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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 160Abschnitt

Übersetzung · DE

‘al-Manasik’, von ‘A’isha, dass sie sagte: „Die Frau im Ihram trägt das, was sie auch sonst trägt, wenn sie nicht im Ihram ist, von ihrer Kleidung aus Brokat und Seide sowie ihrem Schmuck.“ Wir haben bereits den Hadith von Ibn ‘Umar erwähnt, dass er den Propheten - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - sagen hörte: „Und sie soll danach tragen, was sie an Farben der Kleidung liebt, sei es mit Saflor gefärbt, aus Brokat oder Schmuck.“ (7). Ibn al-Mundhir sagte: „Es ist nicht erlaubt, dies ohne Beweis zu verbieten.“ Die Äußerung von Ahmad und al-Khiraqi bezüglich des Verbots ist als Missbilligung (Karaha) zu verstehen; wegen des damit verbundenen Schmucks und der Ähnlichkeit zum Auftragen von Ithmid-Kohl, wofür keine Sühneleistung (Fidya) anfällt, genauso wie für das Auftragen von Kohl keine Sühne anfällt. Was das Tragen von Handschuhen betrifft, so fällt dafür eine Sühneleistung an, da sie etwas getragen hat, dessen Tragen ihr im Zustand des Ihram untersagt wurde; daher ist ihr die Sühne auferlegt, wie beim Niqab.

Abschnitt: Der Qadi sagte: Es ist ihr untersagt, ihre Hände mit einem Lappen zu fest zu binden; denn dies ist eine Verhüllung ihres Körpers mit etwas, das spezifisch für sie ist, was den Handschuhen ähnelt, und so, als ob der Mann etwas fest um seinen Körper bände. Wenn sie ihre Hände einwickelt, ohne sie festzubinden, so fällt keine Sühne an; denn das Verbotene ist das Tragen (eines Kleidungsstücks), nicht das bloße Bedecken, wie beim Körper des Mannes.

594 – Rechtsfrage: Er sagte: „Und die Frau soll ihre Stimme bei der Talbiya nicht erheben, außer in einem Maße, dass sie ihre Begleiterin hören lässt.“

Ibn ‘Abd al-Barr sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass die Sunna für die Frau ist, dass sie ihre Stimme nicht erhebt, sondern sie soll lediglich sich selbst hören lassen. Dies sagten auch ‘Ata’, Malik, al-Awza’i, al-Shafi’i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Von Sulayman ibn Yasar wurde überliefert, dass er (1) sagte: „Die Sunna bei ihnen ist, dass die Frau ihre Stimme beim Ausrufen (Ihlal) nicht erhebt.“ Das Erheben der Stimme ist für sie nur deshalb verpönt, weil man die Versuchung (Fitna) durch sie fürchtet; aus diesem Grund sind für sie weder Adhan noch Iqama sunna, und das, was für sie beim Aufmerksammachen im Gebet festgelegt ist, ist das Klatschen (Tasfiq) und nicht das Lobpreisen (Tasbih).

Abschnitt: Für die Frau ist es wünschenswert, sich beim Eintreten in den Ihram mit Henna zu färben; aufgrund dessen, was von Ibn...

Anmerkungen

(7) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits auf Seite 154 angeführt. (8) Fehlt im Original. (1) Fehlt in M.

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