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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 157592 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und sie meidet alles, was der Mann meidet, außer in Bezug auf die Kleidung und die Bedeckung der Sänfte)

Übersetzung · DE

Wir haben dies anhand des Hadith von 'A'isha und der Aussage von Ibn 'Umar dargelegt. Muslim (3) überlieferte von Nubayh ibn Wahb, dass er sagte: "Wir zogen mit Aban ibn 'Uthman aus, bis wir in Malal (4) ankamen. 'Umar ibn 'Ubayd Allah klagte über seine Augen, also sandte er jemanden zu Aban ibn 'Uthman, um ihn zu fragen. Er sandte ihm die Antwort: 'Behandle sie mit Sabir (Aloe), denn 'Uthman berichtete vom Gesandten Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden -, dass er im Falle eines Mannes, der über seine Augen klagte, während er im Ihram war, diese mit Sabir verband (5).'

Hierin liegt ein Beweis für die Erlaubnis von allem, was in seiner Bedeutung gleichkommt und weder eine Zierde noch einen Duftstoff enthält. Ibrahim sah im Auftragen von rotem Dharur (einem Duftpulver) keinen Einwand.

592 - Rechtsfrage: Er sagte: "Und sie meidet alles, was der Mann meidet, außer bei der Kleidung und der Beschattung der Sänfte."

Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, von denen wir Kenntnis haben, sind sich einig, dass die Frau von demjenigen ausgeschlossen ist, wovon die Männer ausgeschlossen sind, mit Ausnahme einiger Kleidungsstücke." Die Gelehrten sind sich einig, dass die Frau im Ihram Hemden (1), Untergewänder (Dir'), Pluderhosen, Kopfbedeckungen und Schuhe tragen darf. Dies verhält sich so, weil der Befehl des Gesandten Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - [an den Muhrim] (2) und sein Urteil darüber sowohl Männer als auch Frauen einschließt. Die Kleidung wurde davon nur aufgrund der Notwendigkeit ausgenommen, die Frau zu bedecken, da sie eine 'Awra (bedürftig zu verbergende Körperstelle) ist, mit Ausnahme ihres Gesichts. Ihr Entblößen führt zu ihrer Enthüllung, daher wurde ihr die Kleidung zur Bedeckung erlaubt, so wie dem Mann erlaubt wurde, das Untergewand (Izar) festzuknoten, damit es nicht herunterfällt und die 'Awra entblößt wird (3), während das Zusammenknoten des Überwurfs (Rida') nicht erlaubt wurde. Es wurde von Ibn 'Umar überliefert, dass er den Gesandten Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - hörte, wie er den Frauen in ihrem Ihram verbot..."

Anmerkungen

(3) Im Kapitel: "Die Erlaubnis für den Muhrim, seine Augen zu behandeln", aus dem Buch der Hadsch (Sahih Muslim 2/863). Ebenso von Abu Dawud im Kapitel: "Was der Muhrim als Kohl auftragen darf", aus dem Buch der Manasik (Sunan Abi Dawud 1/426); von al-Tirmidhi im Kapitel: "Was darüber überliefert wurde, wenn der Muhrim klagt...", aus den Kapiteln der Hadsch ('Aridat al-Ahwadhi 4/176); und von al-Bayhaqi im Kapitel: "Der Muhrim trägt Kohl auf, der nicht...", aus dem Buch der Hadsch (al-Sunan al-Kubra 5/62). (4) Malal: Ein Ort auf achtzehn Meilen Entfernung von Medina. (5) In den Manuskripten: "damdaha" (verbunden). Das in Sahih Muslim Festgelegte ist "damdaha". (1) Im Original: "al-qamis". (2) Im Original: "lil-muhrim". (3) Im Original: "fatakashafa".

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