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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 19539 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er krank ist und keine Hoffnung auf Genesung besteht, oder ein alter Mensch ist, der sich nicht auf dem Reittier halten kann, so beauftragt er jemanden, die Pilgerfahrt (Hajj) und die kleine Pilgerfahrt (Umrah) in seinem Namen zu verrichten; dies genügt ihm, selbst wenn er wieder gesund werden sollte).

Übersetzung · DE

zwischen Haddsch und Umra, denn sie beseitigen Armut und Sünden, so wie der Blasebalg den Unrat von Eisen, Gold und Silber entfernt, und für [einen rechtschaffenen Haddsch] (40) gibt es keinen Lohn außer dem Paradies." Al-Tirmidhi (41) sagte: "Dies ist ein schöner (hasan) und authentischer (sahih) Hadith." Und von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs (Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Wer zu diesem Haus kommt und dabei weder unzüchtige Rede führt noch sündigt, der kehrt so von seinen Sünden zurück, wie an dem Tag, als ihn seine Mutter gebar." Konsensfähig überliefert (42). Er befindet sich auch im "al-Muwatta'" (43).

539 - Problem: Er sagte: (Wenn er krank ist, ohne Hoffnung auf Genesung, oder ein Greis, der sich nicht auf dem Reittier halten kann, so lässt er jemanden für sich pilgern und die Umra vollziehen, und dies genügt für ihn, auch wenn er wieder gesund wird.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jeder, bei dem die Bedingungen für die Verpflichtung des Haddsch erfüllt sind, der aber aufgrund eines dauerhaften Hindernisses daran gehindert ist, wie etwa durch Krüpphaftigkeit oder eine Krankheit, deren Heilung nicht zu erwarten ist, oder wenn er von sehr hagerer (1) Statur ist und sich nur unter unerträglicher Beschwernis auf dem Reittier halten kann, oder ein gebrechlicher Greis ist, und jeder, der sich in einer ähnlichen Lage befindet, verpflichtet ist, jemanden damit zu beauftragen, ihn beim Haddsch zu vertreten, sobald er jemanden findet, der ihn vertritt, und über das finanzielle Vermögen verfügt, um ihn damit zu beauftragen. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Malik sagte: "Er ist nicht zum Haddsch verpflichtet, es sei denn, er kann es selbst ausführen, und ich sehe das nicht für ihn vor; denn Allah der Erhabene sagte: {Wer den Weg dorthin finden kann} (2). Dieser hier ist nicht dazu in der Lage. Und weil dies ein Gottesdienst ist, in dem eine Stellvertretung bei bestehender Leistungsfähigkeit nicht zulässig ist, ist sie auch bei Leistungsunfähigkeit nicht zulässig, wie beim Fasten und beim Gebet." Wir entgegnen mit dem Hadith von Abu Razin (3), und Ibn Abbas überlieferte, dass eine Frau von den Khath'am sagte: "O Gesandter Allahs, [Allahs Haddsch-Pflicht für Seine Diener hat meinen Vater in hohem Alter erreicht, er ist nicht in der Lage, sich auf dem Reittier zu halten. Darf ich für ihn pilgern? Er sagte: 'Ja'. Dies geschah während des Abschiedshaddsch." Konsensfähig überliefert (4). In einer Überlieferung bei Muslim (5) heißt es: Sie sagte: "O Gesandter Allahs, mein Vater ist ein sehr alter Mann, auf ihm lastet Allahs Pflicht zum Haddsch, doch er ist nicht in der Lage, sich auf dem Rücken seines Kamels zu halten." Da sagte der Prophet (Segen und Friede seien auf ihm): "So vollziehe du den Haddsch für ihn." Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde über den Greis befragt, der die Leistungsfähigkeit nicht findet; er sagte: "Man rüste für ihn jemanden aus, der ihn vertritt." Und weil dies ein Gottesdienst ist, bei dessen Verletzung eine Sühne (Kaffara) fällig wird, ist es zulässig, dass eine Handlung eines anderen anstelle der eigenen Handlung tritt, wie beim Fasten, wenn man dazu unfähig ist, leistet man Ersatz, im Gegensatz zum Gebet.

Anmerkungen

(40) In der Handschrift M: "li-l-hadjdji-l-mabrur" (für den rechtschaffenen Haddsch). (41) Im: Kapitel über den Lohn des Haddsch und der Umra, aus den Kapiteln des Haddsch. 'Aridat al-Ahwadhi 4/26. Ebenso herausgegeben von al-Nasa'i, im: Kapitel über den Vorzug des Nacheinandervollziehens von Haddsch und Umra, aus dem Buch des Haddsch. al-Mudjtaba 5/87. Und Imam Ahmad, im: al-Musnad 1/387. (42) Herausgegeben von al-Bukhari, im: Kapitel über den Vorzug des rechtschaffenen Haddsch, und dem Kapitel über Allahs (des Mächtigen und Erhabenen) Wort {Keine Unzucht und keinen Streit während des Haddsch}, aus dem Buch des Haddsch. Sahih al-Bukhari 2/164, 3/14. Und Muslim, im: Kapitel über den Vorzug von Haddsch, Umra und dem Tag von Arafat, aus dem Buch des Haddsch. Sahih Muslim 2/983, 984. Ebenso herausgegeben von al-Tirmidhi, im: Kapitel über den Lohn des Haddsch und der Umra, aus den Kapiteln des Haddsch. 'Aridat al-Ahwadhi 4/26. Und al-Nasa'i, im: Kapitel über den Vorzug des Haddsch, aus dem Buch des Haddsch. al-Mudjtaba 5/85. Und Ibn Madjah, im: Kapitel über den Vorzug von Haddsch und Umra, aus dem Buch der Manasik. Sunan Ibn Madjah 2/965. Und al-Darimi, im: Kapitel über den Vorzug von Haddsch und Umra, aus dem Buch der Manasik. Sunan al-Darimi 2/31. Und Imam Ahmad, im: al-Musnad 2/229, 248, 410, 484, 494. (43) Wir haben ihn in der uns vorliegenden Ausgabe nicht gefunden. (1) An-Nadu: Der Abgemagerte/Hinfällige.

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