Dass Geschlechtsverkehr, ob absichtlich oder aus Vergesslichkeit, gleichgestellt ist, vertraten Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i in seiner früheren Lehrmeinung. In seiner neueren Lehrmeinung sagte er: Es verdirbt den Haddsch nicht, und es trifft ihn keine Sühneleistung bei Vergessenheit oder Unwissenheit, denn es ist ein Gottesdienst, dessen Verderben eine Sühneleistung nach sich zieht, weshalb hier zwischen dem absichtlichen Geschlechtsverkehr und dem durch Vergessenheit unterschieden wird, wie beim Fasten. Unser Argument ist, dass dies ein Grund ist, der die Pflicht zum Nachholen (Qada) beim Haddsch nach sich zieht, weshalb Absicht und Versehen gleichstehen, wie beim Verpassen der Haddsch-Zeit, und beim Fasten ist dies untersagt. Zudem wird beim Fasten keine Sühneleistung durch das Verderben fällig, da das Verderben durch alles andere als den Beischlaf keine Sühneleistung nach sich zieht, sondern diese lediglich spezifisch für den Beischlaf fällig wird, weshalb sich beide Fälle unterscheiden.
600 - Rechtsfrage; er sagte: (Dem Muhrim [im Weihezustand befindlichen Pilger] ist es gestattet, Handel zu treiben, Handwerk auszuüben und seine Ehefrau zurückzunehmen.)
Von Abu Abdullah – möge Gott ihm gnädig sein – gibt es eine weitere Überlieferung bezüglich der Rücknahme (Raja), dass er dies nicht tun solle. Was den Handel und das Handwerk betrifft, so ist uns kein Dissens über deren Erlaubnis bekannt. Ibn Abbas überlieferte: „Dhu al-Majaz und Ukaz waren Handelsplätze der Menschen in der Zeit der vorislamischen Unwissenheit (Dschahiliyya). Als dann der Islam kam, war es ihnen, als sei dies verwerflich, bis die Offenbarung herabkam: 'Es ist keine Sünde für euch, dass ihr Trachten nach Huld von eurem Herrn sucht' (Sure al-Baqara 198), [nämlich] während der Haddsch-Saisons.“ Was die Rücknahme der Ehefrau betrifft, so ist deren Erlaubnis bekannt. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Es gibt dazu eine zweite Überlieferung, dass sie nicht erlaubt sei, weil sie eine durch einen Vertrag beabsichtigte Freigabe des Geschlechtsverkehrs darstelle, weshalb sie dem Muhrim nicht gestattet sei, gleich dem [neuen] Heiraten. Die Begründung der authentischen Überlieferung lautet: Die durch einen widerrufbaren Talak geschiedene Frau ist weiterhin Ehefrau, und die Rücknahme ist ein Festhalten, gemäß dem Wort des Erhabenen: '...dann haltet sie in Güte fest' (Sure al-Baqara 231). Somit ist dies erlaubt, wie das Festhalten vor der Scheidung. Wir räumen nicht ein, dass die Rücknahme eine [neue] Freigabe des Geschlechtsverkehrs ist, denn die Rückgabe der Ehefrau ist erlaubt. Und selbst wenn wir einräumten, dass es eine Freigabe ist,
(6) Aus dem Original weggefallen. (7) In A, B, M: „mit dem Argument, dass“. (1) Sure al-Baqara 198. (2) Sure al-Baqara 231.