eine Badana. Dies ist die Meinung von Ibn Abbas, Sa'id ibn al-Musayyib, al-Nakha'i, al-Dahhak, Malik, al-Hakam und Hammad; denn Ibn Abbas sagte: "Opfere eine Kamelstute, und sie soll eine Kamelstute opfern." Da sie eine der beiden am Geschlechtsverkehr Beteiligten ohne Zwang ist, ist ihr eine Badana [Kamel] zur Pflicht geworden, wie dem Mann. Von Ahmad wurde überliefert, dass er sagte: "Ich hoffe, dass ein einziges Opfertier für beide ausreicht." Dies wurde auch von Ata überliefert und ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; da es ein einziger Geschlechtsverkehr ist, erfordert er nicht mehr als eine Badana, wie im Falle des Zwangs. Die Schlafende ist in dieser Hinsicht wie die Gezwungene. Was die Ungültigkeit des Haddsch angeht, so gibt es darin keinen Unterschied zwischen dem Zustand des Zwangs und der freiwilligen Zustimmung. Wir kennen keinen Dissens darüber.
Abschnitt: Es gibt keinen Unterschied zwischen dem Beischlaf in die Scheide oder in das Hinterteil, sei es bei einem Menschen oder einem Tier. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i und Abu Thawr. Es wird abgeleitet, dass beim Beischlaf mit einem Tier der Haddsch dadurch nicht ungültig wird. Dies ist die Meinung von Malik und Abu Hanifa; denn es erfordert keine Hadd-Strafe, daher ähnelt es dem Beischlaf ohne [Eindringen in] die Vagina. Abu Thawr berichtete von Abu Hanifa, dass Sodomie und Beischlaf in das Hinterteil den Haddsch nicht ungültig machen; denn dadurch wird die Ihsan-Eigenschaft [der rechtmäßige Ehestatus] nicht begründet, daher macht es den Haddsch nicht ungültig, wie beim Beischlaf ohne Vagina. Unser Argument ist, dass es sich um einen Beischlaf in ein Geschlechtsorgan handelt, der die rituelle Ganzkörperwaschung [Ghusl] erfordert, daher macht er den Haddsch ungültig, wie beim Beischlaf mit einer Frau in die Scheide. Es unterscheidet sich vom Beischlaf ohne Vagina, denn dieser gehört bei einer fremden Frau nicht zu den schweren Sünden. Er begründet weder eine Morgengabe [Mahr], noch eine Wartezeit [Idda], noch eine Hadd-Strafe, noch eine rituelle Ganzkörperwaschung, es sei denn, es kommt zum Samenerguss; dann ist es wie in unserem Fall, gemäß einer Überlieferung.
Abschnitt: Wenn sich der Geschlechtsverkehr wiederholt, und er für den ersten bereits eine Sühneleistung erbracht hat, so ist für den zweiten eine zweite Sühneleistung fällig, wie für die erste. Wenn er für den ersten noch keine Sühneleistung erbracht hat, so ist eine einzige Sühneleistung ausreichend. Es gibt von ihm eine Überlieferung, dass für jeden Beischlaf eine Sühneleistung fällig ist; denn er ist ein Anlass für eine Sühneleistung, daher macht er sie verpflichtend, wie der erste. Die Lehrmeinung [des Madhhab] ist die erste; denn es ist ein Geschlechtsverkehr, der eine Sühneleistung erfordert, wenn er sich also vor der Sühneleistung für den ersten wiederholt, erfordert er keine zweite Sühneleistung, wie beim Fasten. Abu Hanifa sagte: Er schuldet für den zweiten Beischlaf eine Ziege, egal ob er für den ersten eine Sühneleistung erbracht hat oder nicht,
(9) Seine Herleitung wurde bereits auf Seite 166 dargelegt. (10) Fehlt in: das Original. (11) In B und M: "wie die erste".
بَدَنَةٌ. هذا قولُ ابنِ عَبَّاسٍ، وسَعِيدِ بنِ المُسَيَّبِ، والنَّخَعِىِّ، والضَّحَّاكِ، ومَالِكٍ، والحَكَمِ، وحَمَّادٍ؛ لأنَّ ابنَ عَبَّاسٍ قال: اهْدِ نَاقَةً، ولْتُهْدِ نَاقَةً (٩). لأنَّها أحَدُ المُتَجَامِعَيْنِ مِن غيرِ إكْراهٍ، فَلَزِمَتْها بَدَنَةٌ كالرجلِ. وعن أحمدَ أنَّه قال: أرْجُو أن يُجْزِئَهما هَدْىٌ واحِدٌ. ورُوِىَ ذلك عن عَطاءٍ، وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه جِمَاعٌ وَاحِدٌ فلم يُوجِبْ أَكْثَرَ من بَدَنَةٍ، كحالة الإِكْرَاهِ، والنَّائِمَةُ كَالمُكْرَهَةِ فى هذا. وأَمَّا فَسَادُ الحَجِّ، فلا فَرْقَ فيه بينَ حالِ الإِكْرَاهِ والمُطَاوَعَةِ. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا.
فصل: ولا فَرْقَ بين الوَطْءِ فى القُبُلِ والدُّبُرِ، مِن آدَمِيٍّ أو بَهِيمَةٍ. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ. ويَتَخَرَّجُ فى وَطْءِ البَهِيمَةِ أنَّ الحَجَّ لا يَفْسُدُ به. وهو قولُ مَالِكٍ، وأبِى حنيفةَ؛ لأنَّه لا يُوجِبُ الحَدَّ، فأشْبَهَ الوَطْءَ دونَ الفَرْجِ. وحَكَى أبو ثَوْرٍ عن أبى حنيفةَ أنَّ اللِّوَاطَ والوَطْءَ فى الدُّبُرِ لا يُفْسِدُ الحَجَّ؛ لأنَّه لا يَثْبُتُ به (١٠) الإِحْصَانُ، فلم يُفسِدِ الحَجِّ كالوَطْءِ دُونَ الفَرْجِ. ولَنا، أنَّه وَطْءٌ فى فَرْجٍ يُوجِبُ الاغْتِسَالَ، فأَفْسَدَ الحَجَّ، كَوَطْءِ الآدَمِيَّةِ فى القُبُلِ. ويُفَارِقُ الوَطْءَ دُونَ الفَرْجِ، فإنَّه ليس من الكَبائِرِ فى الأجْنَبِيَّةِ. ولا يُوجِبُ مَهْرًا، ولا عِدَّةً، ولا حَدًّا، ولا غُسْلًا إلَّا أن يُنْزِلَ، فيكونَ كمَسْأَلَتِنا، فى رِوَايَةٍ.
فصل: إذا تَكَرَّرَ الجِماعُ، فإن كَفَّرَ عن الأوَّلِ، فعليه لِلثَّانِى كَفَّارَةٌ ثَانِيَةٌ، كالأُولَى (١١)، وإن لم يكنْ كَفَّرَ عن الأَوَّلِ، فكَفَّارَةٌ وَاحِدَةٌ. وعنه أنَّ لِكُلِّ وَطْءٍ كَفَّارَةً؛ لأنَّه سَبَبٌ لِلْكَفَّارَةِ، فأوْجَبَها كالأوَّلِ. والمذهبُ الأوَّلُ؛ لأنَّه جِماعٌ مُوجِبٌ لِلْكَفَّارَةِ، فإذا تَكَرَّرَ قبلَ التَّكْفِيرِ عن الأَوَّلِ، لم يُوجِبْ كَفَّارَةً ثَانِيَةً، كما فى الصِّيامِ. وقال أبو حنيفةَ: عليه لِلْوَطْءِ الثاني شَاةٌ، سَوَاءٌ كَفَّرَ عن الأَوَّلِ أو لم
(٩) تقدَّم تخريجه فى صفحة ١٦٦.(١٠) سقط من: الأصل.(١١) فى ب، م: "كالأول".