkt, im Gegensatz zur Enthüllung des Gesichts. Da wir die Bedeckung des gesamten Gesichts aufgrund eines auftretenden Bedürfnisses erlaubt haben, ist die Bedeckung eines Teils davon zur Verhüllung der 'Awra erst recht zulässig.
Abschnitt: Es besteht kein Einwand, wenn eine Frau den Tawaf mit einem Niqab (7) vollzieht, sofern sie nicht im Ihram ist. 'A'isha vollzog den Tawaf, während sie einen Niqab trug (7). 'Ata' missbilligte dies zunächst, nahm dann aber davon Abstand. Abu 'Abd Allah erwähnte den Hadith von Ibn Jurayj, dass 'Ata' es für eine Frau, die nicht im Ihram ist, missbilligte, den Tawaf mit Niqab zu vollziehen, bis ich ihn über al-Hasan ibn Muslim von Safiyya bint Shayba informierte, dass 'A'isha den Tawaf vollzog, während sie einen Niqab trug, woraufhin er dies annahm.
(6) Im Original: "li-tubayyan" (damit es erläutert wird). (7) In A, B, M: "munaqqiba" (mit Niqab).
إلى سَتْرِ وَجْهِهَا، فلم يَحْرُمْ عليها سَتْرُهُ على الإطْلَاقِ، كالعَوْرَةِ. وذَكَرَ القاضى أنَّ الثَّوْبَ يكونُ مُتَجَافِيًا عن وَجْهِهَا، بحيثُ لا يُصِيبُ البَشَرَةَ، فإنْ أصَابَها، ثمَّ زَالَ أو أزَالَتْه بِسُرْعَةٍ، فلا شىءَ عليها، كما لو أطارَتِ الرِّيحُ الثَّوْبَ عن عَوْرَةِ المُصَلِّى، ثمَّ عَادَ بِسُرْعَةٍ، لا تَبْطُلُ الصلاةُ. وإنْ لم تَرْفَعْهُ مع القُدْرَةِ، افْتَدَتْ؛ لأنَّها اسْتَدامَتِ السَّتْرَ. ولم أرَ هذا الشَّرْطَ عن أحمدَ، ولا هو فى الخَبَرِ، مع أنَّ الظَّاهِرَ خِلَافُه، فإنَّ الثَّوْبَ المَسْدُولَ لا يَكَادُ يَسْلَمُ من إصَابَةِ البَشَرَةِ، فلو كان هذا شَرْطًا لَبُيِّنَ (٦)، وإنَّما مُنِعَتِ المَرأةُ من البُرْقُعِ والنِّقَابِ ونَحْوِهِما، ممَّا يُعَدُّ لِسَتْرِ الوَجْهِ. قال أحمدُ: إنَّما لها أن تَسْدُلَ على وَجْهِهَا مِن فوق، وليس لها أن تَرْفَعَ الثَّوْبَ من أسْفَل. كأنَّه يقول: إنَّ النِّقَابَ من أسْفَلَ على وَجْهِها.
فصل: ويَجْتَمِعُ فى حَقِّ المُحْرِمَةِ وُجُوبُ تَغْطِيَةِ الرَّأْسِ، وتَحْرِيمُ تَغْطِيَةِ الوَجْهِ. ولا يُمْكِنُ تَغْطِيَةُ جَمِيعِ الرَّأْسِ إلَّا بِجُزْءٍ من الوَجْهِ، ولا كَشْفُ جَمِيعِ الوَجْهِ إلَّا بِكَشْفِ جُزْءٍ من الرَّأْسِ، فعند ذلك سَتْرُ الرَّأْسِ كُلِّه أوْلَى؛ لأنَّه آكَدُ، إذْ هو عَوْرَةٌ، لا يَخْتَصُّ تَحْرِيمُه حالَةَ الإِحْرَامِ، وكَشْفُ الوَجْهِ بِخِلافِه، وقد أبَحْنَا سَتْرَ جُمْلَتِه لِلْحَاجَةِ العَارِضَةِ، فسَتْرُ جُزْءٍ منه لِسَتْرِ العَوْرَةِ أوْلَى.
فصل: ولا بَأْسَ أنْ تَطُوفَ المَرْأَةُ مُتَنَقِّبةً (٧)، إذا كانت غيرَ مُحْرِمَةٍ، وطَافَتْ عائشةُ وهى مُتَنَقِّبةٌ (٧). وكَرِهَ ذلك عَطَاءٌ، ثمَّ رَجَعَ عنه. وذَكَرَ أبو عبدِ اللهِ حديثَ ابن جُرَيْجٍ، أنَّ عَطاءً كان يَكْرَهُ لغير المُحْرِمَةِ أن تَطُوفَ مُتَنَقِّبةً، حتَّى حَدَّثْتُه عن الحسنِ بن مُسْلِمٍ، عن صَفِيَّةَ بنتَ شَيْبَةَ، أنَّ عائشةَ طَافَتْ وهى مُتَنَقِّبةٌ، فأخَذَ
(٦) فى الأصل: "لتبين".(٧) فى أ، ب، م: "منتقبة".