Dies gilt gleichermaßen, ob der Weihezustand (Ihram) für die Hajj, die ‘Umrah (3) oder für beide eingegangen wurde, gemäß der Ansicht unseres Imams, Abu Hanifas und al-Shafi‘is. Von Malik wurde überliefert, dass derjenige, der die ‘Umrah vollzieht, den Weihezustand nicht beenden darf, da er nicht fürchtet, dass sie ihm entgeht. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn der Vers wurde bezüglich der Blockade von al-Hudaybiyah offenbart, und der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sowie seine Gefährten befanden sich im Weihezustand für eine ‘Umrah und beendeten diesen dann alle gemeinsam. Derjenige, der den Weihezustand aufgrund einer Blockade (Ihsar) beendet, ist zur Darbringung eines Opfertieres (Hady) verpflichtet, so die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Von Malik wurde überliefert, dass er nicht zur Darbringung eines Opfertieres verpflichtet sei, da es sich um eine Beendigung handle, die ihm ohne eigenes Verschulden gestattet wurde, ähnlich wie bei jemandem, der seine Hajj vollständig vollzogen hat. Dies ist nicht korrekt, da Allah der Erhabene sagte: "Wenn ihr aber eingeschlossen seid, so (schlachtet) was an Opfertier erreichbar ist". Al-Shafi‘i sagte: "Es gibt unter den Exegeten keinen Widerspruch darüber, dass dieser Vers bezüglich der Blockade von al-Hudaybiyah offenbart wurde." Zudem wurde ihm die Beendigung des Weihezustands vor Vollendung seiner Riten gestattet, weshalb er ein Opfertier darbringen muss, wie jemand, dem die Hajj entgangen ist; darin unterscheidet er sich von demjenigen, der seine Hajj vollständig vollzogen hat.
Abschnitt: Es gibt keinen Unterschied zwischen einer allgemeinen Blockade, die den Pilger insgesamt betrifft, und einer spezifischen, die eine einzelne Person betrifft, etwa wenn sie unrechtmäßig festgehalten wird oder von Wegelagerern allein aufgegriffen wird, aufgrund der Allgemeingültigkeit des Textes und der Übereinstimmung der rechtlichen Begründung in allen Fällen. Wer jedoch rechtmäßig festgehalten wird und die Möglichkeit hat, sich daraus zu befreien, für den ist die Beendigung des Weihezustands nicht zulässig, da er für die Gefangenschaft keine Entschuldigung hat. Ist er jedoch zahlungsunfähig und unfähig, seine Schulden zu begleichen, und wird deshalb unrechtmäßig festgehalten, so darf er den Weihezustand beenden, wie wir es zuvor dargelegt haben. Wenn er eine gestundete Schuld hat, die vor der Ankunft der Pilger fällig wird, und sein Gläubiger ihn an der Hajj hindert, so darf er den Weihezustand ebenfalls beenden, da er entschuldigt ist. Sollte ein Sklave ohne Erlaubnis seines Herrn oder eine Frau für eine freiwillige Hajj ohne Erlaubnis ihres Ehemannes in den Weihezustand eingetreten sein, so können diese ihnen die Hajj verwehren, und ihr Status ist dann der Status eines Eingeschlossenen (Muhsar).
= Und der Hadith wurde überliefert von al-Bukhari in: Buch über das, was der sich im Weihezustand Befindliche anziehen darf..., Kapitel: Wann derjenige, der die ‘Umrah vollzieht, den Weihezustand beenden darf, und Kapitel: Wer sagt, dass den Eingeschlossenen kein Ersatz trifft, aus dem Buch über den Eingeschlossenen und die Sühne für die Jagd. Sahih al-Bukhari 2/169, 170, 3/7, 12. Und Muslim in: Kapitel über die Erläuterung der Zulässigkeit der Beendigung des Weihezustands aufgrund von Blockade (Ihsar), aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/903. Und Abu Dawud in: Kapitel über die Blockade (Ihsar), aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/431. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 4/327. (3) In B und M: "‘Umrah". (4) In M entfallen.
وسَوَاءٌ كان الإحْرَامُ بِحَجٍّ أو بعُمْرَةٍ (٣)، أو بِهما، فى قولِ إِمامِنَا، وأبِى حنيفةَ، والشَّافِعِىّ. وحُكِىَ عن مالِكٍ أنَّ المُعْتَمِرَ لا يَتَحَلَّلُ؛ لأنَّه لا يَخافُ الفَوَاتَ. وليس بِصَحِيحٍ؛ لأنَّ الآيةَ إنَّما نَزَلَتْ فى حَصْرِ الحُدَيْبِيَةِ، وكان النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- وأصْحَابُه مُحْرِمِينَ بِعُمْرَةٍ، فحَلُّوا جَمِيعًا. وعلى مَن تَحَلَّلَ بالإِحْصَارِ الهَدْىُ، فى قَوْلِ أَكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ، وحُكِىَ عن مالِكٍ، ليس عليه هَدْىٌ؛ لأنَّه تَحَلُّلٌ أُبِيحَ له (٤) مِن غيرِ تَفْرِيطٍ، أشْبَهَ مَن أَتَمَّ حَجَّهُ. وليس بِصَحِيحٍ؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال: {فَإِنْ أُحْصِرْتُمْ فَمَا اسْتَيْسَرَ مِنَ الْهَدْيِ}. قال الشَّافِعِىُّ: لا خِلافَ بين أهْلِ التَّفْسِيرِ أنَّ هذه الآيَةَ نَزَلَتْ فى حَصْرِ الحُدَيْبِيَةِ. ولأنَّه أُبِيحَ له التَّحَلُّلُ قبلَ إتْمَامِ نُسُكِهِ، فكان عليه الهَدْىُ، كالذى فَاتَه الحَجُّ، وبهذا فَارَقَ مَن أَتَمَّ حَجَّهُ.
فصل: ولا فَرْقَ بين الحَصْرِ العَامِّ فى حَقِّ الحَاجِّ كله، وبين الخَاصِّ فى حَقِّ شَخْصٍ وَاحِدٍ، مثل أن يُحْبَسَ بغيرِ حَقٍّ، أو أخَذَتْهُ اللُّصُوصُ وَحْدَهُ؛ لِعُمُومِ النَّصِّ، وَوُجُودِ المَعْنَى فى الكُلِّ. فأمَّا مَن حُبِسَ بِحَقٍّ عليه، يُمْكِنُه الخُرُوجُ منه، لم يكُنْ له التَّحَلُّلُ؛ لأنَّه لا عُذْرَ له فى الحَبْسِ. وإن كان مُعْسِرًا به عاجِزًا عن أدَائِه، فحَبَسَهُ بغيرِ حَقٍّ، فله التَّحَلُّلُ، كَمَنْ ذَكَرْنَا. وإن كان عليه دَيْنٌ مُؤَجَّلٌ، يَحِلُّ قبلَ قُدُومِ الحَاجِّ، فَمنَعَهُ صَاحِبُه من الحَجِّ، فله التَّحَلُّلُ أيضًا؛ لأنَّه مَعْذُورٌ. ولو أحْرَمَ العَبْدُ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه أو المَرْأَةُ لِلتَّطَوُّعِ بغيرِ إذْنِ زَوْجِها، فلهما مَنْعُهما، وحُكْمُهما حُكْمُ المُحْصَرِ.
= والحديث أخرجه البخارى، فى: كتاب ما يلبس المحرم. . .، وباب متى يحل المعتمر، وباب من قال ليس على المحصر بدل، من كتاب المحصر وجزاء الصيد. صحيح البخارى ٢/ ١٦٩، ١٧٠، ٣/ ٧، ١٢. ومسلم، فى: باب بيان جواز التحلل. بالإحصار، من كتاب الحجّ. صحيح مسلم ٢/ ٩٠٣. وأبو داود، فى: باب الإحصار، من كتاب المناسك. سنن أبي داود ١/ ٤٣١. والإِمام أحمد، فى: المسند ٤/ ٣٢٧.(٣) فى ب، م: "عمرة".(٤) سقط من: م.