wie die beiden Lehrmeinungen. Sie argumentierten mit dem, was vom Propheten - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - überliefert wurde, dass er sagte: "Der Ihram der Frau liegt in ihrem Gesicht" (2). Und weil es ein Körperteil ist, dessen Verhüllung durch etwas anderes als das Genähte erlaubt ist, ist die Verhüllung mit jenem (dem Genähten) ebenso erlaubt, wie bei den Füßen. Wir stützen uns auf das, was Ibn 'Umar vom Propheten - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - überlieferte, dass er sagte: "Die Frau im Zustand des Ihram trägt weder einen Gesichtsschleier (Niqab) noch Handschuhe." Dies wurde von al-Bukhari (3) überliefert. Er überlieferte auch, dass der Prophet - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - den Frauen während ihres Ihram das Tragen von Handschuhen und Fußringen untersagte (4). Und weil bei dem Mann, nachdem er verpflichtet wurde, seinen Kopf unbedeckt zu lassen, das Urteil des Ihram auf andere Körperteile übertragen wurde, wurde ihm das Tragen von Genähtem am übrigen Körper untersagt. Ebenso verhält es sich bei der Frau: Da sie verpflichtet ist, ihr Gesicht unbedeckt zu lassen, sollte sich das Urteil des Ihram auch auf andere Körperteile beziehen, nämlich die Hände. Mit ihrem Hadith ist das (bloße) Aufdecken gemeint. Was die Verhüllung mit etwas Nicht-Genähtem betrifft, so ist dies dem Mann erlaubt, während sie mit Genähtem nicht erlaubt ist. Was den Fußring und ähnlichen Schmuck anbelangt, wie Armbänder und Oberarmreifen (5), so ist der äußere Wortlaut von al-Khiraqi so zu verstehen, dass das Tragen nicht erlaubt ist. Ahmad sagte: "Die Frau im Ihram und die Frau, deren Ehemann verstorben ist, unterlassen Duft und Schmuck, außer diesem ist ihnen alles erlaubt." Von 'Ata' wurde überliefert, dass er das Tragen von Seide und Schmuck für die Frau im Ihram missbilligte. Auch al-Thawri und Abu Thawr missbilligten dies. Von Qatada wurde überliefert, dass er keinen Anstoß daran nahm, dass die Frau einen Ring oder Ohrringe trägt, während sie im Ihram ist. Er missbilligte jedoch Armbänder, Oberarmreifen und Fußringe. Die offizielle Lehrmeinung (Madhab) von Ahmad erlaubt dies jedoch. Dies ist auch die Ansicht von Ibn 'Umar, 'A'isha und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Ahmad sagte in der Überlieferung von Hanbal: "Die Frau im Ihram trägt Schmuck und gefärbte Stoffe." Über Nafi' sagte er: "Die Ehefrauen und Töchter von Ibn 'Umar pflegten Schmuck und mit Saflor gefärbte Stoffe zu tragen, während sie im Ihram waren, und 'Abdullah missbilligte dies nicht." Ahmad überlieferte in...
(2) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits auf Seite 151 angeführt. (3) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits auf Seite 154 angeführt. (4) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel: "Was der Muhrim trägt", aus dem Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/424. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/22, 32. Und von al-Bayhaqi im Kapitel: "Die Frau trägt keinen Niqab...", aus dem Buch der Hadsch. Al-Sunan al-Kubra 5/47. Es enthält nicht den Ausdruck "Fußring". (5) Al-Dumluj: Ein Armband, das den Oberarm umschließt. (6) In der Handschrift M: "kan" (war). Das, was hier steht, entspricht dem linguistischen Phänomen 'akaluni al-baraghit' (die 'die Flöhe haben mich gefressen'-Konstruktion).
كالمَذْهَبَيْنِ. واحْتَجُّوا بما رُوِىَ عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه قال: "إحْرَامُ المَرْأَةِ فى وَجْهِهَا" (٢). وأنَّه عُضْوٌ يجوزُ سَتْرُهُ بغيرِ الْمَخِيطِ، فجازَ سَتْرُه به كالرِّجْلَيْنِ. ولَنا، ما رَوى ابنُ عمرَ، عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه قال: "لا تَنْتَقِبُ الْمَرْأَةُ الحَرَامُ، وَلَا تَلْبَسُ القُفَّازَيْنِ". رَوَاهُ البُخَارِىُّ (٣). ورَوَى أيضًا أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى النِّسَاءَ فى إحْرَامِهِنَّ عن القُفَّازَيْنِ والخَلْخَالِ (٤). ولأنَّ الرجلَ لمَّا وَجَبَ عليه كَشْفُ رَأْسِهِ، تَعَلَّقَ حُكْمُ إحْرَامِه بغيرِه، فَمُنِعَ مِن لُبْسِ المَخِيطِ فى سَائِرِ بَدَنِه، كذلك المَرْأَةُ لمَّا لَزِمَها كَشْفُ وَجْهِهَا، يَنْبَغِى أن يَتَعَلَّقَ حُكْمُ الإحْرَامِ بغيرِ ذلك البعضِ، وهو اليَدَانِ. وحَدِيثُهُم المُرَادُ به الكَشْفُ. فأمَّا السَّتْرُ بغيرِ المَخِيطِ، فيجوزُ لِلرَّجُلِ، ولا يجوزُ بِالمَخِيطِ. فأمَّا الخَلْخَالُ، وما أشْبَهَهُ من الحَلْىِ، مثل السِّوَارِ والدُّمْلُوجِ (٥)، فظاهِرُ كَلَامِ الخِرَقِىِّ أنَّه لا يجوزُ لُبْسُه. وقد قال أحمدُ: المُحْرِمَةُ، والمُتَوَفَّى عنها زَوْجُها، يَتْرُكَانِ الطِّيبَ والزِّينَةَ، ولهما ما سِوَى ذلك. ورُوِىَ عن عَطاءٍ: أنَّه كان يَكْرَهُ لِلْمُحْرِمَةِ الحَرِيرَ والحَلْىَ. وكَرِهَهُ الثَّوْرِىُّ، وأبو ثَوْرٍ. وَرُوِىَ عن قَتَادَةَ أنَّه كان لا يَرَى بَأْسًا، أن تَلْبَسَ المَرْأةُ الخاتِمَ والقُرْطَ وهى مُحْرِمَةٌ. وكَرِهَ السِّوَارَيْنِ والدُّمْلُجَيْنِ والخَلْخَالَيْنِ. وظَاهِرُ مذهبِ أحمدَ الرُّخْصَةُ فيه. وهو قولُ ابنِ عمرَ وعائشةَ وأصْحابِ الرَّأْىِ. قال أحمدُ، فى رِوَايَةِ حَنْبَلٍ: تَلْبَسُ المُحْرِمَةُ الحَلْىَ والمُعَصْفَرَ. وقال عن نَافِعٍ: كُنَّ (٦) نِسَاءُ ابنِ عمرَ وبَنَاتُه يَلْبَسْنَ الحَلْىَ والمُعَصْفَرَ، وهُنَّ مُحْرِمَاتٌ، لا يُنْكِرُ ذلك عبدُ اللهِ. ورَوَى أحمدُ فى
(٢) تقدَّم تخريجه فى صفحة ١٥١.(٣) تقدَّم تخريجه فى صفحة ١٥٤.(٤) أخرجه أبو داود، فى: باب ما يلبس المحرم، من كتاب المناسك. سنن أبي داود ١/ ٤٢٤. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ٢٢، ٣٢. والبيهقى، فى: باب المرأة لا تنتقب. . .، من كتاب الحجّ. السنن الكبرى ٥/ ٤٧. وليس فيه لفظ "الخلخال".(٥) الدملوج: سوار يحيط بالعضد.(٦) فى م: "كان". وما هنا على لغة أكلوني البراغيث.