der Ungültigkeit, wie etwa bei der Entweihung vom Ihram. Unser Argument ist, dass die Aussage der Gefährten, deren Worte wir überliefert haben, absolut ist hinsichtlich desjenigen, der im Ihram den Geschlechtsverkehr vollzieht, und weil es sich um einen Geschlechtsverkehr handelt, der auf einen vollständigen Ihram traf, womit er ihn ungültig machte, so wie vor dem Aufenthalt. Seine Aussage - Friede sei auf ihm - "Der Haddsch ist Arafat" bedeutet: der größte Teil davon, oder dass er eine nachdrückliche Säule darin ist. Es ergibt sich nicht zwingend aus der Sicherheit, das Ziel nicht zu verpassen, die Sicherheit vor der Ungültigkeit, wie die Umra beweist. Wenn dies feststeht, dann ist demjenigen, der den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, eine Badana [ein Kamel als Opfertier] geschuldet. Dies wurde von Ibn Abbas, Ata, Tawus, Mujahid, Malik, al-Shafi'i und Abu Thawr überliefert. Al-Thawri und Ishaq sagten: Er schuldet eine Badana; findet er diese nicht, so eine Ziege. Die Anhänger der Vernunft sagten: Wenn er vor dem Aufenthalt Geschlechtsverkehr hat, wird sein Haddsch ungültig und er schuldet eine Ziege; ist es danach, so schuldet er eine Badana, und sein Haddsch ist gültig, weil es vor dem Aufenthalt eine Angelegenheit ist, die die Nachholung [Qada] erfordert, weshalb keine Badana dafür fällig wird, wie beim Verpassen des Haddsch [al-fawat]. Unser Argument ist, dass es sich um einen Geschlechtsverkehr handelt, der auf einen vollständigen Ihram traf, weshalb eine Badana fällig wurde, wie nach dem Aufenthalt; und weil es die Aussage der von uns genannten Gefährten ist, und sie keinen Unterschied zwischen vor dem Aufenthalt und danach machten. Was das Verpassen [al-fawat] betrifft, so unterscheidet es sich vom Geschlechtsverkehr durch Konsens, weshalb sie dafür keine Ziege fordern, anders als beim Geschlechtsverkehr. Wenn die Frau zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, so trifft sie kein Opfertier, und der Mann muss für sie keines opfern. Ahmad legte dies fest; denn es ist ein Geschlechtsverkehr, der eine Sühneleistung [Kaffara] erfordert, daher wurde im Zustand des Zwangs nicht mehr als eine einzige Sühneleistung gefordert, wie beim Fasten. Dies ist die Meinung von Ishaq, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung: Dass er für sie opfern muss. Dies ist die Meinung von Ata und Malik; denn die Ungültigkeit des Haddsch ist bei ihr eingetreten, also ist für ihn aufgrund seiner Verderbung ihres Haddsch ein Opfertier fällig, in Analogie zu seinem eigenen Haddsch. Von ihm gibt es auch eine Überlieferung, die darauf hindeutet, dass das Opfertier ihr obliegt; denn die Ungültigkeit des Haddsch ist in Bezug auf sie eingetreten, also obliegt das Opfertier ihr, so wie wenn sie freiwillig zugestimmt hätte. Es ist möglich, dass er meinte, das Opfertier obliege ihr, aber der Ehemann übernehme es für sie, sodass es keine dritte Überlieferung ist. Was den Fall der freiwilligen Zustimmung betrifft, so obliegt jedem von ihnen
(6) Fehlt in: B, M. (7) In M: "ihm obliegt sie [die Sühneleistung]". (8) Im Original: "yathbutu" [er wird festgestellt].
الفَسادَ، كالتَّحَلُّلِ. ولَنا، أنَّ قَوْلَ الصَّحابَةِ الذين رَوَيْنَا قَوْلَهم، مُطْلَقٌ فى مَن وَاقَعَ مُحْرِمًا، ولأَنَّه جِماعٌ صَادَفَ إحْرَامًا تَامًّا، فأفْسَدَهُ، كما قبلَ الوُقُوفِ. وقَوْلُه عليه السَّلَامُ: "الحَجُّ عَرَفَةُ" يَعْنِى: مُعْظَمه. أو أنَّه رُكْنٌ مُتَأكَّدٌ فيه. ولا يَلْزَمُ مِن أَمْنِ الفَوَاتِ أَمْنُ الفَسَاد، بِدَلِيلِ العُمْرَةِ. إذا ثَبَتَ هذا فإنَّه يَجِبُ على المُجَامِعِ بَدَنَةٌ. رُوِىَ ذلك عن ابْنِ عَبَّاسٍ، وعَطاءٍ، وطاوُسٍ، ومُجاهِدٍ، ومالِكٍ، والشَّافِعِىِّ، وأبي ثَوْرٍ. وقال الثَّوْرِىُّ، وإسحاقُ: عليه بَدَنَةٌ، فإن لم يَجِدْ فشَاةٌ. وقال أصْحَابُ الرَّأْىِ: إن جَامَعَ قبلَ الوُقوفِ فَسَدَ حَجُّهُ، وعليه شَاةٌ، وإن كان بعدَه فعليه بَدَنَةٌ، وحَجُّهُ صَحِيحٌ؛ لأنَّه قبلَ الوُقُوفِ معنًى يُوجِبُ القَضَاءَ، فلم يَجِبْ به بَدَنَةٌ، كالفَوَاتِ. ولَنا، أنَّه جِمَاعٌ صَادَفَ إحْرَامًا تَامًّا، فوَجَبَتْ به البَدَنَةُ، كبَعْد الوُقُوفِ، ولأنَّه قَوْلُ مَن سَمَّيْنَا من الصَّحابَةِ، ولم يُفَرِّقُوا بين قبْلَ (٦) الوُقُوفِ وبعدَه. وأمَّا الفَواتُ فهو مُفَارِقٌ لِلْجِماعِ بِالإِجْماعِ، ولذلك لا يُوجِبُونَ فيه الشَّاةَ، بِخِلافِ الجِماعِ. وإذا كانت المَرْأَةُ مُكْرَهَةً على الجِمَاعِ، فلا هَدْىَ عليها، ولا على الرَّجُلِ أن يُهْدِىَ عنها. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّه جِمَاعٌ يُوجِبُ الكَفَّارَةَ، فلم تُوجَبْ (٧) حالَ الإِكْرَاهِ أَكْثَرُ مِن كَفَّارَةٍ واحِدَةٍ، كما فى الصيامِ. وهذا قولُ إسحاقَ، وأبي ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذِرِ. وعن أحمدَ، رِوَايَةٌ أُخْرَى: أنَّ عليه أن يُهْدِىَ عنها. وهو قولُ عَطاءٍ، ومالِكٍ؛ لأنَّ إفْسادَ الحَجِّ وُجِدَ منه فى حَقِّهِما، فكان عليه لإفْسَادِهِ حَجَّهَا هَدْىٌ، قِيَاسًا على حَجِّهِ. وعنه ما يَدُلُّ على أنَّ الهَدْىَ عليها؛ لأنَّ فَسَادَ الحَجِّ ثَبَتَ (٨) بِالنِّسْبَةِ إليها، فكان الهَدْىُ عليها، كما لو طَاوَعَتْ. ويَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ أنَّ الهَدْىَ عليها، يَتَحَمَّلُهُ الزَّوْجُ عنها، فلا يكونُ رِوَايَةً ثَالِثَةً. فأمَّا حالَ المُطَاوَعَةِ، فعلى كلِّ واحِدٍ منهما
(٦) سقط من: ب، م.(٧) فى م: "تجب به".(٨) فى الأصل: "يثبت".