sowie das Fällen dessen, was abgebrochen ist, aber nicht vollständig abgetrennt wurde; denn es ist bereits beschädigt und gleicht einem abgebrochenen Fingernagel. Es ist nichts dagegen einzuwenden, den Nutzen aus Zweigen zu ziehen, die abgebrochen sind oder die ohne menschliches Zutun vom Baum abgelöst wurden, ebenso wenig aus dem Laub, das herabgefallen ist. Ahmad hat dies ausdrücklich festgelegt. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit, denn der Bericht bezieht sich nur auf das Fällen, und dies wurde nicht gefällt. Wenn es hingegen ein Mensch gefällt hat, sagte Ahmad: „Ich habe nichts dazu gehört, wenn es gefällt wurde, ob man den Nutzen daraus ziehen darf.“ Bezüglich eines Baumes, der entwurzelt wird, sagte er: Wer ihn mit dem Wild (der Jagd) gleichsetzt, darf dessen Holz nicht nutzen. Dies liegt daran, dass seine Zerstörung aufgrund der Heiligkeit des heiligen Bezirks verboten ist. Wenn es also jemand fällt, dem das Fällen verboten ist, so darf der Nutzen daraus nicht gezogen werden, ähnlich wie beim Wild, das von einem im Ihram-Zustand befindlichen Pilger geschlachtet wurde. Es ist jedoch möglich, dass es für jemanden, der nicht der Fällende ist, erlaubt ist, daraus Nutzen zu ziehen, da es ohne sein Zutun abgetrennt wurde, weshalb ihm der Nutzen gestattet ist, so als hätte es ein Tier abgetrennt. Dies unterscheidet sich vom Wild, das er geschlachtet hat, da bei der rituellen Schlachtung die Befähigung des Handelnden berücksichtigt wird, weshalb diese durch die Tat eines Tieres nicht gültig zustande kommt, im Gegensatz zu diesem Fall.
Kapitel: Es ist ihm nicht erlaubt, Baumblätter zu nehmen. Al-Shafi'i sagte: Es ist ihm erlaubt, sie zu nehmen, da dies dem Baum nicht schadet. 'Ata pflegte die Entnahme von Sennesblättern (6) zu erlauben, um sie als Abführmittel zu verwenden, solange sie nicht von ihrer Wurzel abgerissen werden. Auch 'Amr ibn Dinar hat dies erlaubt. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) sagte: „Dessen Dornen dürfen nicht geschlagen werden, und dessen Bäume dürfen nicht gefällt werden.“ Überliefert von Muslim (7). Zudem gilt: Was in seiner Entnahme verboten ist, von dem ist jedes Teil verboten, wie die Federn eines Vogels. Ihre Aussage, es schade dem Baum nicht, ist nicht korrekt, denn es schwächt ihn und führt möglicherweise zu dessen Verderb.
Kapitel: Es ist verboten, das Gras des heiligen Bezirks zu mähen, außer dem, was durch das Gesetz ausgenommen wurde, wie das Idhkhir-Gras, das, was von Menschen gepflanzt wurde, sowie vertrocknetes Gras; dies aufgrund seiner Aussage (Friede und Segen seien auf ihm): „Dessen Gras darf nicht gemäht werden.“ In einem anderen Wortlaut: „Dessen Gras darf nicht geschnitten werden.“ Dass der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) das Idhkhir-Gras ausgenommen hat, ist ein Beweis für das Verbot des Übrigen. Bezüglich der Zulässigkeit des Weidens darauf gibt es zwei Ansichten: Eine davon ist, dass es nicht zulässig ist, dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa;
(6) Al-Sanna (Sennes): Eine Pflanze, die abführend auf Galle, Schwarzgalle und Schleim wirkt. (7) In: Kapitel über das Verbot von Mekka und dessen Jagd..., aus dem Buch der Pilgerfahrt (Kitab al-Hajj). Sahih Muslim 2/989. Ebenso von Imam Ahmad in seinem Musnad 2/256 überliefert.
بِقَطْعِ ما انْكَسَرَ ولم يَبِنْ؛ لأنَّه قد تَلِفَ، فهو بِمَنْزِلَةِ الظُّفْرِ المُنْكَسِرِ. ولا بَأْسَ بِالانتِفَاعِ بما انْكَسَرَ من الأغْصَانِ، وانْقَلَعَ من الشَّجَرِ بغيرِ فِعْلِ آدَمِىٍّ، ولا ما سَقَطَ من الوَرَقِ. نَصَّ عليه أحمدُ. ولا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا؛ لأنَّ الخَبَرَ إنَّما وَرَدَ فى القَطْعِ، وهذا لم يُقْطَعْ. فأمَّا إن قَطَعَهُ آدمِىٌّ، فقال أحمدُ: لم أسْمَعْ، إذا قُطِعَ يُنْتَفَعُ به. وقال فى الدَّوْحَةِ تُقْلَعُ: مَن شَبَّهَهُ بِالصَّيْدِ، لم يَنْتَفِعْ بِحَطَبِها. وذلك لأنَّه مَمْنُوعٌ من إتْلَافِه؛ لِحُرْمَةِ الحَرَمِ، فإذا قَطَعَهُ مَن يَحْرُم عليه قَطْعُه، لم يُنْتَفَعْ به، كَالصَّيْدِ يَذْبَحُهُ المُحْرِمُ. ويَحْتَمِلُ أن يُبَاحَ لغيرِ القَاطِعِ الانْتِفَاعُ به؛ لأنَّه انْقَطَعَ بغيرِ فِعْلِه، فأُبِيحَ له الانْتِفَاعُ به، كما لو قَطَعَه حَيَوَانٌ بَهِيمِىٌّ، ويُفَارِقُ الصَّيْدَ الذى ذَبَحَهُ، لأنَّ الذَّكَاةَ تُعْتَبَرُ لها الأَهْلِيَّةُ، ولهذا لا يَحْصُلُ بِفِعْلِ بَهِيمَةٍ، بِخِلافِ هذا.
فصل: وليس له أخْذُ وَرَقِ الشَّجَرِ. وقال الشَّافِعِىُّ: له أخْذُهُ؛ لأنَّه لا يَضُرُّ به. وكان عَطَاءٌ يُرَخِّصُ فى أَخْذِ وَرَقِ السَّنَى (٦)، يُسْتَمْشَى به، ولا يُنْزَعُ من أصْلِهِ. وَرَخَّصَ فيه عَمْرُو بنُ دِينَارٍ. ولَنا، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، قال: "لَا يُخْبَطُ شَوْكُهَا، وَلَا يُعْضَدُ شَجَرُهَا". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٧). ولأنَّ ما حُرِّمَ أخْذُه حُرِّمَ كُلُّ شىءٍ منه، كرِيشِ الطَّائِرِ. وقَوْلُهُم: لا يَضُرُّ به. لا يَصِحُّ فإنَّه يُضْعِفُها، وَرُبَّما آل إلى تَلَفِهَا.
فصل: ويَحْرُمُ قَطْعُ حَشِيشِ الحَرَمِ، إلَّا ما اسْتَثْنَاهُ الشَّرْعُ من الإذْخِرِ، وما أَنْبَتَهُ الآدَمِيُّونَ، واليَابِسَ؛ لِقَولِه عليه السَّلَامُ: "لَا يُخْتَلَى خَلَاهَا". وفى لَفْظٍ: "لَا يُحْتَشُّ حَشِيشُهَا". وفى اسْتِثْنَاءِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- الإِذْخِرَ دَلِيلٌ على تَحْرِيمِ ما عدَاهُ، وفى جَوَازِ رَعْيهِ وَجْهَانِ؛ أحدُهما، لا يجوزُ، وهو مذهبُ أبي حنيفةَ؛
(٦) السنى: نبت مسهل للصفراء والسوداء والبلغم.(٧) فى: باب تحريم مكة وصيدها. . .، من كتاب الحجّ. صحيح مسلم ٢/ ٩٨٩.كما أخرجه الإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ٢٥٦.