Da es verboten ist, diese zu zerstören, aufgrund der Heiligkeit des Bezirks, ist dafür eine Entschädigung (Daman) zu leisten, wie beim Wild. Dies unterscheidet sich vom Zustand des Pilgers (Muhrim), denn dieser ist nicht davon abgehalten, Bäume außerhalb des heiligen Bezirks zu fällen oder Saatgut im heiligen Bezirk zu beschädigen. Wenn dies feststeht, so ist für einen großen Baum mit einem Rind, für einen kleinen mit einem Schaf, für Gras mit dessen Wert und für einen Ast mit dem Wert der Minderung zu entschädigen. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i. Die Gelehrten der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Man entschädigt alles mit dessen Wert, da es hierfür keine festgelegten Maße gibt, was dem Gras ähnelt. Unsere Argumentation stützt sich auf die Aussage von Ibn 'Abbas und 'Ata sowie darauf, dass es sich um eine der beiden Arten von Dingen handelt, deren Zerstörung verboten ist, weshalb es eine Entschädigung in festem Maß geben muss, wie beim Wild. Wenn jemand einen Ast oder Gras abschneidet und es danach wieder nachwächst, ist es denkbar, dass die Entschädigungspflicht entfällt, so wie wenn man ein Wildtier verletzt und die Wunde heilt, oder wenn man das Haar eines Menschen abschneidet und es nachwächst. Es ist aber auch denkbar, dass man dennoch entschädigen muss, da das Zweite nicht identisch mit dem Ersten ist.
Kapitel: Wer einen Baum aus dem heiligen Bezirk ausreißt und ihn an einem anderen Ort einpflanzt und er vertrocknet, muss ihn entschädigen, da er ihn zerstört hat. Wenn er ihn an einem anderen Ort im heiligen Bezirk einpflanzt und er anwächst, muss er ihn nicht entschädigen, da er ihn nicht zerstört hat und seine Heiligkeit nicht aufgehoben wurde. Wenn er ihn außerhalb des heiligen Bezirks einpflanzt und er anwächst, muss er ihn zurückbringen, da er seine Heiligkeit aufgehoben hat. Wenn die Rückgabe unmöglich ist, oder er ihn zurückbringt und er dabei vertrocknet, muss er ihn entschädigen. Wenn jemand anderes ihn außerhalb des heiligen Bezirks ausreißt, sagte der Qadi: Die Entschädigungspflicht liegt beim Zweiten, da er es ist, der ihn zerstört hat. Wenn man fragt: Warum ist die Verpflichtung nicht für denjenigen, der ihn herausgebracht hat, wie beim Wild, wenn jemand es aufscheucht, es aus dem heiligen Bezirk flieht und dann von einem Menschen außerhalb getötet wird, wo die Entschädigung denjenigen trifft, der es aufgescheucht hat? Wir sagen: Bäume bewegen sich nicht von selbst, und ihre Heiligkeit entfällt nicht durch das Herausbringen; deshalb muss derjenige, der ihn ausreißt, ihn zurückbringen. Wild hingegen befindet sich mal im heiligen Bezirk und mal außerhalb; wer es aufscheucht, hat seine Heiligkeit zunichtegemacht, weshalb die Sühne (Jaza') auf ihn fällt. Dies hier hat seine Heiligkeit nicht durch das Herausbringen verloren, also liegt die Sühne auf demjenigen, der es zerstört hat, da er einen Baum des heiligen Bezirks zerstört hat, dessen Zerstörung verboten ist.
Kapitel: Wenn ein Baum im heiligen Bezirk steht und sein Ast außerhalb ist, trifft denjenigen, der ihn abschneidet, die Entschädigungspflicht, da er seinem Ursprung untergeordnet ist. Wenn er außerhalb steht und sein Ast im heiligen Bezirk ist und man ihn abschneidet, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, es gibt keine Entschädigungspflicht. Dies ist die Auffassung des Qadi Abu Ya'la, da er seinem Ursprung untergeordnet ist, wie im vorherigen Fall. Die zweite besagt, man muss ihn entschädigen. Dies wurde von Ibn Abi Musa bevorzugt, da er sich im heiligen Bezirk befindet. Wenn ein Teil des Ursprungs außerhalb und ein Teil innerhalb des heiligen Bezirks liegt, muss man den Ast in jedem Fall entschädigen, egal ob
مَمْنُوعٌ من إتْلَافِه لِحُرْمَةِ الحَرَمِ، فكان مَضْمُونًا كالصَّيْدِ، ويُخَالِفُ المُحْرِمَ، فإِنَّه لا يَمْتَنِعُ من قَطْعِ شَجَرِ الحِلِّ، ولا زَرْعِ الحَرَمِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يَضْمَنُ الشَّجَرَةَ الكَبِيرَة بِبَقَرَةٍ، والصَّغِيرَةَ بِشَاةٍ، والحَشِيشَ بِقِيمَتِه، والغُصْنَ بما نَقَصَ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: يَضْمَنُ الكُلَّ بِقِيمَتِه؛ لأنَّه لا مُقَدَّرَ فيه، فأَشْبَهَ الحَشِيشَ. ولَنا، قَوْلُ ابنِ عَبَّاسٍ وعَطاءٍ، ولأنَّه أَحَدُ نَوْعَىْ ما يَحْرُمُ إتْلَافُه، فكان فيه ما يُضْمَنُ بِمُقَدَّرٍ كالصَّيْدِ. فإن قَطَعَ غُصْنًا أو حَشِيشًا، فَاسْتَخْلَفَ، احْتَمَلَ سُقُوطَ ضَمَانِه، كما إذا جَرَحَ صَيْدًا فانْدَمَلَ، أو قَطَعَ شَعْرَ آدَمِىٍّ فنَبَتَ، واحْتَمَلَ أن يَضْمَنَه؛ لأنَّ الثانىَ غيرُ الأَوَّلِ.
فصل: مَن قَلَعَ شَجَرَةً من الحَرَمِ، فَغَرَسَهَا فى مكانٍ آخَرَ، فيَبِسَتْ، ضَمِنَها؛ لأنَّه أَتْلَفَها. وإن غَرَسَها فى مكانٍ من الحَرَمِ، فنَبَتَتْ، لم يَضْمَنْها؛ لأنَّه لم يُتْلِفْها، ولم يُزِلْ حُرْمَتَها. وإن غَرَسَها فى الحِلِّ، فنَبَتَتْ، فعليه رَدُّها إليه؛ لأنَّه أزَالَ حُرْمَتَها. فإن تَعَذَّرَ رَدُّهَا، أو رَدَّهَا فَيَبِسَتْ، ضَمِنَها. وإن قَلَعَها غيرُه من الحِلِّ، فقال القاضى: الضَّمَانُ على الثَّانِى؛ لأنَّه المُتْلِفُ لها. فإنْ قيل: فلم لا يَجِبُ على المُخْرِجِ، كالصَّيْدِ إذا نَفَّرَهُ. من الحَرَمِ، فقَتَلَهُ إنْسَانٌ فى الحِلِّ، فإنَّ الضَّمَانَ على المُنَفِّرِ؟ قُلْنا: الشَّجَرُ لا يَنْتَقِلُ بِنَفْسِه، ولا تَزُولُ حُرْمَتُه بإِخْراجِه، ولهذا وَجَبَ على قَالِعِه رَدُّهُ، والصَّيْدُ يكونُ فى الحَرَمِ تَارَةً وفى الحِلِّ أُخْرَى، فمَن نَفَّرَهُ فقد فَوَّتَ حُرْمَتَه، فلَزِمَه جَزَاؤُه، وهذا لم يُفَوِّتْ حُرْمَتَه بالإِخْرَاجِ، فكان الجَزَاءُ على مُتْلِفِه، لأنَّه أَتْلَفَ شَجَرًا حَرَميًّا مُحَرَّمًا إتْلَافُه.
فصل: وإذا كانتْ شَجَرَةٌ فى الحَرَمِ، وغُصْنُها فى الحِلِّ، فعلى قَاطِعِه الضَّمانُ؛ لأنَّه تَابِعٌ لأصْلِه. وإن كانت فى الحِلِّ، وغُصْنُها فى الحَرَمِ، فقَطَعَه، ففيه وَجْهانِ: أحدُهما: لا ضَمانَ فيه. وهو قولُ القاضى أبي يَعْلَى؛ لأنَّه تَابِعٌ لأصْلِه، كالتى قَبْلَها. والثانى، يَضْمَنُه. اخْتَارَهُ ابنُ أبي موسى؛ لأنَّه فى الحَرَمِ. فإن كان بعضُ الأصْلِ فى الحِلِّ وبعضُه فى الحَرَمِ، ضَمِنَ الغُصْنَ بكلِّ حالٍ، سواءٌ