wobei die Rücknahme durch den Kauf einer Sklavin zum Zwecke des Konkubinats ungültig würde. Zudem ist das, woran die Erlaubnis der Ehefrau hängt, auch bei der Ehe erlaubt, wie etwa die Sühneleistung beim Zihar (der Vergleichung der Ehefrau mit der Mutter). Was den Kauf von Sklavinnen betrifft, so ist dieser erlaubt, ungeachtet dessen, ob man damit den Konkubinat beabsichtigt oder nicht. Wir kennen hierüber keinen Dissens, denn er ist nicht auf die Freigabe des Geschlechtsverkehrs ausgerichtet, weshalb er dem Kauf von männlichen Sklaven oder Tieren gleicht. Deshalb ist auch der Kauf derjenigen erlaubt, deren Beischlaf nicht gestattet ist, und somit ist er auch nicht in einem Zustand untersagt, in dem der Beischlaf verboten ist.
601 - Rechtsfrage; er sagte: (Er darf den Milan, den Raben, die Maus, den Skorpion, den beißenden Hund und alles, was ihn angreift oder ihm Schaden zufügt, töten, ohne dass ihn eine Sühneleistung trifft.)
Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten; dazu gehören al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq und die Anhänger der Rechtsansicht (Ashab al-Ra'y). Von al-Nakha'i wurde überliefert, dass er das Töten der Maus verbot. Doch der Hadith ist explizit hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Tötens, daher ist auf das, was ihm widerspricht, nicht zurückzugreifen. Mit dem „bunt gescheckten Raben“ (al-Abqa') ist der Rabenvogel gemeint, der Unglück bringt (Ghurab al-Bayn). Manche Leute sagten: Von den Raben ist ausschließlich der bunt gescheckte (al-Abqa') erlaubt, da überliefert wurde: „Fünf Tiere sind schädlich (Fawasiq), sie werden im erlaubten Gebiet (Hill) und im heiligen Bezirk (Haram) getötet: die Schlange, der bunt gescheckte Rabe, die Maus, der beißende Hund und der Milan.“ Dies überlieferte Muslim. Dies schränkt das Absolute im anderen Hadith ein, und es ist nicht möglich, es auf das Allgemeine zu beziehen, da der [andere] erlaubte Rabe nicht getötet werden darf. Unser Argument ist das, was A'ischa überlieferte: Sie sagte: Der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und gebe ihm Heil – befahl das Töten von fünf schädlichen Tieren im [erlaubten Gebiet und im] heiligen Bezirk: den Milan, den Raben, die Maus, den Skorpion und den beißenden Hund. Und von Ibn Umar [wird überliefert], dass der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Fünf von den Tieren, auf dem Muhrim lastet keine Sünde beim Töten derselben.“ Er erwähnte dasselbe wie im Hadith von A'ischa. Beide sind übereinstimmend überliefert.
(3) In A, B, M: „für den Kauf“. (4) In B, M: „die Freigabe“. (1) Al-Hudayya: der Milan. (2) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 115 erwähnt. (3) Notwendige Ergänzung.
فتَبْطُلُ بشِرَاء الأمَةِ للتَّسَرِّى (٣)، ولأنَّ ما يَتَعَلَّقُ به إبَاحَةُ الزَّوْجَةِ مُبَاحٌ فى النِّكَاحِ، كالتَّكْفِيرِ فى الظِّهَارِ. وأمَّا شِرَاءُ الإِماءِ فمُبَاحٌ، وسَوَاءٌ قَصَدَ به التَّسَرِّىَ أو لم يَقْصِدْ. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا، فإنَّه ليس بِمَوْضُوعٍ للاسْتِبَاحَةِ (٤) فى البُضْعِ، فأشْبَهَ شِرَاءَ العَبِيدِ والبَهائِمِ، ولذلك أُبِيحَ شِرَاءُ مَنْ لا يَحِلُّ وَطْؤُها، فلذلك لم يَحْرُمْ فى حَالَةٍ يَحْرُمُ فيها الوَطْءُ.
٦٠١ - مسألة؛ قال: (ولَهُ أنْ يَقْتُلَ الحِدَأَةَ، والغُرَابَ، والفَأْرَةَ، والعَقْرَبَ، والكَلْبَ العَقُورَ، وكُلَّ ما عَدَا عَلَيْهِ، أوْ آذَاهُ، وَلَا فِدَاءَ عَلَيْهِ)
هذا قولُ أكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ؛ منهم الثَّوْرِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، وحُكِىَ عن النَّخَعِىِّ أنَّه مَنَعَ قَتْلَ الفَأْرَةِ. والحَدِيثُ صَرِيحٌ فى حِلِّ قَتْلِهَا، فلا يُعَوَّلُ على ما خَالَفَه. والمُرَادُ بِالغُرَابِ الأبْقَعِ غُرَابُ البَيْنِ. وقال قَوْمٌ: لا يُبَاحُ من الغِرْبَانِ إلَّا الأَبْقَعُ خَاصَّةً، لأنَّه قد رُوِىَ: "خَمْسٌ فَوَاسِقُ، يُقْتَلْنَ فِى الحِلِّ والحَرَمِ: الحَيَّةُ، والغُرَابُ الْأَبْقَعُ، والفَأْرَةُ، والكَلْبُ العَقُورُ، والحُدَيَّا (١) ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٢). وهذا يُقَيِّدُ المُطْلَقَ فى الحَدِيثِ الآخَرِ، ولا يُمْكِنُ حَمْلُهُ على العُمُومِ؛ بِدَلِيلِ أنَّ المُبَاحَ من الغِرْبَانِ لا يَحِلُّ قَتْلُهُ. ولَنا، ما رَوَتْ عائشةُ، قالتْ: أمَرَ رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- بِقَتْلِ خَمْسٍ فَوَاسِقَ فى [الْحِلِّ وَ] (٣) الحَرَمِ: الحِدَأَةِ، والغُرَابِ، والفَأْرَةِ، والعَقْرَبِ، والكَلْبِ العَقُورِ. وعن ابنِ عمر، أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "خَمْسٌ مِنَ الدَّوَابِّ، لَيْسَ عَلَى المُحْرِمِ جُنَاحٌ
(٣) فى أ، ب، م: "للشراء".(٤) فى ب، م: "الاستباحة".(١) الحديا: الحدأة.(٢) تقدم تخريجه فى صفحة ١١٥.(٣) تكملة لازمة.