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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 198Abschnitt

Übersetzung · DE

Ihr sollt eure Häupter nicht scheren, bis das Opfertier seinen Bestimmungsort erreicht hat“ (Sure al-Baqarah, 196). Und Er sagte: „...dann ist ihre Stelle beim Haus der Antike (der Kaaba)“ (Sure al-Hajj, 33). Und weil es eine Schlachtung ist, die sich auf den Weihezustand (Ihram) bezieht, ist sie außerhalb des heiligen Gebiets nicht zulässig, wie das Blutopfer für die Verwendung von Parfüm oder Kleidung. Wir sagen: Die Koranstelle bezieht sich auf denjenigen, der nicht eingeschlossen ist, und es ist nicht möglich, den Eingeschlossenen damit durch Analogie (Qiyas) gleichzusetzen, da die Beendigung des Weihezustands für den Eingeschlossenen im erlaubten Gebiet erfolgt, während sie für andere im heiligen Gebiet erfolgt; daher schlachtet jeder von ihnen an seinem Ort der Beendigung. Es wurde bezüglich Seiner Aussage: „...bis das Opfertier seinen Bestimmungsort erreicht hat“, gesagt: Das heißt, bis es geschlachtet wird. Und seine Schlachtung für den Eingeschlossenen erfolgt an seinem Ort, dem erlaubten Gebiet, in Nachahmung des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm).

Abschnitt: Wann immer ein Eingeschlossener im Weihezustand für eine Umra ist, ist es ihm gestattet, den Weihezustand zu beenden und sein Opfertier zur Zeit seiner Einschließung zu schlachten, denn der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) und seine Gefährten beendeten zur Zeit von al-Hudaybiyah den Weihezustand und schlachteten ihre Opfertiere dort vor dem Tag des Schlachtfestes. Wenn er jemand ist, der nur die Hajj vollzieht (Mufrid) oder die Hajj und Umra verbindet (Qarin), so gilt dasselbe gemäß einer der beiden Überlieferungen, denn die Hajj ist einer der beiden Riten, daher ist die Beendigung des Weihezustands davon und das Schlachten des Opfertieres zur Zeit der Einschließung zulässig, wie bei der Umra. Und weil die Umra nicht verfällt und jede Zeit ihre Zeit ist; wenn also die Beendigung des Weihezustands davon und die Schlachtung des Opfertieres ohne die Befürchtung ihres Verfalls zulässig ist, dann ist die Hajj, bei der ein Verfall befürchtet wird, erst recht zulässig. Die zweite Überlieferung besagt: Er beendet den Weihezustand nicht und schlachtet sein Opfertier nicht bis zum Tag des Schlachtfestes. Dies wurde in der Überlieferung von al-Athram und Hanbal festgelegt, denn für das Opfertier gibt es eine zeitliche Bestimmung und eine örtliche Bestimmung. Wenn die örtliche Bestimmung aufgrund von Unfähigkeit entfällt, bleibt die zeitliche Bestimmung verpflichtend, da sie möglich ist. Und wenn es ihm nicht gestattet ist, das Opfertier vor dem Tag des Schlachtfestes zu schlachten, ist die Beendigung des Weihezustands nicht zulässig, gemäß Seiner Aussage, Er sei gepriesen: „Ihr sollt eure Häupter nicht scheren, bis das Opfertier seinen Bestimmungsort erreicht hat“. Wenn wir die Zulässigkeit der Beendigung des Weihezustands vor dem Tag des Schlachtfestes bejahen, so ist es dennoch für ihn empfehlenswert, in seinem Weihezustand zu verbleiben, in der Hoffnung, dass die Einschließung entfällt. Wenn sie vor seiner Beendigung des Weihezustands entfällt, muss er fortfahren, seinen Ritus zu vollenden, ohne dass uns darüber ein Meinungsverschiedenheit bekannt wäre. Ibn al-Mundhir sagte: Jeder von den Gelehrten, den ich kenne, sagte: Wer die Hoffnung verlor, das Haus zu erreichen, und es ihm gestattet war, den Weihezustand zu beenden, dies aber nicht tat, bis sein Weg freigegeben wurde, der muss seine Riten nachholen. Wenn die Einschließung nach dem Verfall der Hajj entfällt, beendet er den Weihezustand durch die Vollziehung einer Umra. Wenn die Hajj vor dem Entfallen der Einschließung verfällt, beendet er den Weihezustand durch ein Opfertier. Es wurde gesagt: Ihm obliegen hier zwei Opfertiere; ein Opfertier für den Verfall und ein Opfertier für die Einschließung. Ahmad erwähnte in der Überlieferung von al-Athram kein zweites Opfertier für denjenigen, der den Weihezustand nicht bis zum Tag des Schlachtfestes beendet.

Anmerkungen

(11) Sure al-Baqarah, 196. (12) Sure al-Hajj, 33. (13) Entfallen in der Vorlage.

Arabisch (Quelle)

تَحْلِقُوا رُءُوسَكُمْ حَتَّى يَبْلُغَ الْهَدْيُ مَحِلَّهُ} (١١). وقال: {ثُمَّ مَحِلُّهَا إِلَى الْبَيْتِ الْعَتِيقِ} (١٢). ولأنَّه ذَبْحٌ يَتَعَلَّقُ بِالإحْرامِ، فلم يَجُزْ فى غيرِ الحَرَمِ، كدَمِ الطِّيبِ واللِّبَاسِ. قُلْنا: الآيةُ فى حَقِّ غيرِ المُحْصَرِ، ولا يُمْكِنُ قِياسُ المُحْصَرِ عليه؛ لأَنَّ تَحَلُّلَ المُحْصَرِ فى الحِلِّ، وتَحَلُّلَ غيرِه فى الحَرَمِ، فكلٌّ منهما يَنْحَرُ فى مَوْضِعِ تَحَلُّلِهِ. وقِيلَ فى قَوْلِه: {حَتَّى يَبْلُغَ الْهَدْىُ مَحِلَّهُ}. أى حتَّى يُذْبَحَ، وذَبْحُهُ فى حَقِّ المُحْصَرِ فى مَوْضِعِ حِلِّهِ، اقْتِدَاءً بِالنَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- ".

فصل: ومتى كان المُحْصَرُ مُحْرِمًا بِعُمْرَةٍ، فله التَّحَلُّلُ ونَحْرُ هَدْيهِ وَقْتَ حَصْرِهِ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- وأصْحَابَه زَمَنَ الحُدَيْبِيَةِ، حَلُّوا ونَحَرُوا هَدَايَاهُمْ بها (١٣) قبلَ يَوْمِ النَّحْرِ. وإن كان مُفْرِدًا أو قَارِنًا، فكذلك فى إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ؛ لأنَّ الحَجَّ أحَدُ النُّسُكَيْنِ، فَجازَ الحِلُّ منه ونَحْرُ هَدْيِهِ وَقْتَ حَصْرِهِ، كالعُمْرَةِ، ولأنَّ العُمْرَةَ لا تَفُوتُ، وجَمِيعُ الزَّمانِ وَقْتٌ لها، فإذا جَازَ الحِلُّ منها ونَحْرُ هَدْيِهَا من غيرِ خَشْيَةِ فَوَاتِها، فالحَجُّ الذى يُخْشَى فَواتُه أَوْلَى. والرِّوَايَةُ الثَّانِيَةُ، لا يَحِلُّ، ولا يَنْحَرُ هَدْيَهُ إلى يَوْمِ النَّحْرِ. نَصَّ عليه فى رِوَايَةِ الأثْرَمِ، وحَنْبَلٍ؛ لأنَّ لِلْهَدْىِ مَحِلَّ زَمَانٍ ومَحِلَّ مَكَانٍ. فإنْ عَجَزَ مَحِلُّ الْمَكَانِ فسَقَطَ، بَقِىَ مَحِلُّ الزَّمَانِ وَاجِبًا لإِمْكَانِه، وإذا لم يَجُزْ له نَحْرُ الهَدْىِ قبلَ يَوْمِ النَّحْرِ، لم يَجُز التَّحَلُّلُ؛ لِقَوْلِه سُبْحَانَه: {وَلَا تَحْلِقُوا رُءُوسَكُمْ حَتَّى يَبْلُغَ الْهَدْيُ مَحِلَّهُ}. وإذا قُلْنَا بِجَوازِ التَّحَلُّلِ قبلَ يَوْمِ النَّحْرِ، فالمُسْتَحَبُّ له مع ذلك الإقامَةُ مع إحْرَامِهِ، رَجاءَ زَوَالِ الحَصْرِ، فمتى زَالَ قبلَ تَحَلُّلِه، فعليه المُضِىُّ لإتْمَامِ نُسُكِه، بغير خِلَافٍ نَعْلَمُهُ. قال ابْنُ المُنْذِرِ: قال كُلُّ مَن أحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ: إنَّ مَن يَئِسَ أن

Anmerkungen

(١١) سورة البقرة ١٩٦.(١٢) سورة الحجّ ٣٣.(١٣) سقط من: الأصل.

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