Darin [in diesem Fall] gibt es eine Sühneleistung (Jaza'). Dies ist überliefert von Ibn Abi Dhi'b und ist die Ansicht al-Shafi'is in seiner alten Lehrmeinung (al-Qadim) sowie von Ibn al-Mundhir; denn der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Ich erkläre Medina für unantastbar, so wie Ibrahim Mekka für unantastbar erklärt hat (25)." Und er untersagte es, seine Bäume zu fällen und seine Vögel zu fangen (26). Daher wurde in diesem heiligen Bezirk eine Sühneleistung fällig, genau wie dies dort [in Mekka] der Fall war, da kein Unterschied zwischen beiden erkennbar ist. Die Sühne besteht darin, dass die Beute des Jägers demjenigen, der sie ergreift, als rechtmäßiges Eigentum (Salab) zusteht; dies beruht auf der Überlieferung bei Muslim (27) mit dessen Isnad über 'Amir ibn Sa'd, dass Sa'd zu seinem Palast in al-'Aqiq ritt und einen Sklaven fand, der Bäume fällte oder ihre Zweige abklopfte, woraufhin er ihm seine Habe (Salab) abnahm. Als Sa'd zurückkehrte, kamen die Angehörigen des Sklaven zu ihm und sprachen ihn darauf an, damit er sie dem Jungen oder ihnen zurückgebe, doch er antwortete: "Ich suche Zuflucht bei Allah davor, dass ich etwas zurückgebe, das mir der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) als Beute zugesprochen hat." Er weigerte sich, es ihnen zurückzugeben. Von Sa'd ist zudem überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Wer jemanden dabei findet, wie er darin [im heiligen Bezirk] jagt (29), der soll ihm seine Habe (Salab) abnehmen." Dies überlieferte Abu Dawud (30). Demnach ist es demjenigen, der jemanden beim Jagen oder Töten von Wild oder beim Fällen von Bäumen antrifft, erlaubt, dessen Habe (Salab) an sich zu nehmen, was das Abnehmen seiner Kleidung bis hin zu seiner Unterhose einschließt. Wenn dieser jedoch auf einem Reittier sitzt, so darf er dieses nicht an sich nehmen; denn das Reittier gehört nicht zum "Salab" (der persönlichen Beute). Dass der Mörder eines Ungläubigen im Dschihad das Reittier behalten darf, liegt daran, dass man sich damit im Kampf unterstützen kann, was in unserem Fall nicht zutrifft.
(25) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel über den Segen des Sā' und des Mudds des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm), aus dem Buch über Handelsgeschäfte, sowie im Kapitel über die Vorzüge des Dienstes im Feldzug und im Kapitel über jemanden, der einen Jungen für den Dienst mit in den Feldzug nimmt, aus dem Buch über den Dschihad und die Feldzüge, ferner im Kapitel "Es berichtete uns Musa ibn Isma'il" aus dem Buch über die Propheten und im Kapitel "Jemand, der uns liebt..." aus dem Buch über die Feldzüge. Sahih al-Bukhari 3/88, 89; 4/42, 43; 4/177; 5/132. Und von Muslim in: Kapitel über die Vorzüge Medinas und Kapitel über die Anregung, in Medina zu wohnen, aus dem Buch über das Pilgern. Sahih Muslim 2/991, 1001. Und von al-Tirmidhi in: Kapitel über das, was über die Vorzüge Medinas berichtet wurde, aus den Kapiteln über die Vorzüge. 'Aridat al-Ahwadhi 13/278. Und von Ibn Maja in: Buch über die Vorzüge Medinas, aus dem Buch über das Pilgern. Sunan Ibn Maja 2/1039. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 3/149, 243, 393; 4/40, 141. (26) Siehe die vorangegangenen Ausführungen auf Seite 185. (27) In: Kapitel über die Vorzüge Medinas, aus dem Buch über das Pilgern. Sahih Muslim 2/993. Ebenso überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 1/168. Siehe auch die Takhrij des folgenden Hadith bei Abu Dawud. (28) In B und M: "akhadha" (ergriff). (29) In M: "bisayd" (mit einer Jagdbeute) – ein Fehler bei der Wortwiedergabe. (30) In: Kapitel über die Unantastbarkeit Medinas, aus dem Buch über die Riten. Sunan Abi Dawud 1/470. Ebenso überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 1/170.