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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 181Abschnitt

Übersetzung · DE

Es betrachteten das Hineinbringen von Jagdwild in den heiligen Bezirk als verpönt (Makruh): Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas, 'A'isha, 'Ata', Tawus, Ishaq und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Jabir ibn 'Abdallah erlaubte dies jedoch, wobei von ihm auch eine Überlieferung existiert, die das Gegenteil (die Verpönung) besagt, welche von Sa'id herausgegeben wurde. Hisham ibn 'Urwa sagte: Ibn al-Zubayr sah es neun Jahre lang in Käfigen, während die Gefährten des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – darin kein Problem sahen. Dies erlaubten auch Sa'id ibn Jubayr, Mujahid, Malik, al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir; denn er besaß es außerhalb, wodurch ihm der Umgang damit gestattet war, weshalb ihm dies auch innerhalb des heiligen Bezirks erlaubt sei, wie beim Jagdwild von Medina, wenn man es in deren heiligen Bezirk bringt. Unsere Argumentation ist, dass der heilige Bezirk ein Grund ist, der die Jagd verbietet und eine Entschädigungspflicht nach sich zieht, weshalb er auch die Aufrechterhaltung des Festhaltens (des Jagdwilds) verbietet, wie im Weihezustand. Zudem handelt es sich um ein Jagdtier, das er im heiligen Bezirk schlachtet, weshalb eine Entschädigung fällig wird, so als ob er es dort gejagt hätte, während das Jagdwild von Medina keine Entschädigung nach sich zieht, im Gegensatz zum Jagdwild des heiligen Bezirks.

Abschnitt: Das Jagdwild des heiligen Bezirks unterliegt der Entschädigung durch den Hinweis oder die Geste, wie das Jagdwild im Weihezustand, und für beides ist eine einzige Entschädigung fällig. Dies legte Ahmad ausdrücklich fest. Der Wortlaut seiner Aussage lässt darauf schließen, dass es keinen Unterschied macht, ob derjenige, der den Hinweis gibt, sich außerhalb (im Hill) oder innerhalb des heiligen Bezirks befindet. Der Qadi sagte: Es gibt keine Entschädigung für den Hinweisenden, wenn er sich außerhalb des heiligen Bezirks befindet, und die Entschädigung trifft nur denjenigen, auf den hingewiesen wurde, so wie wenn ein Nicht-Weihender (Halal) einem Weihenden (Muhrim) dessen Jagdbeute anzeigt. Unsere Argumentation ist, dass das Töten des Jagdwilds des heiligen Bezirks für den Hinweisenden verboten ist, weshalb er es durch den Hinweis entschädigen muss, so als ob er im heiligen Bezirk wäre. Dies wird dadurch bekräftigt, dass das Jagdwild des heiligen Bezirks für jeden Einzelnen verboten ist, aufgrund der Aussage des Gesandten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Ihr Jagdwild darf nicht aufgeschreckt werden.“ In einem anderen Wortlaut heißt es: „Ihr Jagdwild darf nicht gejagt werden.“ Dies ist allgemein auf jeden Einzelnen anzuwenden. Zudem ist das Jagdwild des heiligen Bezirks aufgrund seines Ortes geschützt (Ma'sum), weshalb das Töten für beide verboten ist, wie für jemanden, der im heiligen Bezirk Schutz gesucht hat. Da das Verbot für beide feststeht, ist es bei einem Hinweis durch jemanden, dem das Töten verboten ist, entschädigungspflichtig, genau wie es bei einem Hinweis durch einen Weihenden entschädigungspflichtig ist.

Abschnitt: Wenn ein Nicht-Weihender (Halal) von außerhalb des heiligen Bezirks auf ein Jagdtier im heiligen Bezirk schießt und es tötet, oder seinen Hund darauf hetzt und dieser es tötet, oder wenn er ein Jagdtier auf einem Ast im heiligen Bezirk tötet, dessen Wurzel sich außerhalb befindet, so ist er schadensersatzpflichtig.

Anmerkungen

(8) Ausgelassen in: B, M. (9) In A, B, M: "Fi" (in/bei). (10) Ausgelassen in: A, B, M.

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