seinem Hund [auf das Jagdtier] los, und er [der Hund] betrat den heiligen Bezirk, kam dann heraus und tötete das Jagdtier außerhalb, so ist er nicht zu einer Entschädigung verpflichtet. Dies vertraten die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y), Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Abu Thawr überlieferte von al-Shafi'i, dass eine Entschädigung fällig sei. Unsere Argumentation ist das, was wir bereits erwähnten. Der Qadi sagte: „Sein Pfeil ist nicht mehr wert als er selbst. Würde er selbst laufen, den heiligen Bezirk auf seinem Weg durchqueren und dann ein Jagdtier außerhalb töten, so lastete nichts auf ihm; sein Pfeil ist also erst recht davon ausgenommen.“
Abschnitt: Wenn er von außerhalb des heiligen Bezirks auf ein Jagdtier außerhalb schießt und dabei ein Jagdtier innerhalb des heiligen Bezirks tötet, so ist er für dieses schadensersatzpflichtig. Dies vertraten al-Thawri, Ishaq und die Anhänger der Vernunft. Abu Thawr sagte: „Es ist keine Entschädigung fällig.“ Dies ist nicht korrekt, denn er hat ein Jagdtier des heiligen Bezirks getötet, also wurde dessen Entschädigung für ihn verpflichtend, so als ob er einen Stein in den heiligen Bezirk geworfen und dabei ein Jagdtier getötet hätte. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Fehler (unbeabsichtigte Tötung) in der Verpflichtung zur Entschädigung dem Vorsatz gleichkommt, und dies unterscheidet sich nicht davon. Wenn er jedoch seinen Hund auf ein Jagdtier außerhalb hetzt, der Hund in den heiligen Bezirk läuft und ein anderes Jagdtier tötet, so ist er dafür nicht schadensersatzpflichtig. Dies ist die Meinung von al-Thawri, al-Shafi'i, den Anhängern der Vernunft, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir, weil er den Hund nicht auf jenes Jagdtier gehetzt hat, sondern dieser aus eigenem Antrieb hineinlief; es ist also so, als ob er von selbst losgelaufen wäre, ohne dass er ihn darauf hetzte. Wenn er ihn auf ein Jagdtier hetzt, das Jagdtier in den heiligen Bezirk läuft, der Hund ihm folgt und es im heiligen Bezirk tötet, so verhält es sich ebenso. Dies hat Ahmad explizit so festgelegt. Dies ist die Meinung von al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Ata, Abu Hanifa und seine beiden Schüler sagten: „Die Entschädigung ist fällig, weil er durch das Hetzen seines Hundes ein Jagdtier des heiligen Bezirks tötete, wodurch er schadensersatzpflichtig wurde, so als ob er es mit seinem Pfeil getötet hätte.“ Abu Bakr Abd al-Aziz wählte diese Ansicht. Salih überlieferte von Ahmad, dass dieser sagte: „Wenn das Jagdtier nahe am heiligen Bezirk war, ist er schadensersatzpflichtig, da er durch das Hetzen an einem Ort, an dem es absehbar war, dass er den heiligen Bezirk betreten würde, fahrlässig gehandelt hat. Wenn es jedoch weit weg war, ist er nicht schadensersatzpflichtig, da keine Fahrlässigkeit vorlag.“ Dies ist die Meinung von Malik. Unsere Argumentation ist, dass er den Hund auf ein erlaubtes Jagdtier gehetzt hat, daher ist er nicht schadensersatzpflichtig, so als ob er ein anderes Jagdtier als dieses getötet hätte. Dies unterscheidet sich vom Pfeil, denn der Hund besitzt Absicht und freien Willen; deshalb läuft er von selbst los, und man hetzt ihn in eine Richtung, während er in eine andere läuft, wohingegen es sich beim Pfeil anders verhält.
(12) Fehlend im Original-Manuskript. (13) Im Original: "fīhi" (darin). (14) In A, B, M: "Irsāl" (Hetzen/Loslassen).
عليه (١٢) كَلْبَهُ، فدَخل الحَرَمَ، ثم خَرَجَ فقَتَلَ الصَّيْدَ فى الحِلِّ، فلا جَزاءَ عليه (١٣). وبهذا قال أصْحابُ الرَّأْىِ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ. وحَكَى أبو ثَوْرٍ عن الشَّافِعِىِّ، أنَّ عليه الجَزَاءَ. ولَنا، ما ذَكَرْنَاهُ. قال القاضى: لا يَزِيدُ سَهْمُهُ على نَفْسِه، ولو عَدَا بِنَفْسِه، فسَلَكَ الحَرَمَ فى طَرِيقِه، ثم قَتَلَ صَيْدًا فى الحِلِّ، لم يَكُنْ عليه شىءٌ، فَسَهْمُه أَوْلَى.
فصل: وإن رَمَى من الحِلِّ صَيْدًا فى الحِلِّ، فقَتَلَ صَيْدًا فى الحَرَمِ، فعليه جَزَاؤُه. وبهذا قال الثَّوْرِىُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال أبو ثَوْرٍ: لا جَزَاءَ عليه. وليس بِصَحِيحٍ؛ لأنَّه قَتَلَ صَيْدًا حَرَمِيًّا، فَلَزِمَهُ جَزَاؤُه، كما لو رَمَى حَجَرًا فى الحَرَمِ فقَتَلَ صَيْدًا، يُحَقِّقُه أنَّ الخَطَأَ كَالعَمْدِ فى وُجُوبِ الجَزاءِ، وهذا لا يَخْرُجُ عن كَوْنِه وَاحِدًا منهما. فأمَّا إن أَرْسَلَ كَلْبَه على صَيْدٍ فى الحِلِّ، فدَخَلَ الكَلْبُ الحَرمَ، فقَتَلَ صَيْدًا آخَرَ، لم يَضْمَنْه. وهذا قولُ الثَّوْرِىِّ، والشَّافِعِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ، وأبى ثَوْرٍ، وابْنِ المُنْذِرِ؛ لأنَّه لم يُرْسِل الكَلْبَ على ذلك الصَّيْدِ، وإنَّما دَخَلَ بِاخْتِيَارِ نَفْسِهِ، فهو كما لو اسْتَرْسَلَ بِنَفْسِه مِن غير إرْسَالِهِ (١٤). وإنْ أرْسَلَه على صَيْدٍ، فدَخَلَ الصَّيْدُ الحَرَمَ، ودَخَلَ الكَلْبُ خَلْفَه، فَقَتَلَهُ فى الحَرَمِ، فكذلك. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قَوْلُ الشَّافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ المُنْذِرِ. وقال عَطَاءٌ، وأبو حنيفةَ، وصَاحِبَاهُ: عليه الجَزَاءُ؛ لأنَّه قَتَلَ صَيْدًا حَرَمِيًّا، بإِرْسَالِ كَلْبِه عليه، فَضَمِنَهُ، كما لو قَتَلَهُ بِسَهْمِهِ. واخْتَارَهُ أبو بَكرٍ عبدُ العزيزِ. وحَكَى صَالِحٌ، عن أحمدَ: أنَّه قال: إن كان الصَّيْدُ قَرِيبًا من الحَرَمِ، ضَمِنَه؛ لأنَّه فَرَّطَ بإِرْسَالِه فى مَوْضِعٍ يَظْهَرُ أنَّه يَدْخُلُ الحَرَمَ، وإن كان بَعِيدًا، لم يَضْمَنْ؛ لِعَدَمِ التَّفْرِيطِ. وهذا قولُ مَالِكٍ. ولَنا، أنَّه أرْسَلَ الكَلْبَ على صَيْدٍ
(١٢) سقط من: الأصل.(١٣) فى الأصل: "فيه".(١٤) فى أ، ب، م: "إرسال".