603 - Fragestellung: Er sagte: (Und ebenso verhält es sich mit dessen Bäumen und Pflanzen, außer dem Izhir-Gras [einem wohlriechenden Gras] und dem, was der Mensch gepflanzt hat.)
Die Gelehrten sind sich einig über das Verbot, Bäume im heiligen Bezirk zu fällen, und über die Erlaubnis, Izhir-Gras sowie das, was Menschen an Gemüse, Feldfrüchten und wohlriechenden Pflanzen ausgesät haben, zu entnehmen. Dies berichtet Ibn al-Mundhir. Die Grundlage hierfür ist das, was wir durch den Hadith von Ibn Abbas überliefert haben. Abu Shurayh und Abu Hurayra überlieferten Ähnliches wie den Hadith von Ibn Abbas, und diese Überlieferungen sind unstrittig (1). Im Hadith von Abu Hurayra heißt es: „Wahrlich, dieses meine Stunde ist ein heiliger Bezirk (Haram), dessen Dornen nicht geschnitten und dessen Bäume nicht gefällt werden dürfen.“ Im Hadith von Abu Shurayh heißt es, dass er den Gesandten Allahs (Friede und Segen seien auf ihm) am Tag der Eroberung sagen hörte: „Wahrlich, Mekka wurde von Allah geheiligt und nicht von den Menschen. Es ist daher für niemanden, der an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, erlaubt, darin Blut zu vergießen oder darin einen Baum zu fällen.“ Al-Athram überlieferte den Hadith von Abu Hurayra in seinen „Sunan“, darin heißt es: „Weder dürfen dessen Bäume gefällt, noch dessen Gras gemäht, noch dessen Wild gejagt werden.“ Was nun die Bäume betrifft, die ein Mensch gepflanzt hat, so sagten Abu al-Khattab und Ibn Aqil: Es ist erlaubt, sie ohne Entschädigungspflicht zu entfernen, wie bei Feldfrüchten. Der Qadi sagte: Was außerhalb des heiligen Bezirks gewachsen und dann im heiligen Bezirk eingepflanzt wurde, zieht keine Strafe nach sich. Was jedoch seinen Ursprung im heiligen Bezirk hat, zieht in jedem Fall eine Strafe nach sich. Al-Shafi'i sagte: Für Bäume im heiligen Bezirk ist in jedem Fall eine Strafe fällig.
(1) Der Hadith von Ibn Abbas wurde bereits auf Seite 179 angeführt. Der Hadith von Abu Shurayh wurde von al-Bukhari im „Buch des Wissens“, Kapitel: „Das Wissen soll vom Anwesenden an den Abwesenden weitergegeben werden“, im „Buch der Eingeschlossenen und der Entschädigung für die Jagd“, Kapitel: „Das Fällen von Bäumen im heiligen Bezirk“, und im „Buch der Feldzüge“, Kapitel: „Es berichtete mir Muhammad ibn Bashar...“ aufgeführt. Sahih al-Bukhari 1/37, 38, 3/17, 18, 5/189, 190. Zudem bei Muslim im „Buch der Pilgerfahrt“, Kapitel: „Die Heiligkeit von Mekka...“. Sahih Muslim 2/987. Ebenso wurde er von al-Nasa'i im „Buch der Riten der Pilgerfahrt“, Kapitel: „Das Verbot des Kampfes“, aufgeführt. Al-Mujtaba 5/161. Sowie bei al-Tirmidhi im „Buch der Pilgerfahrt“, Kapitel: „Was über die Heiligkeit von Mekka berichtet wurde“, und im „Buch der Blutgelder“, Kapitel: „Was über das Urteil des Vormunds des Ermordeten berichtet wurde“, 'Aridat al-Ahwadhi 4/22, 6/177. Der Hadith von Abu Hurayra wurde von al-Bukhari im „Buch des Wissens“, Kapitel: „Das Aufschreiben des Wissens“, im „Buch der Fundsachen“, Kapitel: „Wie erkennt man eine Fundsache...“, und im „Buch der Blutgelder“, Kapitel: „Wer jemanden ermordet vorfindet...“, aufgeführt. Sahih al-Bukhari 1/38, 39, 3/164, 165, 9/6, 7. Und bei Muslim im „Buch der Pilgerfahrt“, Kapitel: „Die Heiligkeit von Mekka...“. Sahih Muslim 2/988, 989.