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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 165Abschnitt

Übersetzung · DE

Ahmad sagte in einer Überlieferung von Abu Talib: Wenn sie ohne Vormund heiratet, hat der Vormund nicht das Recht, sie jemand anderem zur Ehe zu geben, bis sie sich scheiden lässt. Denn die Verheiratung ohne vorangegangene Scheidung führt dazu, dass die Frau zwei Ehemänner gleichzeitig hat, wobei jeder von ihnen die Rechtmäßigkeit ihrer Ehe glaubt.

Abschnitt: Die Verlobung durch einen Muhrim (einen Menschen im Zustand des Ihram) sowie die Verlobung einer Muhrima ist verpönt, und es ist für einen Muhrim verpönt, für andere Personen zu werben, da in einigen Wortlauten des Hadiths von Uthman überliefert wurde: „Ein Muhrim darf weder heiraten, noch verheiraten, noch um die Hand anhalten.“ (Muslim, 12). Zudem ist dies ein Anlass für das Verbotene und ähnelt daher dem Hinweis auf ein Jagdtier. Ein ungültiger Ihram ist in Bezug auf das Eheverbot und die übrigen verbotenen Handlungen wie ein gültiger, da seine Bestimmung hinsichtlich der im Ihram erforderlichen Pflichten fortbesteht, und gleichermaßen auch bezüglich dessen, was dadurch verboten wird.

Abschnitt: Es ist verpönt, bei einer Eheschließung als Zeuge aufzutreten, da dies eine Unterstützung bei der Eheschließung darstellt und somit der Verlobung gleicht. Wenn er dennoch als Zeuge auftritt oder die Verlobung ausspricht, wird die Ehe dadurch nicht ungültig. Einige Gefährten von al-Shafi'i sagten: Die Ehe kommt durch die Zeugenschaft von Muhrims nicht zustande, da in einigen Überlieferungen steht: „...und er soll nicht als Zeuge auftreten.“ Unser Argument ist, dass dem Zeugen im Vertrag keine tragende Rolle zukommt, weshalb es demjenigen ähnelt, der die Verlobung ausspricht (14), und dieser Wortlaut ist nicht bekannt, daher lässt sich daraus keine Rechtsregel ableiten. Wann immer ein Muhrim heiratet, jemanden verheiratet oder eine Muhrima verheiratet wird, wird dadurch keine Sühneleistung (Fidya) fällig, da es sich um einen Vertrag handelt, der aufgrund des Ihram ungültig ist, weshalb keine Sühneleistung anfällt, ähnlich dem Kauf von Jagdwild.

596 - Rechtsfrage; er sagte: (Wenn der Muhrim den Geschlechtsverkehr vollzieht und dabei zum Samenerguss kommt oder nicht, so ist ihr beider Haddsch ungültig, und er hat eine Badana [ein Kamel als Opfertier] zu leisten, falls er sie dazu gezwungen hat. Wenn sie ihm jedoch zugestimmt hat, so hat jeder von ihnen eine Badana zu leisten.)

Anmerkungen

(11) An dieser Stelle steht im Original: „und er ist“. (12) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf Seite 163 aufgeführt. (13) Fehlt in: M. (14) In A, B, M: „die Verlobung“.

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